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Wie kommuniziere ich am besten mit meinen Lieferanten?
FAQs - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Bereits seit Oktober 2023 besteht eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff. Nachfolgend hat die IHK Düsseldorf die wichtigsten Fragen und Antworten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zusammengestellt.
Anmeldung im CBAM Transitional Registry
Wie melde ich mich im CBAM Transitional Registry an?
Der Zugang zum Berichtsportal ist an das deutsche Zoll-Portal gekoppelt.
Wichtig ist dabei, im TAXUD-Authentifizierungsportal im „Bereich der Anwendung“ „Zoll“ anstatt „CBAM“ einzugeben. Sie werden dann zum Zoll-Portal weitergeleitet, in dem Sie sich mit dem ELSTER-Zertifikat des Unternehmens anmelden.
Hilfe bietet die Zollbehörde auch auf ihrer Webseite an.
Muss ich mich im CBAM Transitional Registry anmelden, wenn ich aktuell noch keine von CBAM erfassten Güter importiert habe?
Nein.
Wenn Sie grundsätzlich aber Importe der relevanten Güter erwarten, empfehlen wir Ihnen, sich bereits mit der Anmeldung zu befassen und sich mit dem Portal vertraut zu machen. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Unternehmen bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügt, da die Beantragung ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt.
Allgemeines zur Berichtspflicht
Wie berichtet man, wenn grundsätzlich berichtspflichtige Importe bestehen, in einem bestimmten Quartal aber keine stattgefunden haben. Muss man eine Nullmeldung abgeben?
Im Übergangszeitraum ist keine Nullmeldung vorgesehen.
Wenn keine Importe erfolgt sind, muss auch kein Bericht abgegeben werden.
Wenn ein beauftragter Spediteur für uns den Import durchführt, muss dieser dann die Meldung machen oder bleibt die Pflicht bei uns, da wir Warenempfänger sind?
Meldepflichtig ist der in der Zollanmeldung genannte Anmelder.
Auch im Vertretungsfall ist das in der Regel das Unternehmen. Natürlich kann die CBAM-Meldung auch an einen Dienstleister (zum Beispiel Beratungsunternehmen, Zollagent, Speditionsunternehmen) übertragen werden.
Gibt es eine vereinfachte Anmeldung für Einführer von Kleinstmengen über 150 Euro aber unter 500 Euro?
Nein.
Die Ausnahmeregelung, bei der keine Berichtspflicht besteht, greift aktuell nur bei Importen unter 150 Euro.
Wenn wir betroffene Waren aus der EU beziehen, müssen wir von unserem Lieferanten den Ursprung abfragen. Müssen wir, falls der Ursprung nicht EU ist, dann auch eine CBAM-Meldung machen?
Nur dann, wenn Sie die Ware unverzollt von Ihrem Lieferanten erhalten (Warenlieferung direkt aus dem Drittland, oder aus einem Zolllager heraus).
Ist die Ware bereits in den freien Verkehr der EU überführt worden, ist Ihrerseits keine Meldung erforderlich.
Bleiben Rückwaren auch nach der zollrechtlich vorgesehenen Frist von drei Jahren von der Meldepflicht befreit?
Gemäß Artikel 34 der CBAM-Verordnung gibt es während der Übergangsphase keine Berichtspflicht für Rückwaren. In der CBAM-Erklärung ab 2026 ist hierzu gemäß Artikel 6 und aufgrund des Ursprungs EU eine Nullmeldung abzugeben.
Was passiert, wenn ich meinen ersten Bericht nicht rechtzeitig zum 31.01.2024 einreiche?
Sofern Sie meldepflichtig sind und den Bericht nicht abgeben, können Bußgelder verhängt werden. Die DEHSt verweist auf Ihrer Webseite jedoch darauf, dass dies nicht ohne vorherige Anmahnung erfolgt.
Kann man eine verlängerte Frist für die Abgabe des ersten Berichts beantragen?
Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass aufgrund verschiedener technischer Probleme bei der Dateneinspeisung und Übertragung seit dem
1. Februar 2024 eine Fristverlängerung von 30 Tagen angefordert werden kann. Dies soll über das Menü „My Quarterly Reports“ durch Klicken auf den Button „Request delayed submission“ möglich sein.
1. Februar 2024 eine Fristverlängerung von 30 Tagen angefordert werden kann. Dies soll über das Menü „My Quarterly Reports“ durch Klicken auf den Button „Request delayed submission“ möglich sein.
Allgemeine Hilfe zur Berichtserstellung
Wo finde ich ein Handbuch für das CBAM Transitional Registry?
Auf der CBAM Webseite der Europäischen Kommission unter „Where to report“:
Gibt es einen Beispielbericht, an dem man sich orientieren kann?
Die Europäische Kommission stellt im Rahmen der Vorlagen zum Upload der Berichtsdaten einen Beispielbericht zur Verfügung.
Diesen finden auf der CBAM-Webseite im Abschnitt “Where to report” als “CBAM Quarterly Report sample file”.
Kommunikation mit Lieferanten
Wie kommuniziere ich am besten mit meinen Lieferanten?
Gibt es standardisierte Vorlagen zur Einforderung der Daten oder erfolgt das "einfach" per E-Mail?
Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite ein „CBAM communication template for installations“ zur Verfügung.
Dieses finden Sie unter: Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) im Punkt „Guidance“.
Zusätzlich finden Sie dort auch ein sehr ausführliches Dokument zur Erklärung von und zum Umgang mit CBAM inklusive diverser Beispiele („Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU“).
Wie erstelle ich meinen Bericht, wenn mir noch nicht alle Daten der Lieferanten vorliegen?
Für die ersten drei Berichte gilt eine verlängerte Korrekturfrist bis 31.07.2024. Zudem können Sie auf die Standardwerte zurückgreifen, wenn Ihnen konkrete Emissionsdaten fehlen.
Was mache ich, falls Lieferanten keine Daten liefern?
Bis zum dritten Bericht mit Abgabe am 31.07.2024 können Sie in vollem Umfang auf die Standardwerte (Default values) zurückgreifen. Danach dürfen diese nur noch für maximal 20 Prozent der gemeldeten Emissionen genutzt werden.
Wer verifiziert die Daten, die mir der Lieferant meldet?
Im Übergangszeitraum findet noch keine offizielle Verifizierung statt.
Sofern keine eigenen Erfahrungswerte vorliegen (zum Beispiel aufgrund von eigener Produktion in der EU), empfehlen wir den Vergleich der Werte mit den Standardwerten. Bei großen Abweichungen der tatsächlich vom Lieferanten erhaltenen Werte (insbesondere nach unten), sollten die Daten hinterfragt und gegebenenfalls zunächst auf die Standardwerte zurückgegriffen werden.
Für die Zukunft erarbeitet die Europäische Kommission aktuell eine Durchführungsverordnung „Qualifikationen für die Akkreditierung von Prüfern und Prüfgrundsätze für CBAM-Zwecke“, die in Q4 2024 veröffentlicht werden soll. Es werden dann sowohl die Installationen als auch die CBAM-Erklärungen der CBAM-Anmelder (ab 2026) von akkreditierten Prüfstellen überprüft werden.
Standardwerte
Es soll fürs Erste Standardwerte für die Emissionen geben, wo finde ich diese?
Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) finden Sie im Abschnitt “Guidance” die Datei “Default values transitional period”.
Wie lange kann ich die Standardwerte nutzen?
Bis einschließlich des dritten Berichts mit Abgabe bis 31.07.2024 in vollem Umfang. Anschließend können noch 20 Prozent aller Emissionen mithilfe von Standardwerten berichtet werden.
Welche Werte gibt man für die indirekten Emissionen an, wenn noch keine Daten des Lieferanten vorliegen? Sind auch die Energiequellen (Source of electricity) zu benennen?
Auch hier können Sie zunächst auf die Standardwerte zurückgreifen.
Angaben über die Source of electricity sind nicht erforderlich.
Angaben über die Source of electricity sind nicht erforderlich.
Wie sieht es mit Emissionswerten für die Vorläuferstoffe, zum Beispiel bei Waren aus Stahl aus?
Sie finden in der Durchführungsverordnung, Anhang II, Kapitel 3 sämtliche Informationen zu Produktionswegen und relevanten Vorläuferstoffen.
Es sind alle Emissionswerte von Vorläuferstoffen in die Meldung aufzunehmen, die gemäß ihrer Zolltarifnummer von CBAM erfasst sind.
Wenn wir vom Lieferanten noch keine Daten haben, können wir ja gar nicht wissen, welche Vorläuferstoffe und in welchen Mengen diese in das Produkt hineingeflossen sind beziehungsweise aus welcher Installation diese kommen. Wie meldet man das nun im ersten Quartal?
Orientieren Sie sich zunächst an der Zolltarifnummer der Einfuhrware und den aktuellen Standardwerten des Endproduktes.
„Operator“ und „Installation“
Wenn in einer Lieferkette mehrere Firmen eingebunden sind, muss ich dann auch mehrere Operator angeben? Was genau bedeutet Installations?
Als „Operator“ ist der Betreiber einer „Installation“ (= Produktionsstätte) gemeint.
Kann ich als Operator meinen Lieferanten angeben oder muss der tatsächliche Produzent gemeldet werden?
Da die Produktionsdaten relevant sind, ist der Produzent anzugeben.
Wer kann die von mir im Bericht eingetragenen Lieferantendaten einsehen? Gibt es hier einen öffentlichen Zugriff?
Nein, es gibt keinen öffentlichen Zugriff.
Die von Ihnen eingetragenen Daten können nur von der national zuständigen Behörde (Deutsche Emissionshandelsstelle) und der Europäischen Kommission eingesehen werden.
Muss ich den Operator auch angeben, wenn ich mich aktuell auf die Default values beziehe?
Nach den aktuellen Datensätzen ja.
Berichte einreichen
Über den "Upload"-Button kann ein Template mit den entsprechenden Daten hochgeladen werden? Wo finde ich eine Vorlage hierzu?
Vorlagen für den Upload von Berichtsdaten finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) unter dem Punkt “Where to report”.
Kann man zwischen manueller Eintragung und Upload quartalsweise wechseln?
Das sollte technisch möglich sein, ja.
Kann ich auch einen wöchentlichen Bericht abgeben?
Nein, die Abgabe erfolgt quartalsweise. Sie können natürlich regelmäßig Daten in das System einpflegen, müssen diese dann aber bei einem neuen Import von der gleichen Ware und Produktionsstätte aufsummieren.
Sind die Berichte pro Import abzugeben oder in einer zusammengefassten Form?
Der Bericht baut sich nach Produktionsstätten auf. Danach wieder unterteilt in die relevanten Zolltarifnummern. Die Mengen werden dort entsprechend aufsummiert.
Welche Emissionen sind zu melden?
Muss der Hersteller eine komplette Bilanz für Scope 1 bis 3 machen, oder geht es nur um Scope 1 und 2 zum Beispiel wenn man über das GHG spricht?
Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.
Sind nur noch Primärdaten oder andere Sekundärdaten erlaubt, aus zum Beispiel Ecoinvent?
Die zugelassenen Ermittlungsmethoden grauer Emissionen gehen aus Artikel 4 „Berechnung der grauen Emissionen“ der Durchführungsverordnung hervor.
Beinhalten die Primärdaten auch Scope 3-Emissionen?
Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.
CO2-Preis im Drittland
In welchen Ländern muss man bereits CO2-Abgaben bezahlen?
Eine Übersicht über bereits bestehende oder in Planung befindliche CO2-Maßnahmen bietet beispielsweise der jährliche Weltbank-Report „State and Trends of Carbon Pricing“. Für berichtsrelevante Informationen ist allerdings der Lieferant zu konsultieren.
Gern beantworten wir Ihnen weitere Fragen.
Sprechen Sie uns an!
Stand: Januar 2024