Fachkundeprüfungen Verkehr

Berufskraftfahrerqualifikation

1. Wer muss die Prüfung ablegen?

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr) lenken, müssen – neben der entsprechenden Fahrerlaubnis – eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch einen Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) dokumentiert.
Sofern diese Fahrer die Fahrerlaubnis D (Personenverkehr) nach dem 10. September 2008 oder Fahrerlaubnis C (Güterverkehr) nach dem 10. September 2009 erworben haben, müssen sie eine Prüfung absolvieren. Den Industrie- und Handelskammern (IHK) wurde die Durchführung der Prüfungen gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) beziehungsweise Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) übertragen. Orientierungsrahmen zum Güterkraft- und Personenverkehr konkretisieren die in der Anlage 1 BKrFQV vorgegebene Liste der Kenntnisbereiche. Orientiert an dieser Anlage werden einzelne Themengebiete formuliert und durch Nennung von Prüfungsinhalten näher erläutert. Für die von den IHKs durchzuführenden Prüfungen werden bundesweit einheitliche Fragebögen verwendet.

2. Wer muss sich fortbilden und wann?

Die Pflicht zu einer Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr seit dem 10. September 2008 und im Güterkraftverkehr seit dem 10. September 2009.
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden.
Fahrerinnen und Fahrer, die bis zu diesen Daten bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, brauchen keine Grundqualifikation zu erwerben. Diese Personen sind nach den Stichtagen jedoch auch an das Weiterbildungssystem gebunden.
Termine für die praktische Prüfung der Grundqualifikation werden nur nach Anfrage individuell vergeben.

3. Welche Voraussetzungen gibt es für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation”?

1. Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation - Personenverkehr/Güterkraftverkehr
  • Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Regelprüfung:
    Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrag einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß §14 BKrFQG über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
  • Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Umsteiger:
    Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrag einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 14 BKrFQG über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile
    • und: Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
    • oder: Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
    • oder: Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
    • oder: Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
    • oder: Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
    • oder: Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
  • Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):
    Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile
    und (in Abhängigkeit von der Prüfung):
    Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)

4. Wie ist die Prüfdauer und die Bestehensquote?

Prüfungsdauer und Bestehensquote
Prüfungsart Prüfungsdauer in
Minuten
Mögliche
Gesamtpunktzahl
Regelprüfung 90 60
Quereinsteiger 60 40
Umsteiger 45 30
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.

5. Wie erfahre ich das Ergebnis der Prüfung?

Die IHK überträgt die Informationen über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §19 BKrFQG an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrtbundesamt. Grüne Bescheinigungen gemäß alter Fassung der BKrFQV werden durch die IHK nicht mehr ausgestellt.
Schulungsveranstalter sind gemäß §19 BKrFQG ebenfalls verpflichtet, die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrerinnen und Fahrern n an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln. Aktuell sollten Schulungsveranstalter ihren Prüfungsteilnehmenden zusätzlich einen Ausdruck des entsprechenden Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrages aushändigen, um eine Prüfungsteilnahme sicherzustellen. Von der Verwendung der alten Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß Anlage 3 BKrFQV wird abgeraten.

6. Wie bereite ich mich auf die Prüfung vor?

Zur Vorbereitung auf die Prüfung wurde ein Fragenfundus (Güterkraftverkehr/Personenverkehr), der Basis für die Erstellung der in der Prüfung verwendeten Fragenbogen ist, erstellt. Die Prüfungsfragebögen zu den beschleunigten Grundqualifikationen bestehen seit dem 01.01.2024 ausschließlich aus Multiple-Choice-Fragen (gebundene Fragen befinden sich aktuell in der Überarbeitung). Nach Fertigstellung finden Sie hier den neuen Katalog.

7. Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Teilnehmer mit Wohnsitz im Kammerbezirk der IHK Düsseldorf haben können die Prüfung bei der IHK Düsseldorf ablegen.
Die zur Verfügung stehenden Prüfungstermine, das heißt Termine mit freien Plätzen , sind nur in der Onlineanmeldung sichtbar. Nur eine hierüber erfolgte Anmeldung zur Prüfung wird berücksichtigt. Die Prüfungstermine gelten für die „beschleunigte Grundqualifikation“. Termine für die Prüfung „Grundqualifikation“ werden auf Anfrage freigeschaltet.
Bitte vor der Anmeldung lesen:
Mit der Anmeldung zur Prüfung entstehen Gebühren. Bei Rücktritt wird eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Termine 2024
Termin Anmeldeschluss
05.11.2024 22.10.2024
03.12.2024 19.11.2024
Termine 2025
Termin Anmeldeschluss
28.01.2025 14.01.2025
18.02.2025 04.02.2025
25.03.2025 11.03.2025
22.04.2025 08.04.2025
13.05.2025 29.04.2025
03.06.2025 20.05.2025
08.07.2025 24.06.2025
26.08.2025 12.08.2025
23.09.2025 09.09.2025
21.10.2025 07.10.2025
25.11.2025 11.11.2025
16.12.2025 02.12.2025
Der Gebührentarif der IHK Düsseldorf sieht ab dem 01.01.2023 für die Teilnahme an der theoretischen Prüfung ab sofort folgende Gebührentatbestände vor:

7. Was kostet die Prüfung?

Theoretische Prüfung 103,00 Euro
Theoretische Prüfung Quereinsteiger 99,00 Euro
Theoretische Prüfung Umsteiger 98,00 Euro
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt von der Prüfung nach Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch für den Krankheitsfall.

8. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Ebenso wurden bei der DIHK Musterfragebögen für die jeweilige Prüfungsart veröffentlicht. Auf der Internet-Seite der DIHK-Bildungs-GmbH finden Sie eine Übersicht aller relevanten Informationen und Dokumente zur Prüfung nach BKrFQG.