Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Mit dem ElektroG wurden im Jahr 2006 zwei europäische Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt.
Die Richtlinie 2002/95/EG diente „zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“. Sie wird im englischen Sprachgebrauch mit „RoHS“ abgekürzt („Restriction of Hazardous Substances“) und wurde im Jahr 2011 erneuert. Die zweite Richtlinie 2002/96/EG „über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ legt Anforderungen an die Rücknahme und Verwertung von Altgeräten fest. Sie wird häufig auch als WEEE-Richtlinie bezeichnet („Waste on Electric and Electronic Equipment”) und wurde im Jahr 2012 erneuert. Daraus resultierte eine Novelle des ElektroG, die im Oktober 2015 in Kraft trat, vgl. den separaten Artikel zu den Änderungen durch die Novelle.

1. Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt (noch bis 14. August 2018) für zehn Gerätekategorien, die in Anlage 1 des Gesetzes an Hand von Produktbeispielen erläutert werden. (Ab 15. August 2018 gilt eine neue Einteilung in dann sechs Kategorien). Allerdings enthalten die Produkt-Aufzählungen der meisten Kategorien auch eine allgemein gehaltene Formulierung „sonstige Produkte oder Geräte zum…..“, so dass sich nicht für alle strombetriebenen Produkte auf Anhieb eindeutig bestimmen lässt, ob sie unter die Regelungen fallen. Bei den zehn Kategorien handelt es sich um folgende elektrische und elektronische Geräte:
  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  8. Medizinprodukte
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  10. Automatische Ausgabegeräte
Vereinfacht gesagt können fast alle mit Strom betriebenen Produkte betroffen sein, wobei der Schwerpunkt bei denjenigen Produktarten liegt, die typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Allerdings fallen auch gewerblich genutzte Geräte ggf. unter das Gesetz, maßgebend ist in erster Linie die o.g. Auflistung.
Einschränkungen des Geltungsbereiches werden in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgezählt, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge. Wichtig ist auch die Ausnahme von Geräten, „die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können“. Dies gilt zum Beispiel für ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts.
Auslegungshinweise zum Geltungsbereich finden sich auf der Homepage der für den Vollzug des ElektroG weitgehend zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte-Register „EAR“ (Link zur EAR: http://www.stiftung-ear.de).

2. An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?

Alle Unternehmen sollten abklären, ob ihre Geräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und wer dann im Sinne des Gesetzes als „Hersteller“ in die Pflicht genommen wird.

a) Hersteller und Importeure

Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der besagten zehn Kategorien, für die eine Reihe von Pflichten gelten, siehe unten Punkt 4.

b) Lieferanten von Herstellern

Lieferanten dieser Hersteller sind dann betroffen, wenn sie elektrische oder elektronische Bauteile für Geräte der besagten Kategorien produzieren oder importieren. Für diese Unter-nehmen gilt zwar nicht direkt das ElektroG, aber die zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, siehe unten Punkt 3. Denn die dort ins deutsche Recht übernommenen Stoffverwendungsverbote gemäß RoHS sind auch für Lieferanten relevant, da die Produkte ihrer Kunden der RoHS genügen müssen.

c) Handelsunternehmen

Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie Geräte der zehn Kategorien importieren (wobei unter „Import“ im folgenden Text auch ein Bezug aus anderen EU-Staaten zu verstehen ist). Denn die Importeure unterliegen den gleichen Pflichten wie die Hersteller, im Sprachgebrauch des Gesetzes werden sie auch als „Hersteller“ definiert. Zu „Herstellern“ werden auch Firmen, die Geräte anderer Hersteller unter einem neuen Markennamen weiterverkaufen. Entscheidend ist jeweils, wer ein Gerät erstmals in Deutschland unter dem aufgedruckten Markennamen in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern).
Sofern keiner der genannten Fälle auf ein Handelsunternehmen zutrifft, sind erst durch die ElektroG-Novelle 2015 neue Anzeige-, Informations- und Rücknahmepflichten für Vertreiber größerer Gerätemengen eingeführt worden. Sie gelten für Handelsunternehmen mit mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte, im Fall von Onlinehandel ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend. Vgl. hierzu den Artikel über die ElektroG-Novelle 2015.
Mitte 2017 wurde das ElektroG leicht geändert, indem die Rücknahmepflichten präzisiert und ein Bußgeldtatbestand bei Verstoß gegen die Rücknahmepflichten eingeführt wurden.

d) Gerätenutzer

Für gewerbliche Gerätenutzer ist der im alten ElektroG schon enthaltene Stichtag 13.08.2005 von Bedeutung. Gewerblich genutzte Geräte, die vor diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, müssen durch die Letztbesitzer auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Bei Geräten, die seit diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, besteht dagegen ein Rückgaberecht an den Hersteller, der die Entsorgungskosten tragen muss. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen.
Durch die ElektroG-Novelle 2015 sind Leuchten in Haushalten und Photovoltaikmodule in den Geltungsbereich des Gesetzes neu aufgenommen worden. Für deren Altprodukte gilt analog zum oben Gesagten der 24. Oktober 2015 als Stichtag.
Außerdem wurde durch die ElektroG-Novelle auch eine jährliche Mitteilungspflicht der Gerätenutzer über die zur Entsorgung abgegebenen Altgeräte neu eingeführt. Vgl. hierzu den Artikel über die ElektroG-Novelle 2015.

3. Welche Stoffverwendungsverbote sind zu beachten?

Verwendungsverbote gibt es für die Schwermetalle Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie Quecksilber und bestimmte Bromverbindungen (polybromiertes Biphenyl und polybromierte Diphenylether). Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) genannt und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Ausführliche Informationen zur RoHS mit konkreten Hinweisen, wie sich betroffene Unternehmen bzgl. der Verwendungsverbote verhalten sollten, können einer mehrseitigen Handlungshilfe entnommen werden. Sie wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.) im Internet veröffentlicht (Link zum ZVEI: http://www.zvei.org) und ist auch bei der IHK erhältlich.
Um die novellierte RoHS ins deutsche Recht zu übernehmen, wurde im Jahr 2013 eine eigene Verordnung („ElektroStoffVerordnung“) erlassen. Zeitgleich wurde im alten ElektroG der bis dahin geltende § 5 zum Thema Stoffverwendungsverbote gestrichen, da er inhaltlich komplett in die neue Verordnung übernommen wurde. Die obigen Ausführungen gelten also auch weiterhin.

4. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Neben den o. g. Stoffbeschränkungen sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:

a) Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt

Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. oben Punkt 2) mussten sich bis spätestens 23.11.2005 registrieren lassen. Formal wäre das Umweltbundesamt die registrierende Behörde. Es hat diese Aufgabe jedoch auf die oben bereits erwähnte „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR) übertragen.
Registrierungsanträge müssen via Internet gestellt werden. Dabei ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Einzelheiten zum Registrierungsvorgang wurden von der EAR auf ihrer Homepage veröffentlicht (z. B. Zuordnung zu Gerätearten und Ermittlung der in Verkehr gebrachten Geräte-Menge). Die EAR-Homepage enthält außerdem eine umfangreiche Fragen-und-Antworten-Sammlung. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Wer als „neuer Hersteller“ erstmals betroffene Geräte in Verkehr bringen will, muss zuvor registriert sein, da dies laut ElektroG eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von Produkten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, sofern sie unter die zehn Kategorien fallen. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, wenn die zu registrierenden Geräte nicht in privaten Haushalten, sondern ausschließlich gewerblich genutzt werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der Registrierung keine Entsorgungs- und Finanzierungsgarantien vorgelegt werden.

b) Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung

Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Die Pflicht gilt nicht, sofern der Hersteller glaubhaft macht, dass die Geräte „ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.“
Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist. Der im Gesetz definierte Begriff der „privaten Haushalte“ umfasst dabei auch Geräte aus gewerblichen Nutzungen, „soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist“ (z. B. Computer).
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im neuen ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (Link zur Bitkom: http://www.bitkom-garantie.de) und vom ZVEI (Link zum ZVEI: http://www.zvei-services.de) oder z. B. dem Dienstleister „take-e-way“ (Link zum Dienstleister: http://www.take-e-way.de) .

c) Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben

Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die zukünftige tatsächliche operative Entsorgung ihrer Geräte vorbereiten. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen eingesammelt werden, unterliegen die Hersteller dieser Geräte der Pflicht, von diesen kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge.
Eine weitere Folge dieser umstrittenen Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Freiburg aufgefordert werden kann, einen vollen Container in Hamburg abholen zu lassen. Deshalb muss sich jeder Hersteller wie oben erwähnt auf eine solche operative Entsorgungs-Aufgabe vorbereiten. Denkbar ist zum einen eine Zusammenarbeit mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister. Ebenso möglich ist eine Zusammenarbeit mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Hier gibt es zahlreiche Angebote; eine entsprechende Auflistung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) kann bei der IHK Südlicher Oberrhein angefordert werden.
Zu betonen ist, dass die Stiftung EAR keine operativen Entsorgungs-Aufgaben übernimmt oder vermittelt, denn diese sind ausdrücklich Aufgabe der Geräte-Hersteller. Diese können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, woraus Kostenvorteile resultieren können. Eine Reihe solcher Zusammenschlüsse wurde gebildet, sie stehen grundsätzlich für weitere Teilnehmer offen.
Rücknahmepflichten aus dem gewerblichen Bereich gelten für alle seit 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende Vereinbarungen sind im rein gewerblichen Bereich möglich, weshalb offenbar viele Hersteller ihre diesbezüglichen Pflichten auf ihre Kunden übertragen.

d) Kennzeichnung von Neugeräten

Das Gesetz enthält bestimmte Kennzeichnungspflichten für erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die zehn Kategorien des Gesetzes fallen. Detail-Hinweise zur Kennzeichnungspflicht wurden u. a. vom ZVEI veröffentlicht; sein dreiseitiges Info-Blatt (das sich auf die Norm DIN EN 50419 bezieht) kann auch bei der IHK angefordert werden.
Generell steht Ihnen die IHK für alle Fragen zur Umsetzung des Gesetzes gern zur Verfügung.