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Förderung von Industrieparks und Großinvestoren in der Ukraine

– Merkblatt von Igor Dykunskyy, LL.M. und
Olga Ianushevych, LL.M., DLF Rechtsanwälte Ukraine –

Die Ukraine könnte bald die größte Baustelle Europas werden.
Branchen wie die Bauwirtschaft, der Energiesektor, die Agrarwirtschaft, diverse Industriebranchen und die Abfallverarbeitung könnten dadurch einen immensen Aufschwung erfahren.
Durch den Wiederaufbau des Landes werden sich auch viele Chancen für ausländische Unternehmen eröffnen. Um das Land für ausländisches Kapital attraktiver zu machen, muss die ukrainische Regierung allerdings gesetzliche Anpassungen vornehmen.
Der erste Schritt in diese Richtung wurde bereits mit der Verabschiedung von Änderungen zum Gesetz über die Förderung von Großinvestitionen unternommen. Unternehmen in Industrieparks in der Ukraine machen bereits Gebrauch von der Vorzugsbesteuerung und profitieren von verbesserten Steuerbegünstigungen.

Anreize für Industrieparks

Die ukrainische Gesetzgebung sieht eine Reihe von Steuervergünstigungen für ausländische Unternehmen bei der Tätigkeit in Industrieparks vor.
Körperschaftssteuerbefreiung
Unternehmen in Industrieparks haben Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Das betrifft insbesondere Aktivitäten in Industriebranchen, der Abfallwirtschaft (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen), der Recyclingwirtschaft (Rückgewinnung von Stoffen) sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
Körperschaftssteuerbefreiung ist unter den folgenden Bedingungen möglich:
  • Aufrechterhaltung der Tätigkeit in einem Industriepark
    über mindestens 10 Jahre;
  • exklusive Geschäftstätigkeit innerhalb des Industrieparks
    über mindestens 10 Jahre;
  • während dieser Zeit keine Dividenden oder Ausschüttungen an Gesellschafter;
  • Eintragung des Industrieparks im Register der Industrieparks der Ukraine.
Die Körperschaftssteuerbefreiung ist ausgenommen für:
  • Unternehmen mit einer Beteiligung von Gesellschaften im Stammkapital, die im Glücksspielbereich tätig sind;
  • Gesellschaften mit einer Beteiligung von Gesellschaften im Stammkapital, die ihren Sitz in Offshore- oder FATF-nicht-kooperierenden Ländern haben.
Nichtgezahlte Beträge der Körperschaftsteuer müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres für Investitionen im Unternehmen innerhalb des Industrieparks verwendet werden.
Vergünstigungen bei der Einfuhr der Ausrüstungen
Einfuhren von Betriebsausrüstungen in die Ukraine durch Unternehmen in Industrieparks sind von der Einfuhrumsatzsteuer und vom Einfuhrzoll befreit, wenn diese nicht länger als 3 Jahre vor ihrer Einfuhr hergestellt und nicht vorher benutzt worden sind.
Außerdem dürfen diese ausschließlich auf dem Gebiet des Industrieparks verwendet werden und während eines Zeitraums von 5 Jahren ab ihrer Einfuhr nicht vermietet, verpachtet, von Dritten genutzt oder veräußert werden.
Vorteile bei der Nutzung der Grundstücke
Den lokalen ukrainischen Behörden steht zu, die Bodensteuersätze und Pachtzinsen zu senken oder von der Zahlung der Bodensteuer für die Grundstücke aus Industrieparks abzusehen.

Vergünstigungen für Großinvestoren

Zu den Schwerpunkten der staatlichen Förderung gehören auch Investitionsprojekte von über 12 Mio. Euro, die auf die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, die Stimulierung der wirtschaftlichen Entwicklung von Regionen und das Wachstum der Konkurrenzfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft gerichtet sind.
Dafür ist eine Reihe von Präferenzen vorgesehen.
Anforderungen an ein Investitionsprojekt
Ein Investitionsprojekt muss allen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Ein gefördertes Projekt muss in folgenden Bereichen umgesetzt werden:
  • Produzierendes Gewerbe (mit gewissen Ausnahmen),
  • Erzeugung von Biogas und Biomethan,
  • Gewinnung von Mineralien zur Weiterverarbeitung und/oder Anreicherung (außer Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas),
  • Behandlung von Abfällen,
  • Transport, Lagerwirtschaft, bei Post- und Kurierdienstleistungen, Logistik,
  • Bildung; Wissenschaft und wissenschaftlich-technische Tätigkeiten ,
  • Gesundheitsschutz,
  • Kunst; Kultur; Sport; Tourismus; Kurorte. Rekreation oder
  • im Bereich der elektronischen Kommunikation.
2. Ein solches Projekt muss einen Bau, eine Modernisierung, eine technische Neuausrüstung der Investitionsobjekte, den Erwerb von notwendigen Ausstattungen, Ausrüstungen oder Zubehörteilen vorsehen.
3. Während des Investitionsprojekts muss eine Mindestzahl von neuen Arbeitsplätzen mit einem höheren Gehalt als der regionale Durchschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr geschaffen werden.
  • 10 neue Arbeitsplätze mit mindestens 50 Prozent höherem Gehalt;
  • 30 neue Arbeitsplätze mit mindestens 30 Prozent höherem Gehalt;
  • 50 neue Arbeitsplätze mit mindestens 15 Prozent höherem Gehalt.
4. Der Investitionsumfang muss während der Dauer der Projektumsetzung 12 Mio. Euro überschreiten. Maximal 30 Prozent der Investitionen dürfen frühestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt werden.
5. Die Dauer der Umsetzung eines Investitionsprojekts darf höchstens 5 Jahre betragen.
Formen der Förderung
Investoren können im Rahmen der Realisierung solcher Projekte in folgenden Formen staatlich gefördert werden:
  • Befreiung von der Körperschaftssteuer für 5 Jahre sowie von der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollgebühr bei der Einfuhr von neuen Ausrüstungen;
  • Vorzugsrecht bei der Nutzung von Böden in staatlichem beziehungsweise kommunalem Eigentum und Vorzugsrecht beim späteren Erwerb der jeweiligen Böden;
  • Errichtung von Erschließungsmaßnahmen für das Investitionsprojekt, etwa Bau von Straßen, Fernmeldeleitungen, Wärme-, Gas-, Wasser- und Energieversorgungsanlagen beziehungsweise Entschädigung entsprechender Kosten;
  • Entschädigung der Anschlusskosten an öffentliche Netze;
  • Befreiung von der Entschädigung der Verluste der forstwirtschaftlichen Produktion eines Investors.
Die staatliche Förderung darf gemäß dem Investitionsvertrag 30 Prozent der geplanten Gesamtinvestition nicht überschreiten.
Wer darf nicht gefördert werden?
Eine staatliche finanzielle Förderung darf nicht beantragt werden durch:
  • Non-Profit-Organisationen;
  • Unternehmen ohne Offenlegung von Informationen über ihre wirtschaftlichen Endbegünstigten;
  • Offshore-Unternehmen oder solche mit über 50 Prozent Beteiligung von Offshore-Unternehmen;
  • Unternehmen aus der Russischen Föderation oder mit Endbegünstigten mit dem Sitz oder Wohnort in der Russischen Föderation.
Autoren und Kontakt:

Igor Dykunskyy, LL.M. und Olga Ianushevych, LL.M.
DLF Rechtsanwälte Ukraine

E-Mail: info@DLF.ua
Telefon: +380 44 384 24 54
Webseite: https://dlf.ua/de
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2024