Nachhaltige Finanzierung
EU-Taxonomie und Sustainable Finance
Die Taxonomie-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil der Sustainable Finance Strategie der EU und soll damit dazu beitragen, dass Europa im Rahmen des Green Deal bis 2050 klimaneutral wird. Mit der seit 2022 geltenden Verordnung verfolgt die EU das Ziel, Kapitalströme systematisch in eine nachhaltige Richtung zu lenken. Dazu gibt sie verbindlich vor, welche unternehmerischen Aktivitäten als nachhaltig gelten.
Aktuell orientiert sich die Taxonomie an sechs Umwelt- und Klimaschutzzielen:
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Klimaschutz
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Anpassung an den Klimawandel
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nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
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Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
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Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Um die Verordnung zu erfüllen, muss eine Aktivität zum Erreichen von mindestens einem dieser Ziele wesentlich beitragen und nach dem Prinzip "Do no significant harm" (DNSH) keines der anderen Ziele wesentlich beeinträchtigen. Dabei werden je nach Branche mögliche Aktivitäten einzeln aufgeführt und im EU Taxonomy Compass genauer beschrieben. Zukünftig sollen auch Aspekte der sozialen Nachhaltigkeit in der Taxonomie berücksichtigt werden.
Für wen ist die Taxonomie-Verordnung relevant?
Die Taxonomie dient zum einen der EU und den Mitgliedsstaaten zur Festlegung, ob Finanzprodukte, die als ökologisch nachhaltig angeboten werden, diesen Anforderungen genügen. Zum anderen betrifft sie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen (wie Banken und Versicherungen) und Unternehmen.
Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Zunächst sind die Unternehmen, die bereits heute schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den von der EU-Kommission erlassenen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards zu erstellen.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
Ein Jahr später, damit für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte "KMU-Unternehmen" die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, müssen dann bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, welche große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen. Dies gilt auch, wenn diese Drittstaatsunternehmen bestimmte Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro in einem EU-Mitgliedstaat haben. Auch für Emittenten, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, ist ein gestufter Anwendungszeitraum der CSRD vorgesehen. Besondere Regelungen gelten zudem für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Welche Unternehmen als "große" oder auch "kleine" und "mittlere" Unternehmen im Sinne der EU-Rechnungslegungsrichtlinie gelten, wird von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegt. Die EU-Kommission hat im Herbst 2023 eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse für alle Größenklassen als delegierte Richtlinie beschlossen. Nach Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nun von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 24. Dezember 2024 in ihr nationales Recht umzusetzen – in Deutschland in das Handelsgesetzbuch. Die inflationsbedingt geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anwendbar sein.
Frühzeitig Vorbereitungen treffen – Chancen der betrieblichen Nachhaltigkeit nutzen
Auch Unternehmen, die nicht direkt verpflichtet werden Angaben zu machen, sind von der Taxonomie-Verordnung betroffen. Aufgrund der Vorgaben für Banken werden die Finanzierungskonditionen zukünftig auch von der Erfüllung der Taxonomie-Kriterien abhängen. Zudem ist zu erwarten, dass die Umsetzung der Taxonomie auch bei der Vergabe von Fördergeldern berücksichtigt wird. Gleichzeitig werden immer mehr berichtspflichtige Unternehmen bei ihrem Einkauf auf Taxonomie-Kriterien achten und entsprechende Angaben von ihren Zulieferern verlangen, um so die Nachhaltigkeit in der Lieferkette zu steigern. Dadurch wird das Thema immer mehr zum Wettbewerbsfaktor. Die Umsetzung wird dabei für alle Betriebe einen erheblichen Aufwand darstellen. Deswegen ist es wichtig, dass sich Unternehmen schon frühzeitig mit den Taxonomie-Vorgaben auseinandersetzen und sich nachhaltig aufstellen. Im DIHK Dossier für die betriebliche Praxis der Taxonomie finden Sie eine Übersicht über neue EU-Vorschriften, aktuelle Gesetzespläne und Antworten auf die Frage, warum die EU-Taxonomie für Unternehmen aller Größen relevant ist.
Über die Umsetzung der Taxonomie kann unter anderem mithilfe des Deutschen Nachhaltigkeitskodex und der Global Reporting Initiative (GRI) berichtet werden.
Quelle: IHK für München und Oberbayern, IHK Düsseldorf, EFRAG