Russland
Transportverbot für (bela-)russische Verkehrsunternehmen
In Russland oder Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern (Rechtsgrundlage Russland: Art. 3l EU-Verordnung 833/2014, Rechtsgrundlage Belarus: Art. 1zc EU-Verordnung 765/2006).
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf in der EU nach dem 8. April 2022 niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer russischen oder belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden. Von diesem zusätzlichen Verbot sind jedoch (bela-)russische Staatsangehörige ausgenommen, die auch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen.
Definition Kraftverkehrsunternehmen
Kraftverkehrsunternehmen gelten dabei als jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
Entscheidend dabei ist, mit welchem Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich ein Beförderungsvertrag besteht, das heißt wer vom Ausführer oder Empfänger mit der verantwortlichen Durchführung des Transports der Güter beauftragt wurde. Demnach ist das Verbot auch einschlägig, wenn das (bela-)russische Unternehmen lediglich mit der Abwicklung der Beförderung beauftragt wurde und den Transport logistisch organisiert, der reine Transport innerhalb der EU aber durch Subunternehmen aus anderen Ländern durchgeführt wird.
Einzelne natürliche Personen fallen nur dann unter die „Kraftverkehrsunternehmens“-Definition, wenn sie mit ihrem eigenen LKW Güter befördern – also in der Regel nicht, wenn sie für nicht (bela-)russische Transportunternehmen als angestellte Fahrer Güter befördern.
Keine Unterscheidung Zugmaschine – Anhänger
Das Verbot gilt auch für in Russland und Belarus zugelassene Anhänger oder Sattelanhänger, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden; somit ist es auch verboten, dass Waren bspw. von einer europäischen Zugmaschine mit russischem Anhänger transportiert werden.
Ausnahmen
Genehmigungspflichtige Ausnahmen von diesem Transportverbot gibt es unter anderem für Rohstoffe, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel.
Für die Ausstellung von Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Anfragen können per E-Mail an embargo-transport@bafa.bund.de gestellt werden, Anträge müssen über das Portal ELAN-K2 gestellt werden. Dem Antrag ist das Formular “Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern” beizulegen.
Die EU-Kommission hat eine FAQ-Liste (auf Englisch) erstellt, in der weitere Fragen zum Transportverbot beantwortet werden.
Letzte Aktualisierung: 13. August 2024