Energie und Klimaschutz
Vorgaben aus dem Energieeffizienzgesetz
Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich festgeschrieben. Es beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Der Fokus soll hier auf den Vorgaben für Unternehmen und (unternehmensinterne) Rechenzentren liegen. Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden. Dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus.
Was das Energieeffizienzgesetz bringt, hat die DIHK in einem Webinar zusammengefasst.
Das Energieeffizienzgesetz legt Reduktionsziele hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs für Deutschland fest (Referenzjahr 2008):
- Bis 2030: Senkung des Primärenergieverbrauchs um 39,3 Prozent und Senkung des Endenergieverbrauchs um 26,5 Prozent.
- Bis 2045: Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent
Berichts- und Managementpflichten für Unternehmen
Ab 2,5 Gigawattstunden (GWh) Gesamtenergieverbrauch im Jahr sind Unternehmen verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
- Innerhalb von 3 Jahren nach der Auditierung müssen konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen veröffentlicht werden.
- Als wirtschaftlich gelten Maßnahmen, wenn sich nach 50% ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Diese kann anhand der Abschreibungstabelle des BMFs festgestellt werden und ist auf maximal 15 Jahre begrenzt. Die Berechnung muss nach der DIN EN 17463 (ValERI-Norm) erfolgen.
- Unternehmen sind verpflichtet, ihre Umsetzungspläne durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
- Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Ab 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr müssen Unternehmen bis zum 18. Juli 2025 bzw. innerhalb von 20 Monaten nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt haben.
Mindestanforderungen für Managementsysteme:
- Erfassung aller relevanten Energiemengen und Prozessströme (Zufuhr | Abgabe).
- Einteilung in technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme
- Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Identifizierung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463
Gut zu wissen: Der Gesamtenergieverbrauch wird als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre berechnet.
Abwärme: vermeiden, reduzieren, wiederverwenden und melden
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – wieder- oder weiterverwenden. Es gilt der Grundsatz technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Zumutbarkeit.
Darüber hinaus gelten Berichtspflichten für diese Unternehmen, wenn sie Anlagen betreiben, die Abwärmemengen von über 200 MWh pro Jahr erzeugen (= „Anlagenschwelle”) und (!) der Betriebsstandort in Summe eine Abwärmemenge von mehr als 800 MWh pro Jahr erzeugt (= „Standortschwelle”). Gemeldet werden müssen unter anderem die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf sowie das durchschnittliches Temperaturniveau.
Die Informationen sind auf Verlangen an Wärmenetzbetreiber, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weiterzugeben und zusätzlich jährlich bis zum 31. März (erstmals zum 1. Januar 2025) an eine zentrale Plattform für Abwärme zu übermitteln. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte einem Merkblatt auf der Seite der Bundesstelle für Energieeffizienz, das regelmäßig aktualisiert wird.
Externe und unternehmensinterne Rechenzentren
Das EnEfG fordert umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende und neue Rechenzentren (mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt) sowie weitergehende Anforderungen an die Nutzung von Abwärme für neue Rechenzentren. Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn vor dem 1. Juli 2026:
- ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5
- ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt
Gut zu wissen: Energieverbrauchseffektivität – Verhältnis von Gesamtenergie zu Energiebedarf der Informationstechnik (DIN EN 50600-4-2)
Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab dem 1. Juli 2026:
- Energieverbrauchseffektivität kleiner oder gleich 1,2
- Nutzung an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent; von mindestens 15 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2027; und von mindestens 20 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2028.
Gut zu wissen: Die Verpflichtung entfällt, wenn eine Vereinbarung zur Wärmelieferung mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen oder bei Abgabe zu Gestehungskosten abgelehnt wurde.
Weitere Verpflichtungen für Rechenzentren:
Ab 1. Januar 2024 müssen 50 Prozent des Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt sein, ab 2027 insgesamt 100 Prozent.
Ab 1. Juli 2025 müssen Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein EMS/UMS betreiben (keine Validierung).
Ab 1. Januar 2026 besteht die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung für EMS/UMS
- für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
- für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
- für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.
Gut zu wissen: Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem folgende Informationen veröffentlichen und an den Bund übermitteln:
- erstmals spätestens zum 15. Mai 2024 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt bzw.
- erstmals spätestens zum 1. Juli 2025 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
- anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.
- bis zum 31. März 2024 sind Informationen aus dem Jahr 2023 lediglich bereitzustellen.
Klimaneutrale Unternehmen
Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung (mit Bundesratszustimmung) zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärme-Nutzung.
Bußgelder
Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Weitere Informationen
Das BAFA hat in einem Merkblatt das Energieeffizienzgesetz für Sie zusammengefasst.
Einsparziele, Maßnahmen, Standards – die DIHK hat die wichtigsten Regelungen des EnEfG in einer FAQ für Unternehmen zusammengefasst.
Qualifizierte Energieauditoren können in der Energieauditorenliste gefunden werden.