Recht und Steuern

Umsatzsteuer: Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Seit 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in Kraft. Wesentlich ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen Fristen beachten.

Hintergrund

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Neue Frist bei igL

Seit 1. Juli 2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Bagatellgrenze

Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000 Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde.
Beispiel: Der Unternehmer überschreitet im August 2010 die Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August des Jahres übermitteln.

Frist bei sonstigen Leistungen

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind vierteljährlich zu melden. Der Abgabezeitpunkt der ZM liegt hier auf dem 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen.

Unterschiedliche Abgabefristen

Die Regelung führt zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.
Praxishinweis
Die Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen.

Meldefristen

1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:

Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 – beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Bis zum 31. Dezember 2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 –.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillige) auch die monatliche Abgabe möglich.

2. innergemeinschaftliche Leistungen:

generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats.
Auch hier ist die Abgabe - freiwillig – monatlich möglich, wenn auch igL gemeldet werden.
Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr auch für die Abgabe der ZM!
Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25. Oktober eingereicht werden.