International
Freihandelsabkommen EU-Chile wird aktualisiert
Am 1. Februar 2025 wird das aktuelle EU-Chile Assoziierungsabkommen mit dem EU-Chile Interims-Handelsabkommen ersetzt.
Mit dem Interims-Handelsabkommen ändert sich die präferenzielle Nachweisführung.
Zurzeit erfolgt der präferenzielle Nachweis im Handel zwischen der EU und Chile entweder über eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder über eine Ursprungserklärung - bei Sendungen über 6.000 Euro ist zusätzlich eine Zollbewilligung zum Ermächtigten Ausführer erforderlich.
Zurzeit erfolgt der präferenzielle Nachweis im Handel zwischen der EU und Chile entweder über eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder über eine Ursprungserklärung - bei Sendungen über 6.000 Euro ist zusätzlich eine Zollbewilligung zum Ermächtigten Ausführer erforderlich.
Künftig erfolgt die Nachweisführung über eine Erklärung zum Ursprung - bei Sendungen von Präferenzwaren von über 6.000 Euro ist der Status des Registrierten Ausführer für das exportierende Unternehmen erforderlich.
Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen abgegeben werden - analog zum Abkommen zwischen der EU und UK.
Zusätzlich besteht auch im künftigen Abkommen die Möglichkeit über die Gewissheit des Einführers den präferenziellen Status einer Ware gegenüber der Zollverwaltung nachzuweisen. Diese Möglichkeit der Nachweisführung eignet sich allerdings eher bei verbundenen Unternehmen.
Gemäß der Veröffentlichung der EU gibt es keine Übergangsfrist bei der Nachweisführung.
Diese bedeutet, dass Sendungen, die ab dem 1. Februar 2025 verzollt werden und der präferenzielle Zollsatz angewandt werden soll über die neuen Nachweisführungsmöglichkeiten zu erfolgen hat. Sowohl die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als auch die Ursprungserklärung werden nicht mehr akzeptiert.
Exporteure, die noch nicht den Status des Registrierten Ausführers haben und präferenzielle EU-Ursprungswaren nach Chile versenden, sollten zeitig ihre Anträge beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
Unter der folgenden Veröffentlichung der IHK Düsseldorf sind alle relevanten Aspekte zur Antragstellung zum Registrierten Ausführer aufgeführt:
Mit dem Abkommen werden auch leichtere Ursprungsregeln - Anforderungen für die Be- oder Verarbeitung in der EU - eingeführt.
Stand: 9. Januar 2025