International
Ukraine - Wie deutsche Unternehmen helfen können
Dringend benötigt werden technische Güter zur Energie- und Wasserversorgung, medizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien sowie Einsatzfahrzeuge und auch Nahrungsmittel.
- Ausrüstung für Stromerzeugung gesucht
- Hilfsangebot des NRW-Wirtschaftsministeriums
- Spendenmöglichkeiten über das Ukrainische Generalkonsulat in Düsseldorf
- Koordinierungsstelle für Unternehmen der Ernährungswirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels
- Welche Hilfsgüter werden sonst noch weiterhin benötigt?
- Wie können Transporte mit Hilfsgütern organisiert werden?
- Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es noch?
- Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Ausrüstung für Stromerzeugung gesucht
Nach der gezielten Zerstörung von Anlagen zur Stromversorgung, wird dringend zur Reparatur des Stromnetzes benötigt:
- Autotransformatoren im Bereich 220 kV – 750 kV
- 3-Phasen-Transformatoren 6 kV – 110 kV
- Regeltransformatoren 35 kV
- Phasenschiebertransformatoren 110 kV und 150 kV
- Schutzschalter 35 kV – 750 kV
- Trennschalter mit Erdungsschalter 35 kV – 750 kV
- Stromtransformatoren 110 kV – 750 kV
- Spannungstransformatoren 110 kV – 330 kV
- Überspannungsableiter 6 kV – 750 kV
- Batterien 375 – 500 Ah
- Relaisschutz und Notfallautomatik
Mehr Informationen zu technischen Spezifikationen und zur organisatorischen Abwicklung bei:
Botschaft der Ukraine in Deutschland
Oleksandr Honcharuk (Erster Sekretär für Wirtschaftsfragen)
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Telefon: +49 30 28887130
E-Mail: oleksandr.goncharuk@mfa.gov.ua
Oleksandr Honcharuk (Erster Sekretär für Wirtschaftsfragen)
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Telefon: +49 30 28887130
E-Mail: oleksandr.goncharuk@mfa.gov.ua
Hilfsangebot des NRW-Wirtschaftsministeriums
Wegen der massiven Beschädigung der ukrainischen Infrastruktur durch russische Angriffe, werden dringend
- Elektrizitätsausrüstung,
- Generatoren,
- Transformatoren,
- Kabel und
- Heizkörper
gesucht und gebraucht. Die ukrainische Regierung hat ein Hilfeersuchen an die deutschen Partner gerichtet.
Gesucht werden Sachspenden für technische Güter, hauptsächlich für die Reparatur und Wartung von Strom- und Gasnetzen sowie anderer Energieinfrastruktur.
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW) eröffnet einen Kommunikationskanal, über den Unternehmen und Verbände aus NRW sich an der Hilfsaktion beteiligen und betrieblich verzichtbare Sachspenden zur Verfügung stellen können.
Dieser Kommunikationskanal steht auch zu anderen Angeboten zur Verfügung, mit denen NRW-Unternehmen sich an den Wiederaufbaumaßnahmen in der Ukraine und an der Modernisierung der ukrainischen Wirtschaft beteiligen können, zum Beispiel durch Handwerksleistungen sowie der logistischen Unterstützung.
Die Koordination der Initiative erfolgt durch das Referat 222 Grundsatzfragen, Potentialmärkte im MWIKE NRW sowie der NRW.Global Business GmbH in Düsseldorf.
Für Fragen und Informationen wenden Sie sich daher bitte an:
- MWIKE NRW
Frau Oksana Kozlovska
Referat 222
Telefon: +49 211 61772-745
E-Mail: Oksana.Kozlovska@mwike.nrw.de
oder
- NRW.Global Business GmbH
Frau Elena Matekina
General Manager CEE / MENA
Telefon: +49 211 13000-146
E-Mail: matekina@nrwglobalbusiness.com
Das Bundesministerium hat zudem Voraussetzungen geschaffen, dass Spenden für die Ukraine steuerlich geltend gemacht werden können (siehe auch Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten in diesem Text).
Spendenmöglichkeiten über das Ukrainische Generalkonsulat in Düsseldorf
Das Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf unterstützt Kommunen und Mitbürger in Brennpunkten mit stark nachgefragten und schwer zu beschaffenden Materialien.
Konkret geht es um:
- Medizinische Geräte, Medikamente und andere medizinische Verbrauchsmaterialien zur effizienten Unterstützung von Betroffenen;
- Gewerbefahrzeuge (zum Beispiel Krankenwagen, Feuerwehrautos, Transporter) zur Unterstützung ukrainischer Kommunen;
- Lebensmittel
- und andere Hilfsgüter, nach Bedarf von Betroffenen in der Ukraine.
Auch Geld- und Sachspenden werden angenommen:
IBAN: DE55 1004 0000 0260 9261 10
Verwendungszweck: Hilfe fuer die Ukraine
Verwendungszweck: Hilfe fuer die Ukraine
E-Mail: emb_de2@mfa.gov.ua
Hotline des Konsulats: 01762 7276 043
Hotline des Konsulats: 01762 7276 043
Koordinierungsstelle für Unternehmen der Ernährungswirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels
Die Koordinierungsstelle unterstützt Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der Ernährungswirtschaft, die einen Beitrag zur Versorgung der Menschen in der Ukraine mit Lebensmittelhilfen leisten möchten.
Diese Anlaufstelle ist eingebettet in Maßnahmen des bilateralen Kooperationsprojektes Agritrade Ukraine des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Mehr Informationen unter:
Welche Hilfsgüter werden sonst noch weiterhin benötigt?
Weiterhin erreichen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus Polen, Tschechien, der Slowakei und weiteren Ländern zahlreiche Hilfs-Transporte die ukrainische Grenze.
Gebraucht werden neben hygienischen und medizinischem Verbrauchsmaterial, medizinischer Ausrüstung und Fahrzeugen auch unter anderem:
- Notstromaggregate,
- Matratzen,
- Schlafsäcke/Isomatten,
- Taschenlampen und Powerbank-Akkus
- sowie Waschkits.
Was ganz genau benötigt wird, hat die Botschaft der Ukraine in Berlin dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer umfangreichen Liste übergeben.
Diese Liste kann hier über die Webseite des DIHK abgerufen werden.
Wie können Transporte mit Hilfsgütern organisiert werden?
Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über die zollrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbringung von Hilfsgütern in die Ukraine und was bei Geld- und Sachspenden zu beachten ist.
Die Nummer der Sonderhotline der Zollverwaltung für Auskünfte zu Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine lautet:
Telefon: +49 351 44834-574.
Telefon: +49 351 44834-574.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, sind in Deutschland von der Mautpflicht befreit.
Dazu hier ein:
Das Verkehrsministerium NRW hat zunächst bis zum 26. Juni 2022 das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Transporte in Richtung Ukraine ausgesetzt. Die Ausnahme gilt für Transporte zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfsleistungen für die Ukraine.
Den vollständigen Erlass können Sie hier einsehen.
Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es noch?
Informationen, wie Unternehmen in Deutschland aktiv helfen und/oder spenden können, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ausführlich zusammengestellt.
Auch gibt es eine Ukraine-Hilfsinitiative der Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH.
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (GZ IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) Verwaltungsanweisungen dazu erlassen, wie die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten steuerlich zu behandeln hat. Die Anweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Eine Aufstellung des BMF mit FAQ gibt Auskunft zur steuerlichen Behandlung von Spenden, Versorgungs- und Unterbringungsleistungen von Flüchtlingen und Unterstützung an Arbeitnehmern.
Grundsätzliches zu Unternehmensspenden
Bei Hilfeleistungen von Unternehmen muss steuerrechtlich zwischen Spenden und Sponsoring unterschieden werden.
Eine Spende ist frei von jeder Gegenleistung, insbesondere darf für das unterstützende Unternehmen nicht geworben werben. Erlaubt ist die bloße Nennung als Spender. Ein weiterführender Link zur Unternehmenswebseite oder der Abdruck des Firmenlogos kann je nach Einzelfall als Werbung (=Gegenleistung =Sponsoring) bewertet werden.
Inwiefern Spenden steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Wird ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wie einer OHG, KG oder GbR geführt, dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Sie sind als Entnahmen zu verbuchen und werden den Gesellschaftern anteilig zugeordnet. Der Spendenabzug geht steuerlich nicht verloren, wird aber auf die Ebene der Unternehmer bzw. der Gesellschafter verlagert. Bei der Gewerbesteuer kann eine Spende hingegen durch Kürzung beim Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG können Spenden als Betriebsausgabe verbucht werden und sich einkommensmindernd auswirken. Es gelten allerdings Höchstgrenzen.
Weitere Besonderheiten gelten für Sachspenden.
Spendennachweise
Spendennachweise können laut BMF-Schreiben vereinfacht mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) geführt werden. Die Nachweise müssen aufbewahrt werden, um sie auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.
Spendensonderaktionen von Vereinen
Gemeinnützige Körperschaften dürfen Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) oder regional gebunden sind, eine Spendensonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen können, ohne ihren Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Gleiches gilt für die Verwendung vorhandener Mittel. Die Einzelheiten dazu und was dabei zu beachten ist, wird in dem Schreiben erläutert.
Spenden und Schenkungsteuer
Zivilrechtlich ist eine Spende im Übrigen eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Damit bei Spenden an gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecken keine Schenkungssteuer anfällt, gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen.
Unternehmenssponsoring
Aufgrund der erwähnten Höchstgrenzen für Spenden kann für Unternehmen insbesondere bei größeren Summen ein Sponsoring vorteilhaft sein. Sie können dann – unabhängig von der Rechtsform – die volle Summe als Betriebsausgabe geltend machen. Um den Nachweis für eine spätere steuerrechtliche Prüfung zu vereinfachen, sollte dazu vorab ein Sponsoringvertrag abgeschlossen werden. Darin sollten sowohl die Höhe der Zahlung als auch die zu erbringende Gegenleistung aufgeführt werden. Typische Gegenleistungen sind beispielsweise Werbeleistungen, wie die hervorgehobene Nennung des Sponsors durch den Empfänger oder auch das Recht des Sponsors, öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Zu beachten ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem marktüblichen Verhältnis stehen sollten. Steht die Sponsorenleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, besteht die Gefahr, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird.
Weitere Erläuterungen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings enthält das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212).
Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung
Das BMF-Schreiben führt ferner aus, was bei der Lohnsteuer gilt, wenn Arbeitnehmer sich an einer Hilfsaktion ihres Arbeitgebers zu Gunsten von Kollegen in der Ukraine durch Verzicht auf Arbeitslohn beteiligen (Arbeitslohnspende). Ein solcher Verzicht wirkt sich bei der Lohnsteuer (nicht aber bei den Sozialversicherungsbeiträgen!) steuermindernd aus. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer den Lohnverzicht bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen. Arbeitgeber müssen die Arbeitslohnspende und deren Verwendung dokumentieren und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Sinngemäß gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.
Umsatzsteuerliche Regelung für das Hands-on-Engagement von Unternehmen
Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal an Hilfs- oder Flüchtlingsorganisationen bereit, wird laut BMF-Schreiben von einer Umsatzbesteuerung aus Billigkeitsgründen abgesehen. Werden Leistung extra für einen solchen humanitären Zweck beschafft, kann unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen trotzdem ein Vorsteuerabzug erfolgen.
Auch wenn Unternehmen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) zur Verfügung stellen, erfolgt dafür keine Umsatzbesteuerung. Vorsteuerrechtliche Begünstigungen gelten in diesem Fall ebenfalls für den Bezug von Nebenleistungen wie Strom, Wasser o. ä.
Letzte Aktualisierung/Ergänzung: 09.11.2022