Änderungen
Wandel des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zum 1. August 2024 geändert worden. Folgende Änderungen sind für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende von Bedeutung:
- Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Betrieb sind Arbeitszeit (§ 15 II BBiG)
- Mobile Ausbildung - Regeln für das Homeoffice (§ 28 II BBiG)
- Digitaler Ausbildungsvertrag – Papierloser Nachweis (§ 11 II BBiG)
- Pflichtangabe der Kontaktdaten im Eintragungsantrag (34 II BBiG)
- Elektronisches Ausbildungszeugnis – digital statt Papier (§ 16 BBiG)
- Teilzeitausbildung – Verkürzungsmöglichkeiten 2024 (§§ 7a II, 8 I BBiG).
Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Betrieb sind Arbeitszeit (§ 15 II BBiG)
Seit dem 1. August 2024 zählt die Fahrzeit zwischen Berufsschule und Betrieb als Arbeitszeit, wenn der Auszubildende nach der Schule in den Betrieb zurückkehren muss. Diese wichtige Änderung im Berufsbildungsgesetz 2024 gilt auch bei Prüfungen: Die Fahrzeit zwischen dem Prüfungsort und dem Betrieb wird ebenfalls als Arbeitszeit angerechnet.
Mobile Ausbildung - Regeln für das Homeoffice (§ 28 II BBiG)
Seit der Corona-Pandemie führen viele Unternehmen die Ausbildung teilweise im Homeoffice durch. Nun ist diese Form der Ausbildung im BBiG 2024 gesetzlich geregelt: Ausbildungsinhalte können in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.
Voraussetzungen für mobile Ausbildung im Betrieb:
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Die Ausbildungsinhalte werden per IT über Kommunikationsplattformen wie Microsoft Teams oder Fernzugriff auf notwendige Programme vermittelt.
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Der Homeofficeplatz muss entsprechend eingerichtet sein.
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Der Arbeitgeber stellt die notwendige Hard- und Software (z. B. Laptops und Microsoft Office 365) kostenlos zur Verfügung (§ 14 I BBiG).
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Die Ausbildungsinhalte müssen für die digitale Vermittlung geeignet sein. Dies wird bei theoretischen Inhalte in kaufmännischen Berufen in der Regel der Fall sein. Praktische Tätigkeiten, insbesondere in gewerblich-technischen Berufen, können dagegen regelmäßig nicht im Homeoffice vermittelt werden.
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Die Qualität der Ausbildung im Homeoffice darf nicht schlechter sein als im Betrieb. Der Ausbildende muss während der Arbeitszeiten erreichbar sein, den Lernprozess steuern und die Lernfortschritte kontrollieren.
Digitaler Ausbildungsvertrag – Papierloser Nachweis (§ 11 II BBiG)
Seit dem 1. August 2024 reicht es aus, wenn der Ausbildungsbetrieb den unterschriebenen Ausbildungsvertrag per E-Mail oder auf einem anderen elektronischen Weg an den Auszubildenden sendet. Wichtig ist, dass das Vertragsdokument speicher- und druckbar ist. Eine Unterschrift des Auszubildenden auf dem Vertrag ist nicht mehr erforderlich. Das Gleiche gilt bei Vertragsänderungen.
Wichtige Details zum digitalen Ausbildungsvertrag:
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Der Auszubildende muss den Erhalt des Vertrages bestätigen, z. B. durch eine Bestätigungs-Mail oder durch Anklicken eines Bearbeitungsfeldes in dem PDF-Vertragsdokument (§ 13 VIII BBiG).
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Der Betrieb muss die Empfangsbestätigung zusammen mit dem Vertrag an die IHK senden (§ 36 I BBiG).
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Empfangsbestätigung und Vertrag muss der Betrieb mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Alternativ kann der Vertrag weiterhin auf herkömmliche Weise, also durch Einscannen des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages, bei der IHK eingereicht werden.
Pflichtangabe der Kontaktdaten im Eintragungsantrag (34 II BBiG)
Im Eintragungsantrag müssen künftig auch elektronische Kontaktdaten von Ausbildungsbetrieb, Ausbildern und Auszubildenden angegeben werden, wie z. B. E-Mail-Adressen, Festnetz- oder Handynummern. Dies erleichtert die schnelle und effiziente Kommunikation zwischen der IHK und den Beteiligten.
Die beteiligten Personen können selbst entscheiden, welche ihrer elektronischen Kontaktdaten sie angeben. Wird keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, darf die Eintragung nicht erfolgen (§ 35 I BBiG).
Elektronisches Ausbildungszeugnis – digital statt Papier (§ 16 BBiG)
Nach Abschluss der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungszeugnis nach dem BBiG 2024 auch elektronisch ausstellen und per E-Mail zuschicken, z. B. als speicher- und ausdruckbare PDF-Datei. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Auszubildende vorher zustimmt. Andernfalls muss das Zeugnis weiterhin persönlich übergeben oder per Post versendet werden.
Teilzeitausbildung – Verkürzungsmöglichkeiten 2024 (§§ 7a II, 8 I BBiG).
Ab dem 1. August 2024 kann auch eine Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen genauso verkürzt werden wie eine Vollzeitausbildung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildungsinhalte in der kürzeren Zeit vollständig vermittelt werden können. Ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Auszubildendem ist erforderlich.