Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Änderungen für Unternehmen durch die ElektroG-Novelle 2015

Am 24.10.2015 ist das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG, „ElektroG II“) größtenteils in Kraft getreten. Was sich dadurch für die verschiedenen Adressaten im Wesentlichen änderte, wird nachfolgend dargestellt, wobei ein Unternehmen unter mehrere der hier aufgelisteten Zielgruppen fallen kann.

1. Unternehmen, die bereits bei Stiftung EAR registriert waren

Wenn ein Unternehmen im Oktober 2015 bereits als Hersteller oder Importeur bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert war, bleibt diese Registrierung bis max. 31.12.2018 gültig. Auch die bisherigen Pflichten zur monatlichen oder jährlichen Mengenmeldung, die Kennzeichnungspflichten, die Entsorgungspflichten etc. gelten weiterhin.
Etwas geändert wurden u. a. die Bestimmungen zur Entsorgungs-Finanzierungsgarantie im Fall der Geräte für private Haushalte (so genannte „b2c-Geräte“). Diese sind nun bezogen auf das Kalenderjahr nachzuweisen und nur noch in einer von vier Formen zulässig (z. B. Bankgarantie auf erstes Anfordern oder Teilnahme an einem Finanzierungssystem; die bisherige Variante mit einem Treuhänder entfällt).
Ausgeweitet wurden die Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten (hinsichtlich Nachtspeicheröfen, Gefahren durch Bruch z. B. von Leuchtstoffröhren, Gefahren durch illegalen Export, Eigenverantwortung der Gerätenutzer für das Löschen personenbezogener Daten auf Datenträgern).
Größerer Anpassungsbedarf besteht erst im Vorfeld des 15. August 2018, wenn die aktuellen zehn Gerätekategorien dann auf die sechs zukünftigen Gerätekategorien umgestellt werden müssen. Davon sind alle Registrierungen betroffen, da diese pro Gerätekategorie, Geräteart und Marke erfolgen müssen.

2. Hersteller und Importeure, die neu unter die Registrierungspflicht fielen

Erstmals unter die Registrierungspflicht fielen im Oktober 2015 Hersteller und Importeure von Photovoltaikmodulen sowie von „Leuchten in Haushalten“. Letzteres sind z. B. Decken-, Wand- und Schreibtischleuchten oder „-lampen“, welche zuvor vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen waren. Wer solche Geräte erstmals in Deutschland unter seinem Namen oder Markennamen in Verkehr bringt, muss sich zuerst unter bei der Stiftung EAR (Link zu EAR: www.stiftung-ear.de) registrieren lassen und danach diverse Pflichten erfüllen. Dazu gehört die Angabe der Registrierungsnummer auf Rechnungen und beim Anbieten von Geräten, Geräte-Kennzeichnungspflichten, die Bereitstellung leerer und Abholung voller Sammelcontainer bei kommunalen Wertstoffhöfen sowie die Sicherstellung der künftigen Entsorgung durch Finanzierungsgarantien.
Ab dem 15. August 2018 können weitere Hersteller und Importeure neu unter das Gesetz fallen, welches dann für „sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte“ gelten wird, allerdings mit der gleichen Auflistung von Ausnahmen wie bis dahin in § 2 Abs.2. Nicht betroffen über 2018 hinaus bleiben also z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder Geräte, die in ein anderes nicht betroffenes Gerät eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können.

3. Unternehmen, die auch in anderen EU-Staaten Geräte in Verkehr bringen

Strenger als früher wurden die Regelungen, wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Elektro- oder Elektronikgeräte auch in anderen EU-Staaten an Endnutzer abgibt. Dann muss es in den jeweiligen Staaten eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.

4. Vertreiber

Neben den „normalen Händlern/Weiterverkäufern“ gelten nun auch alle Hersteller und Importeure zusätzlich als „Vertreiber“, da deren neue Definition nicht mehr auf die Abgabe an Nutzer beschränkt ist.
Neu eingeführt wurde die Pflicht von Vertreibern (auch Internethändlern) mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren.
Dies gilt für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. (Sie wurde 2017 lediglich auf die gleichzeitige Abgabe von „fünf Geräten pro Geräteart“ beschränkt). Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzu-führen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gilt für alle Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind oder freiwillig zurücknehmen, eine Anzeigepflicht, die besonders aufwändig wird, falls der Vertreiber die Option einer Weitergabe der Altgeräte an die jeweiligen Hersteller wählt.
Des Weiteren müssen rücknehmende Vertreiber jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR erfüllen. Bei Weitergabe der Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen ergibt sich diese Berichtspflicht aus § 29 Abs. 4. Andernfalls, d. h. bei Weitergabe an Erstbehand-lungsanlagen, greifen die noch aufwändigeren Berichtspflichten gemäß § 29 Abs. 1 und zu-sätzlich Abs. 3.

5. Gerätenutzer bzw. Besitzer von Altgeräten

Auch die gewerblichen Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten müssen bei deren Entsorgung ggf. Mitteilungspflichten beachten. Theoretisch gelten die neuen Mitteilungspflichten gemäß § 30 nur für „b2b-Geräte“, also Geräte, die ausschließlich im gewerblichen Bereich bzw. gewöhnlich nicht im privaten Bereich eingesetzt werden. Über deren Entsorgung muss der Letztbesitzer jährlich zum 30. April gemäß § 30 Abs. 1 und zusätzlich Abs. 3 berichten. (Dies gilt nicht bei Rückgabe an die Gerätehersteller).
Theoretisch greifen diese neuen Berichtspflichten nicht bei „b2c-Geräten“, also Geräten, die auch in Privathaushalten üblicherweise zum Einsatz kommen, z. B. Computer oder Telefone etc., sofern diese bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden, was auch künftig zulässig ist. In der Praxis werden „b2b- und b2c-Geräte“ jedoch häufig in gemeinsamen Sammelcontainern bei Unternehmen abgeholt oder es wird z. B. nur nach Bildschirmgeräten und sonstigen Geräten unterschieden. In diesen Fällen, also bei Verzicht auf kostenlose Abgabe bei kommunalen Sammelstellen, gilt die neue Berichtspflicht für alle Geräte, die bei einem Gerätenutzer durch dessen Entsorgungspartner abgeholt werden. Dieser ist evtl. auch bereit, die neuen Berichtspflichten im Auftrag seines Kunden zu übernehmen.

6. Exporteure von Altgeräten oder noch nutzbaren Gebrauchtgeräten

Deutlich verschärft wurden mit § 23 die Bestimmungen zum Export von gebrauchten Geräten in Abgrenzung zu Altgeräten im Sinne des Gesetzes. Der Exporteur muss ggf. detailliert nachweisen, dass es sich tatsächlich um Gebrauchtgeräte handelt, welche nicht unter das sonstige Abfallrecht fallen - im Gegensatz zu Altgeräten, die als Abfälle gelten und damit u. a. der EU-Abfallverbringungsverordnung unterliegen.

7. Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

Für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (Demontageanlagen) wurde ebenfalls eine neue Anzeigepflicht eingeführt. Außerdem erhöhte sich der Kreis der Adressaten, an die diese Anlagenbetreiber Mengen melden müssen. Des Weiteren wurden zur Umsetzung der neuen EU-Vorgaben höhere Verwertungsquoten festgelegt.

8. Hersteller und ihre Zulieferer

Hinweis: Stoffverwendungsverbote sind nicht mehr im ElektroG, sondern in der separaten ElektroStoffVerordnung geregelt. Dies betrifft vor allem auch die Zulieferer der Hersteller.