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EU-USA verständigen sich auf Verlängerung der Aussetzung der Strafzölle

Die EU und die USA einigten sich auf die gegenseitige Aufhebung der Strafzölle seit dem 1. Januar 2022 und hat sich nun auf eine Verlängerung bis März 2025 verständigt.

Regelungen seit 2018

Seit Juni 2018 erheben die USA Strafzölle auf bestimmte Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus der EU.
Als Vergeltungsmaßnahme erhebt die EU ebenfalls Strafzölle seit Juni 2018 auf bestimmte US-Produkte, wie zum Beispiel Bourbon-Whiskey, Marmelade, Harley-Davidson-Motorräder und Kartenspiele. Zusätzlich zu den Strafzöllen auf bestimmte US-Produkte hat die EU im Juli 2018 ein Zollkontingentssystem auf bestimmte Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse eingeführt. Historische Volumen können im Rahmen des jeweiligen Kontingents ohne einen Strafzoll eingeführt werden. Nach Ausschöpfung des Zollkontingents werden Strafzölle in Höhe von 25 Prozent erhoben. Einzelheiten zu den Zollkontingenten sind hier zu finden.

Regelungen seit 2022

Im Zuge des vergangenen G-20-Gipfels (30. bis 31.Oktober 2021) wurde die Beilegung der gegenseitigen Strafzölle verkündet.
Die gegenseitigen Maßnahmen sollen zum 1. Januar 2022 bis Ende 2023 ausgesetzt werden. Ebenfalls wird der anhängende Rechtsstreit bei der WTO beigelegt.
US-Regelungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 1. Januar 2022
Die USA werden die Strafzölle in Höhe von 25 Prozent mit Zollkontingenten für EU-Eisen- und Stahlerzeugnisse ersetzen.
Im Zusammenhang mit den US-Zollkontingenten können grundsätzlich EU-Eisen- und Stahlerzeugnisse ohne die Anwendung der Strafzölle in die USA eingeführt werden.
Die US-Regelung (Veröffentlichung am 31. Oktober 2021) ist allerdings nicht bedingungslos.
  • Das gesamte zulässige Kontingentsvolumen wird 3,3 Millionen Metertonnen pro Jahr betragen. Das zulässige Kontingentsvolumen wurde aufgrund von historischen Handelszahlen von den Jahren 2015 - 2017 abgeleitet.

    Das Kontingentsvolumen ist in 54 Produktkategorien untergliedert. Diese Produktkategorien werden mit länderbezogenen Einzelkontingenten (Section 232 Steel) versehen werden. Hierzu werden die USA eine Webseite einrichten, um den Nutzungsstand der quartalsweise verfügbaren Zollkontingente pro Produktkategorie aufzuzeigen. Die Kontingente werden nach dem Windhund-Verfahren (chronologisch nach der Reihenfolge) verteilt. Nach Ausschöpfung der Kontingente werden Strafzölle in Höhe von 25 Prozent erhoben.
  • Lediglich Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den
    EU-Ländern geschmolzen und gegossen werden, können von den US-Zollkontingenten (nach Verfügbarkeit) profitieren – somit zollfrei eingeführt werden. Der US-Einführer hat nachweisliche Dokumente zwecks Einhaltung der US-Anforderungen zur Verfügung zu stellen.
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die eine gültige Ausnahmegenehmigung vorliegt, sind von den Zollkontingenten ausgenommen und können zollfrei ohne die Erfüllung der vorgenannten Kriterien zollfrei in die USA eingeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden die Ausnahmegenehmigungen aus dem Jahr 2021 automatisch um zwei weitere Jahre verlängert. Die Ausnahmeregelungen können nur von den Inhabern zur Anwendung gebracht werden.
  • Die verfügbaren Zollkontingente werden jährlich neu berechnet und quartalsweise verwaltet. Ungenutzte Zollkontingente aus dem ersten Quartal – bis zu vier Prozent – werden ins dritte Quartal übertragen. Ungenutzte Zollkontingente aus dem zweiten Quartal – bis maximal vier Prozent – werden ins vierte Quartal übertragen. Ungenutzte Zollkontingente aus dem dritten Quartal – bis zu maximal vier Prozent – werden in den in das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
  • Jährlich soll eine Bedarfsüberprüfung stattfinden. Für jede errechnete Bedarfsänderung von sechs Prozent (mehr oder weniger) wird es dann eine Anpassung von drei Prozent geben. Sollte die Bedarfsüberprüfung eine Bedarfsänderung von sechs Prozent nicht erreichen, bleibt es bei den ursprünglichen Zollkontingenten.
US-Regelungen für Aluminiumerzeugnisse ab dem 1. Januar 2022
Die USA werden die Strafzölle in Höhe von 10 Prozent mit Zollkontingenten für EU-Aluminiumerzeugnisse ersetzen. Im Zusammenhang mit den US-Zollkontingenten können grundsätzlich EU-Aluminiumerzeugnisse ohne die Anwendung der Strafzölle in die USA eingeführt werden.
  • Das gesamte zulässige Kontingentsvolumen pro Jahr beträgt für unbearbeitete Aluminiumerzeugnisse, die in zwei Produktkategorien unterteilt wurden, 18 Tausend Metertonnen und 366 Tausend Metertonnen für bearbeitete Aluminiumerzeugnisse, die in 14 Produktkategorien unterteilt sind. Die Kontingentsvolumina wurden auf Basis der Jahre 2018 und 2019 bestimmt. Lediglich für Aluminiumfolie mit der HS-Position 7607 wird das Jahr 2021 für die Festlegung der Höhe des Zollkontingents herangezogen. Diese Produktkategorien werden mit länderbezogenen Einzelkontingenten (Section 232 Aluminium) versehen werden. Hierzu werden die USA eine Webseite einrichten, um den Nutzungsstand der quartalsweise verfügbaren Zollkontingente pro Produktkategorie aufzuzeigen. Die Kontingente werden nach dem Windhund-Verfahren (chronologisch nach der Reihenfolge) verteilt. Nach Ausschöpfung der Kontingente werden Strafzölle in Höhe von 10 Prozent erhoben.
  • Die Ausnahmeregelungen für Aluminiumerzeugnisse werden aufrechterhalten.
  • Der US-Einführer hat für jede Einfuhr ein Analysezertifikat dem US-Zoll zur Verfügung zu stellen.
Die Zollkontingente werden für jedes Jahr neu errechnet und halbjährlich verwaltet. Jedoch sind nicht mehr als 60 Prozent der verfügbaren Zollkontingente im ersten Halbjahr auszuschöpfen.

Regelungen ab 2024

Die EU und USA verständigen sich auf die Verlängerung der Regelung aus dem Jahr 2022 bis zum 31. März 2025.
Einzelheiten sind zu finden in der:
Letzte Aktualisierung: 28. Dezember 2023