Verkehrsprüfung

Gefahrgutbeauftragte - Prüfung

Save the date: Infoveranstaltung am 5. Dezember 2024 zu ADR und IMDG-Code

Infoveranstaltung: Vorschriftenänderungen ADR 2025 und IMDG-Code
10:00 Uhr – 13:30 Uhr in der IHK Düsseldorf
Dozentin: Sabine Schultes, DGA&C Leverkusen

1. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahn- oder Wasser­fahrzeugen beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Ausnahmen hier­von werden in §2 der GbV geregelt.
Voraussetzung für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten ist grundsätzlich die
  • Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung
  • mit anschließender Prüfung vor der IHK.
Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Der Name des oder der Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben.
Der Gefahrgutbeauftragte muss alle fünf Jahre an einer Verlängerungsprüfung teilnehmen. Dies kann auch ohne Teilnahme an einer Fortbildungsschulung erfolgen.

2. Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung

Befreiungen ergeben sich:
  • aus der Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (gilt für alle Verkehrsträger), sofern die auf einer Beförderungseinheit transportierten Mengen die dort festgelegten Mengen nicht überschreiten;
  • aus der Anwendung von Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, sofern ausschließlich Beförderungen nach diesem Kapitel durchgeführt werden;
  • wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind;
  • wenn die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und 50 Tonnen netto gefährlicher Güter pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei radioaktiven Stoffen ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911 anwendbar;
  • wenn ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmittel (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von (IBC) zugewiesen wurden;
  • wenn Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Diese Regelung kann nicht beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse sieben und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie null nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR angewandt werden;
  • wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

3. Schulung

Die in den Schulung zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich weitgehend aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog zum Seeschiffsverkehr. Die Schulung umfasst für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Für jeden weiteren Verkehrsträger muss eine Ergänzungsschulung mit zehn Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert werden. Dabei muss die Ergänzungsschulung innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen. Die Schulung muss ohne Fehlzeiten besucht werden. Über die lückenlose Teilnahme an der Schulung stellt der Schulungsveranstalter eine Teilnahmebescheinigung aus.
Die Schulung ist Voraussetzung zur Zulassung für die Grundprüfung bzw. Ergänzungsprüfung. Die Schulung muss von der IHK anerkannt sein. Die in der Liste aufgeführten Unternehmen (Schulungsveranstalter) dürfen anerkannte Schulungen im Bezirk der IHK Düsseldorf durchführen.

4. Prüfung

Für die Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessierte Teilnehmer können sich bei jeder IHK zur Grund-, Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung anmelden. Dies ist unabhängig vom Schulungsort, vom Wohn- oder Firmensitz. In den Prüfungen sind Kenntnisse gem. ADR/RID/ADN 1.8.3.3 und 1.8.3.11 (analoge Anwendung für den Seeschiffsverkehr) sowie aus § 8 GbV nachzuweisen. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich. Für die Prüfung werden bundesweit zentral erstellte Fragebogen eingesetzt. Die Fragen für die Fragenbogen werden dem veröffentlichten Fragenfundus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1294 KB) entnommen. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger und der Art der Prüfung.
Nähere Informationen zur Prüfung entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB).
Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre verlängert. Die Gültigkeit schließt sich an das alte Gültigkeitsdatum an, sofern die Prüfung innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf bestanden, oder ab Datum der Verlängerungsprüfung, wenn mehr als 12 Monate vor Ablauf die Prüfung bestanden wurde.

5. Prüfungstermine 2024/2025

Termine 2024
Termin Anmelde-
schluss
12.11.2024 29.10.2024
10.12.2024 26.11.2024
Termine 2025
Termin Anmelde-
schluss
21.01.2025 07.01.2025
25.02.2025 11.02.2025
18.03.2025 04.03.2025
29.04.2025 15.04.2025
13.05.2025 29.04.2025
03.06.2025 20.05.2025
22.07.2025 08.07.2025
12.08.2025 29.07.2025
02.09.2025 19.08.2025
07.10.2025 23.09.2025
04.11.2025 21.10.2025
02.12.2025 18.11.2025

6. Anmeldung zur Prüfung

Bitte vor der Anmeldung lesen:
Mit der Anmeldung zur Prüfung entstehen Gebühren. Bei Rücktritt wird eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung innerhalb von 24 Stunden verbindlich durch Anklicken des Bestätigungslinks.
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7. Gebühren

Für die Durchführung der Prüfungen werden folgende Gebühren gem. Gebührentarif der IHK Düsseldorf ab dem 01.01.2023 erhoben:
  • Grundprüfung 143,00 Euro
  • Ergänzungsprüfung 109,00 Euro
  • Verlängerungsprüfung 113,00 Euro
Bitte beachten Sie:
Bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung wird eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.

8. Vorbereitung auf die Prüfung

Der Fragenfundus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1294 KB)ist Basis für die Erstellung der bundesweit einheitlichen Prüfungsbogen für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten. Er berücksichtigt die einschlägigen Rechtsvorschriften in der jeweils aktuellen Fassung unmittelbar nach deren Inkraftsetzung. Die in den Prüfungsbogen verwendeten Fragen können, zum Beispiel hinsichtlich Klasse, Gefahrgut etc., modifiziert verarbeitet werden.