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Carnet ATA/CPD manuell beantragen
Die manuelle Antragstellung eines Carnets durch den Carnet-Inhaber/die Carnet-Inhaberin ist weiterhin möglich. Nachfolgend zeigen wir Ihnen den genauen Bearbeitungsweg auf und geben Ihnen hierfür benötigte Ausfüllhilfen und -anleitungen an die Hand.
Bearbeitungsweg
- Ausfüllen und Unterzeichnung des Carnetvordruckes und der Einlageblätter sowie des Antrages (Original für die IHK/Durchschrift für den Antragstellenden) durch den Antragsstellenden oder seine(n) Bevollmächtigten/Bevollmächtigte.
- Vorlage dieser Unterlagen bei der IHK, die das Carnet prüft, mit Gültigkeits- und Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift versieht.
- Bestätigung der Nämlichkeit der Ware im unteren Abschnitt (links) des grünen Carnet-Deckblattes durch das zuständige Zollamt. Das bedeutet, dass der Carnetnutzende im Regelfall mit allen in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren sowie dem Carnet das Zollamt vor der ersten Reise zur sogenannten Nämlichkeitssicherung aufsuchen muss.
Der Zollbeamte ergreift Maßnahmen, damit später festgestellt werden kann, dass bei der Wiedereinfuhr die identischen ("nämlichen") Waren, die vorher ausgeführt wurden, auch wieder zurückkommen. Dies ist die Voraussetzung für die Abgabenbefreiung bei der Rückkehr (Wiedereinfuhr) der Waren.
Hinweise zum Ausfüllen des Carnet A.T.A.
Die stark umrandeten Felder im Carnet und in den Einlageblättern sind für Eintragungen der IHK sowie der Zollverwaltung vorgesehen.
Feld A: Hier bitte den vollständigen Namen und die Anschrift des "Carnet-Inhabenden" (Antragstellenden) eintragen.
Feld B: Hier bitte den Namen und die vollständige Anschrift derjenigen Person eintragen, die das Carnet und die Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, bitte "gemäß besonderer Vollmacht" einsetzen und derjenigen Person, die mit dem Carnet reist, eine entsprechende Vollmacht mitgeben.
Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung des Carnets einzutragen: zum Beispiel Messen und Ausstellungen, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Bei Messen empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung der Messe mit Ort anzugeben.
Felder D bis F: Diese Felder bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier unterschreibt der Reisende/die Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.
Die "Allgemeine Liste" mit den Warenbeschreibungen muss auf dem Carnet-Rückseitendeckblatt sowie allen Einlageblattrückseiten und der Antragsrückseite identisch sein. Der Warenwert (Zeitwert/Verkaufswert ohne Umsatzsteuer) sollte in Euro angegeben werden. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Im Carnetabkommen sind Zusatzblätter (grüne für das Deckblatt, gelbe für das Aus- beziehungsweise Wiedereinfuhrblatt, weiße für das Einfuhr beziehungsweise Wiederausfuhrblatt und blaue für das Transitblatt) für eine erweiterte Warenauflistung vereinbart worden.
Die Verwendung von kommerziellen Listen (Kopien) kommt auch vor, sollte aber der Ausnahmefall sein, da diese im internationalen Abkommen nicht vereinbart wurden und die Anerkennung eine Ermessensentscheidung der ausländischen Zollverwaltung ist.
In Spalte 1 erhält jede Ware eine »laufende Nummer«. Gleichartige Waren können zusammengefasst werden.
In Spalte 2 wird die handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel eingetragen. Dabei sollten Prüf-, Fabrikations-, Seriennummern oder Typenschilder angegeben werden. Damit wird der Zollbehörde eine Identifizierung der Ware erleichtert.
In Spalte 3 wird die Stückzahl der in Spalte 2 bezeichneten Waren angegeben.
In Spalte 4 werden Gewicht oder Menge, in aller Regel in kg-Angaben, eingetragen; ansonsten zum Beispiel qm oder l.
Bitte beachten: Bei der Schweiz ausschließlich kg-Angaben (Gewichtszollsatz!).
Bitte beachten: Bei der Schweiz ausschließlich kg-Angaben (Gewichtszollsatz!).
Die Spalte 5 beinhaltet den Handelswert der Waren im Inland.
Das Ursprungsland in Spalte 6 kann nach den ISO-Ländercode ausgefüllt werden, wenn die Ware nicht deutschen Ursprungs ist.
Am Ende der »Allgemeinen Liste« sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren.
Abschließend ist vom Antragstellenden eine rechtsverbindliche Unterschrift (gegebenenfalls mit Firmenstempel) auf dem grünen Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts "Unterschrift des Inhabers" und auf dem Carnet-Antrag vorzunehmen. Sollen andere Personen berechtigt werden Carnets und Anträge zu unterzeichnen, sollte der IHK eine Vollmacht übergeben werden.
Das Carnet-C.P.D. ( Carnet de Passage en Douane)-Verfahren ermöglicht es Berufsausrüstungsgegenstände, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Warenmuster vorübergehend (ohne Hinterlegung der Einfuhrabgaben) nach Taiwan zu verbringen.
Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur dort angewendet werden.
Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.
Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur dort angewendet werden.
Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.
Stand/Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2023