International
Schweiz - Hinweise zur Entsendung
Die Schweiz ist ein wichtiger und attraktiver Markt für deutsche Produkte und Dienstleistungen.
Doch wenn eine Montage oder ein Projekt in der Schweiz durchgeführt werden soll, müssen eine Reihe von Dingen beachtet werden, die man vielleicht ohne weiteres nicht erwartet. Vor dem Hintergrund einer Verschärfung der Bestimmungen und der Kontrollpraxis in der Schweiz ist es in der letzten Zeit häufig zu Irritationen und unliebsamen Überraschungen gekommen.
Hier nun einige Dinge, die unbedingt beachtet werden sollten:
Doch wenn eine Montage oder ein Projekt in der Schweiz durchgeführt werden soll, müssen eine Reihe von Dingen beachtet werden, die man vielleicht ohne weiteres nicht erwartet. Vor dem Hintergrund einer Verschärfung der Bestimmungen und der Kontrollpraxis in der Schweiz ist es in der letzten Zeit häufig zu Irritationen und unliebsamen Überraschungen gekommen.
Hier nun einige Dinge, die unbedingt beachtet werden sollten:
Meldepflicht
Zwar ist für Tätigkeiten bis zu 90 Kalendertagen im Jahr keine ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz notwendig, es besteht aber eine Meldepflicht für selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU- Staaten.
Vom ersten Tag an meldepflichtig sind Erwerbstätigkeiten
- im Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
- im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe und
- im Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
Alle anderen selbstständigen Dienstleistungserbringer sind bei Aufträgen meldepflichtig, die einen Aufenthalt von mehr als acht Tagen im Kalenderjahr mit sich bringen.
Die Meldung kann online vorgenommen werden.
Arbeitszeiten und Löhne
Während der Dienstleistungserbringung in der Schweiz ist auf die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen zu achten.
Ausländische Arbeitgeber sind bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.
Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Ausländische Arbeitgeber sind bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.
Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Eine Liste kantonaler Ansprechpartner zu den Lohn- und Arbeitsvorschriften steht auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereit.
Kautionspflichten
In manchen Kantonen müssen ausländische Dienstleistungserbringer, vor allem im Bauhaupt- und –nebengewerbe, vor Aufnahme der Tätigkeit vor Ort eine Kaution hinterlegen. Im Kanton Basel-Land kann diese bis zu 20.000 CHF betragen.
Warenverkehr
Die Schweiz ist kein EU-Land, das heißt, wenn Ware ab einem Wert von 1.000 Euro aus der Schweiz gebracht/exportiert wird, ist eine Ausfuhranmeldung zu tätigen.
Für Dinge, die temporär eingeführt und wieder ausgeführt werden, zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut oder Warenmuster kann die Einfuhr in die Schweiz beziehungsweise Ausfuhr mit Hilfe eines Carnet A.T.A. erfolgen
Für Dinge, die temporär eingeführt und wieder ausgeführt werden, zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut oder Warenmuster kann die Einfuhr in die Schweiz beziehungsweise Ausfuhr mit Hilfe eines Carnet A.T.A. erfolgen
Weitere Informationen: