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Allgemeines zum Carnet A.T.A.

Schneller durch den Zoll mit dem IHK-Reisepass für Waren
Das Wort "Carnet" stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie "Heft". Die Abkürzung "A.T.A." steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet A.T.A." also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.

Allgemeines/Verwendungszweck

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das gleichzeitig auch die vorübergehende Ausfuhr bzw. Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster erleichtert. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- beziehungsweise Durchfuhrländern entfällt. Durchschnittlich verlangen die Zollverwaltungen der verschiedensten Länder sonst zwischen 20 Prozent bis 40 Prozent des Warenwertes als Sicherheitsleistung vom Reisenden.
Carnets bieten zusätzlich die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
Aber auch wenn Waren nur vorübergehend mit einem Carnet ausgeführt werden, ist zu prüfen, ob eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung notwendig sein könnte. Neben der Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung ist nur in diesem Fall dann auch eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Auskünfte hierzu erteilen die Zollstellen, IHKs und die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn). Parallel dazu können in den Verwendungsländern zum Teil spezielle waren- bzw. tätigkeitsbezogene Vorgaben bestehen. Informationen dazu sind über Kontaktpersonen in dem Land (Kunde, AHK, Konsulat, Botschaft,...) oder in Deutschland (Konsulate, Botschaften, Handelseinrichtungen, IHKs,...) erhältlich.
Insgesamt 51 Staaten außerhalb der Europäischen Union, alle Carnetanwendungsländer befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt, können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden. Die meisten dieser Staaten haben die drei "Basisanwendungen"
  • Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
ratifiziert.
Messe- und Ausstellungsgüter sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte und so weiter, ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster, sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- beziehungsweise eingeführt werden.
Berufsausrüstung, das heißt Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen und so weiter.
Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Daneben gestatten manche Staaten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen Zwecken. Keinesfalls kann ein Carnet für Verbrauchsgüter, für ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren bzw. für Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...) von den IHKs ausgegeben werden. Weiterhin ist die Ausgabe nur dann möglich, wenn es sich zollrechtlich um Unionswaren handelt. Das sind entweder Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden beziehungsweise die sich nach der Einfuhr aus einem Drittland im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. Informieren Sie sich bitte vor der Beantragung eines Carnets bei der IHK über den aktuellen Stand, da sich immer wieder Änderungen ergeben.
Innerhalb des EU-Binnenmarktes werden keine Carnets zur Verwendung in den anderen EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern/griechischer Teil) mehr benötigt. Eine Ausnahme davon kann allerdings eine Reise aus einem EU-Staat über ein Drittland wieder in einen EU-Staat (zum Beispiel aus Deutschland über die Schweiz nach Italien) bedeuten. Für diesen Ablauf ist die Rücksprache mit der IHK sinnvoll um die Abwicklungsmöglichkeiten zu besprechen.
Carnets werden auch von den außerhalb der EU ansässigen Vertragsstaaten für ausländische Privatpersonen und Unternehmen ausgegeben, zum Beispiel für die vorübergehende Verwendung von Waren im EU-Gebiet (Reisen aus Norwegen zu einer Messe in Frankreich). Die Abgabe dieser Carnets erfolgt in den Ländern, wo die Reise beginnt.
Mit dem Carnet brauchen keine ausländischen Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Einfuhrgebühren) entrichtet werden. Das ist nur deshalb möglich, weil an die Stelle der sonst zu hinterlegenden Einfuhrabgaben ein "Bürgender Verband" tritt, der gegenüber der ausländischen Zollverwaltung haftet. In Deutschland übernimmt diese Funktion die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) stellvertretend die örtliche Industrie- und Handelskammer. Diese ist darum auch für die Ausgabe der Carnets verantwortlich. Zur Abdeckung des damit verbundenen Risikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der auch die Einschaltung und das Mitspracherecht von Hermes beim Carnetverfahren beinhaltet.
Carnetantragsteller entstehen Kosten für den Vordruck und die Einlageblätter, die IHK-Bearbeitungsgebühr und ein spezielles Versicherungsentgelt. Das von der IHK an die Euler Hermes Deutschland abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter.

Behandlung der Einlageblätter

Ausfuhr- beziehungsweise Wiedereinfuhrblatt für die EU (gelb) =
für jede Reise ein Satz (1 Ausfuhrblatt und 1 Wiedereinfuhrblatt)
Die Ausfuhrzollstelle bestätigt das Ausfuhrblatt mit Stempelabdruck. Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Carnetantragsteller seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Das Trennabschnittsblatt (DIN-A-4-Blatt) des Wiedereinfuhrblattes wird von der Eingangszollstelle, bei der die Waren nach Aufenthalt im Ausland wieder eingeführt werden, an die Ausfuhrzollstelle zurückgesandt. Unterbleibt dies, kommt es zu Rückfragen beim Carnetantragsteller durch die Ausfuhrzollstelle. Deshalb sollte der Carnetreisende bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle darauf achten, dass diese auf dem Stammabschnitt die Wiedereinfuhr der Gegenstände bescheinigt.
Erfolgt keine Wiedereinfuhr der Ware in die Europäische Union, ist der Carnetantragstellende verpflichtet, die ausgebende IHK und die Zollverwaltung umgehend zu informieren und eine Ausfuhranmeldung für die nicht wieder eingeführte Ware beim Zollamt abzugeben, vorausgesetzt, es können keine Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden (zum Beispiel geringe Wertgrenze, geringe Menge,...)
Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für das Bestimmungsland (weiß) =
für jedes Bestimmungsland ein Satz (1 Einfuhrblatt und 1 Wiederausfuhrblatt)
Die Waren und das Carnetformular müssen dem ausländischen Zollbeamten an der Grenze des Einfuhrlandes vorgelegt werden. Dieser entnimmt das weiße Trennabschnittsblatt "Einfuhr" (DIN-A-4-Blatt) zum Nachweis, dass die Waren eingeführt wurden. Auf dem Stammabschnittsblatt „Einfuhr“ trägt der Zollbeamte die Positions-nummern der eingeführten Waren ein (Punkt 1.). Bei der Wiederausfuhr wird analog mit dem weißen Wiederausfuhrblatt und dem Stammabschnittsblatt "Wiederausfuhr" verfahren und bescheinigt, welche Warenpositionen ausgeführt worden sind.
Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.
Trägt der ausländische Zollbeamte unter "„Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll“ (Punkt 2.) eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.
Transitblätter für die Durchfuhr/den Transit (blau) =
für jede Durchfahrt pro Land zwei Blätter (1 Blatt bei der Einreise und 1 Blatt bei der Ausreise)
Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes sowie für die Anweisung zu bestimmten Zollstellen (z. B. Messe- oder Binnenzollämter) erforderlich. Der Transitverkehr wird grundsätzlich in der gleichen Weise durchgeführt wie die vorübergehende Ein- und Ausfuhr. Von besonderer Bedeutung ist im Transitverkehr die Wiederausfuhr- bzw. Wiedergestellungsfrist (Punkt 2. im Stammabschnittsblatt). Sie beträgt in der Regel nur wenige Tage und muss unbedingt eingehalten werden.
Besonderheit: Carnet C.P.D. für Taiwan
Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan kann nur mit dem Carnet C.P.D. (orange) erfolgen. Dabei muss im Feld F/b des Einfuhrtrennabschnittes der Ort der vorübergehenden Verwendung angegeben werden.

Wichtiges zum Schluss

  • Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen.
  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen.
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
  • Auf die Einhaltung der Fristen achten.
  • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer beziehungsweise wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
  • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben.
  • Keinesfalls die Sache „auf sich beruhen lassen“.
  • Ohne Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung der ausgebenden IHK keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen, keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen.
  • Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen.
  • Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden, einleiten.
    Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union/Deutschland befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung (IHK-Vordruck), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
  • Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.
Antragsstellende, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets A.T.A./C.P.D. ausgeschlossen werden.
​Letzte Aktualisierung: Juni 2023