Wandel des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zum 1. August 2024 geändert worden.
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Betrieb
- Regeln für das Homeoffice in der Ausbildung
- Digitaler Ausbildungsvertrag
- Regeln zum elektronischen Ausbildungszeugnis
Den vollständigen Gesetzestext des Berufsbildungsgesetzes finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.
Der Text des Berufsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Text des Berufsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
1. Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Betrieb sind Arbeitszeit
Seit dem 1. August 2024 zählt die Fahrzeit zwischen Berufsschule und Betrieb als Arbeitszeit, wenn der Auszubildende nach der Schule in den Betrieb zurückkehren muss. Diese wichtige Änderung im Berufsbildungsgesetz 2024 gilt auch bei Prüfungen: Die Fahrzeit zwischen dem Prüfungsort und dem Betrieb wird ebenfalls als Arbeitszeit angerechnet. (15 II BBiG)
2. Regeln für das Homeoffice
Seit der Corona-Pandemie führen viele Unternehmen die Ausbildung teilweise im Homeoffice durch. Nun ist diese Form der Ausbildung im BBiG 2024 gesetzlich geregelt: Ausbildungsinhalte können in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.
Folgende Voraussetzungen gelten laut § 28 II BBiG für die mobile Ausbildung im Betrieb:
- Die Ausbildungsinhalte werden per IT über Kommunikationsplattformen wie Microsoft Teams oder Fernzugriff auf notwendige Programme vermittelt.
- Der Homeofficeplatz der Auszubildenden muss passend eingerichtet sein. Der Arbeitgeber stellt die notwendige Hard- und Software (z. B. Laptops und Microsoft Office 365) kostenlos zur Verfügung (§ 14 I BBiG).
- Die Ausbildungsinhalte müssen für die digitale Vermittlung geeignet sein.
- Die Qualität der Ausbildung im Homeoffice darf nicht schlechter sein als im Betrieb. Der Ausbildende muss während der Arbeitszeiten erreichbar sein, den Lernprozess steuern und die Lernfortschritte kontrollieren.
3. Digitaler Ausbildungsvertrag
Seit dem 1. August 2024 reicht es aus, wenn der Ausbildungsbetrieb den unterschriebenen Ausbildungsvertrag per E-Mail oder auf einem anderen elektronischen Weg an den Auszubildenden sendet. Wichtig ist, dass das Vertragsdokument speicher- und druckbar ist. Eine Unterschrift des Auszubildenden auf dem Vertrag ist nicht mehr erforderlich. Das Gleiche gilt bei Vertragsänderungen. (§ 11 II BBiG)
Wichtige Details zum digitalen Ausbildungsvertrag: finden Sie auf der Website zum Ausbildungsvertrag.
4. Elektronisches Ausbildungszeugnis
Nach Abschluss der Ausbildung kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungszeugnis nach dem BBiG 2024 auch elektronisch ausstellen und per E-Mail zuschicken, z. B. als speicher- und ausdruckbare PDF-Datei. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Auszubildende vorher zustimmt. Andernfalls muss das Zeugnis weiterhin persönlich übergeben oder per Post versendet werden. (§16 BBiG)