International
Prüfschema für zollfreien Handel zwischen der EU und Großbritannien
Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien seit dem 1. Januar 2021
Das Handels- und Kooperationsabkommen
(Freihandelsabkommen) zwischen der EU und Großbritannien wird ab dem 1. Januar 2021 angewandt.
Am 27. April 2021 wurde das Abkommen dann im Europäischen Parlament ratifiziert.
(Freihandelsabkommen) zwischen der EU und Großbritannien wird ab dem 1. Januar 2021 angewandt.
Am 27. April 2021 wurde das Abkommen dann im Europäischen Parlament ratifiziert.
Entgegen zahlreicher Meldungen in den Medien, wird es eine gegenseitige Zollbefreiung nur auf präferenzielle Ursprungswaren des jeweiligen Abkommenspartners geben.
Hierzu müssen materiell-rechtliche (Be- und Verarbeitung von Waren) und formell-rechtliche (Dokumentation) Voraussetzungen erfüllt werden.
Dies bedeutet konkret, dass Waren, die keinen präferenziellen EU- oder GB-Ursprung haben, nicht vom zollfreien Handel profitieren können. Somit werden Zölle für Waren erhoben, die nicht unter den Rahmenbedingungen des Abkommens gehandelt werden.
Durch das Abkommen werden allerdings die Zollformalitäten, wie zum Beispiel Ausfuhrzollanmeldungen für den Export oder Einfuhrzollanmeldungen für den Import, nicht abgeschafft.
Prüfschema zum zollfreien Handel zwischen der EU und Großbritannien
Exporteure sollten folgendes Prüfschema heranziehen, um zu prüfen, ob ihre Ausfuhren zollfrei nach Großbritannien (England, Schottland und Wales – für Nordirland sind die Regeln durch das Irland/Nordirlandprotokoll nicht zu beachten) geliefert werden können:
- Gibt es bei der Einfuhr in Großbritannien einen Drittlandszoll auf die Ausfuhrware?
a. Wenn ja, weiter zu Punkt 2
(Prüfung ist mit dem Online Tool UK Global Tariff möglich)
b. Wenn nein, kann die Ausfuhrware ohne die Anwendung der Regelungen des Freihandelsabkommens zollfrei in Großbritannien eingeführt werden. - Ist die Ware vom Abkommen erfasst?
(Fundstelle ab Seite 489 des Abkommens)
a. Wenn ja, weiter zu Punkt 3
b. Wenn nein, kann die Ware nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas - Handelt es sich um Waren, die vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind?
(Die Liste zur vollständigen Gewinnung oder Herstellung ist ab der Seite 43 des Abkommens einzusehen)
a. Wenn ja, weiter zu Punkt 6
b. Wenn nein, weiter zu Punkt 4 - Liegt eine Minimalbehandlung an Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft vor?
(Die Liste der Minimalbehandlung ist ab der Seite 45 des Abkommens einzusehen)
a. Wenn ja, können die Waren nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas.
b. Wenn nein, weiter zu Punkt 5 - Liegt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß den Listenregeln vor?
(Die Be- und Verarbeitungslisten sind ab der Seite 489 des Abkommens einzusehen)
a. Wenn ja, weiter zu Punkt 6
b. Wenn nein, kann die Ware nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas – es sei denn, das Listenkriterium kann über eine Allgemeine Toleranzregel erfüllt werden.
(Die Allgemeine Toleranzregel ist ab der Seite 45 des Abkommens einzusehen) - Ausfertigung der Präferenznachweise für Ursprungswaren
(Der Wortlaut zur Erklärung zum Ursprung ist auf Seite 551 des Abkommens einzusehen)
a. direkter Export - Erklärung zum Ursprung
– Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von präferenziellen Waren (EU-Ursprung) unter 6.000 Euro können durch jedermann (ohne REX-Registrierung) abgeben werden. Für Sendungen von Präferenzwaren mit einem Wert von über 6.000 Euro bedarf es einer Registrierung zum Registrierten Ausführer (REX) beim Zoll, damit der Importeur in Großbritannien die Zollbefreiung beanspruchen kann. Einzelheiten zum Registrierten Ausführer (REX) und zum Antragsverfahren sind hier zu finden. –
b. innerhalb der EU – Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Dieses Ergebnis sollte immer unter der Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips (Be- und Verarbeitung müssen grundsätzlich auf dem Territorium eines Abkommenspartners erfolgen) sowie des Nichtmanipulationsprinzips gesehen werden.
Ein Draw-Back-Verbot gibt es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021