Ausbildung
Haftung von Auszubildenden
Auszubildende müssen für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haften
(§§ 10 Abs. 2 BBiG, 276 BGB).
(§§ 10 Abs. 2 BBiG, 276 BGB).
Eingeschränkte Haftung
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gilt bei Schäden im Zusammenhang mit betrieblich veranlassten Tätigkeiten Folgendes:
Verschuldensgrad
|
Haftung des/der Auszubildenden
|
Leichte Fahrlässigkeit
(„kann jedem mal passieren“)
|
keine
|
Mittlere Fahrlässigkeit
(„passiert nicht jedem, aber noch verständlich“)
|
anteilig
(nicht automatisch hälftig, sondern meist erheblich weniger)
|
Grobe Fahrlässigkeit
(„völlig unverständliches Außerachtlassen der jedem einleuchtenden Sorgfalt“)
|
voll
|
Vorsatz
|
voll
|
Gerichte haben die Haftungsregeln begrenzt:
- Mittlere Fahrlässigkeit: maximal 0,5 – 1 Monatsgehalt
- Grobe Fahrlässigkeit: maximal 3 Monatsgehälter
Zusätzliche Haftungsbeschränkung
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden besonders gut einweisen und beaufsichtigen. Auszubildende müssen nur für Schäden einstehen, die sie aufgrund ihres Ausbildungsstandes hätten vermeiden können. Sie müssen hier also schon alles Wesentliche gelernt und auch Erfahrungen gesammelt haben.
Haftung für Waren- oder Kassenfehlbestände
Bei Fehlbeträgen in der Kasse oder Fehlbeständen im Warenlager haftet der/die Auszubildende nur bei Verschulden nach den oben dargestellten Grundsätzen.
Bei Fehlbeträgen in der Kasse oder Fehlbeständen im Warenlager haftet der/die Auszubildende nur bei Verschulden nach den oben dargestellten Grundsätzen.
Arbeitgeber müssen also
- ein Fehlverhalten des/der Auszubildenden,
- einen hierdurch verursachten Schaden sowie
- ein Verschulden
konkret beweisen. Es muss mindestens mittlere Fahrlässigkeit vorliegen, denn unterhalb dieser Schwelle ist eine Haftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausgeschlossen.
Gibt es keine direkten Beweise für ein Fehlverhalten, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der/die Auszubildende den alleinigen Zugriff auf die Gegenstände oder Kassenbeträge hatte, es also nachweislich niemand anderes gewesen sein kann.
Wenn mehrere Mitarbeiter in Betracht kommen und keinem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, ist die Inanspruchnahme aller Verdächtigen (Kollektivhaftung) nicht zulässig.
Wenn mehrere Mitarbeiter in Betracht kommen und keinem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, ist die Inanspruchnahme aller Verdächtigen (Kollektivhaftung) nicht zulässig.
Aufrechung mit der Ausbildungsvergütung
Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber Teile der Ausbildungsvergütung einbehalten, um den Schaden damit zu begleichen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Vergütung über den Pfändungsfreigrenzen liegt, was sehr selten der Fall ist.
Das Aufrechnungsverbot greift nicht bei Vorsatz. Hier kann die Ausbildungsvergütung einbehalten werden, wenn dem Auszubildenden das Existenzminimum verbleibt.
Das Aufrechnungsverbot greift nicht bei Vorsatz. Hier kann die Ausbildungsvergütung einbehalten werden, wenn dem Auszubildenden das Existenzminimum verbleibt.