Existenzgründung
Insolvenzverfahren
In manchen Fällen ist die Unternehmenskrise so weit fortgeschritten, dass nur der Weg in die Insolvenz bleibt. Wie ein Insolvenzverfahren abläuft, haben wir im Folgenden aufbereitet. Beachten Sie bitte, dass die nachfolgenden Erläuterungen zur Veranschaulichung vereinfacht und auf die wesentlichen Grundzüge beschränkt sind. Sie können daher eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
Wer hilft?
Ansprechpartner bei Insolvenzfragen
Soll die Pflicht zu einem Insolvenzantrag überprüft werden, sind insbesondere auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte (ggf. Fachanwälte für Insolvenzrecht) sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erste Ansprechpartner.
Ansprechpartner für Schuldner
Für Solo-Selbstständige und Privatpersonen bieten unterschiedliche Einrichtungen Schuldnerberatungen in Düsseldorf und im Kreis Mettmann (S. 28) an.
Ablauf des regulären Verfahrens
Das Insolvenzverfahren ist ein Verfahren zur gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger.
Das reguläre Insolvenzverfahren beginnt mit dem Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht.
Das Gericht prüft sodann, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob ein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt und ausreichend Vermögensmasse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Da die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, kann das Insolvenzgericht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anordnen. Hierzu gehört beispielsweise die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, so ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner in der Regel die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Anstelle des Schuldners nimmt der Insolvenzverwalter die Masse in seinen Besitz und unternimmt - sofern die Gläubiger keine abweichende Abwicklung beschließen - die notwendigen Schritte, um die Insolvenzmasse zu verwerten und die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen und nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen. Auf diese Weise soll ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden. Soweit die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, erhalten die Insolvenzgläubiger auf ihre Forderung lediglich einen gleichen Anteil (Regelfall).
Mit dem Insolvenzplan können die Gläubiger eine abweichende Abwicklung des Insolvenzverfahrens vornehmen. Insbesondere für die Sanierung und „Erhaltung“ des Unternehmens bietet der Insolvenzplan auf diese Weise einen flexiblen Rahmen für Absprachen.
Insolvenzgründe
1. Zahlungsunfähigkeit
Ein Insolvenzgrund, der bei allen Schuldnern einschlägig sein kann, ist die Zahlungsunfähigkeit. Für den Fall, dass der Schuldner selbst den Antrag stellt, genügt sogar die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Hierbei ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
2. Überschuldung:
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH oder UG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHK, KG, GbR), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, kann die Überschuldung grundsätzlich ein weiterer Insolvenzgrund sein. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ihrerseits ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zur Feststellung der bilanziellen Überschuldung werden Aktiva und Passiva in einer Überschuldungsbilanz gegenübergestellt.
Ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, wird im Rahmen einer sogenannten Fortführungsprognose geprüft. Nach wohl h.M. ist ein Unternehmen dann fortführbar, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, künftig aus eigener Kraft am Markt Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften. Maßgeblich ist hierbei, dass mittelfristig keine Zahlungsunfähigkeit droht.
Die Fortführungsprognose ist - für Dritte nachvollziehbar - nach sachgerechten Kriterien zu erstellen.
Insolvenzantrag
Zu unterscheiden ist zwischen der Antragsberechtigung und der Antragspflicht.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt können sowohl der Schuldner als auch die Insolvenzgläubiger sein. Zur Interessenswahrung geschädigter Gläubiger ist es sogar denkbar, dass die Staatsanwaltschaft Insolvenzantrag erhebt.
Sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG), eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, ist hierzu grundsätzlich jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer/ Vorstand) bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt. Falls sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, ist ferner der Abwickler antragsberechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. für weitere Einzelheiten § 15 ff. InsO)
Antragspflicht
In verschiedenen Konstellationen besteht sogar eine Antragspflicht. Nachfolgend sollen die Antragspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) besonders hervorgehoben werden. Wird eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (im Falle einer Liquidation: der Abwickler) eine Antragspflicht. Sie haben ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens jedoch binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Eine Antragspflicht kann sich auch bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ergeben (vgl. zur weiteren Antragspflicht § 15a ff. InsO).
Im Fall der Führungslosigkeit einer juristischen Person (z.B. GmbH) kann auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer AG/ Genossenschaft auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Personen von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung/Führungslosigkeit keine Kenntnis haben.
Bei verspäteter Antragsstellung machen sich die Antragsverpflichteten ggf. schadensersatzpflichtig und sogar strafbar wegen Insolvenzverschleppung.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer nicht ersetzen können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.