Finanzen der IHK Düsseldorf

Wirtschaftssatzung 2020

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf hat am 26. November 2019 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), § 2 der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und § 1 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, jeweils in der aktuell gültigen Fassung, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1.
im Erfolgsplan
mit der Summe der Erträge in Höhe von
30.750.500 Euro
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
32.744.500 Euro
mit dem geplanten Vortrag in Höhe von
0 Euro
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
1.994.000 Euro
2.
im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
0 Euro
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
675.000 Euro
festgestellt.
II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebs-eröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
bis 24.545 Euro,
soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,
45 Euro
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 24.545 Euro und bis 38.860 Euro
75 Euro
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 38.860 Euro
150 Euro
2.2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
a)
mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
Gewerbebetrieb, bis 59.310 Euro
150 Euro
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 59.310 Euro bis 100.215 Euro
300 Euro
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 100.215 Euro
450 Euro
2.3. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 10,8 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 21,5 Mio. Euro Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte
auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. - 2.2. zu veranlagen wären
1.000 Euro
2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. a) zum Grundbeitrag veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die Übernahme der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf zugehörigen Personenhandels-gesellschaft handelt (persönlich haftende Gesellschafter i.S.v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,08 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbe-betrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2020.
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Zerlegungsanteil des Bemessungsjahres noch nicht vorliegen, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der Kammer zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag von Bedeutung sind.
Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Veranlagung nach Ziffer 2.1. Buchstabe a) durchgeführt.
Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag von Bedeutung sind.
Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Veranlagung nach Ziffer 2.1. Buchstabe a) durchgeführt.
III. Kredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zu einer Höhe von 3.000.000 € aufgenommen werden.
Düsseldorf, 26. November 2019
Der Präsident
gez. Andreas Schmitz
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Gregor Berghausen