Nachhaltiges Wirtschaften
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Im Jahr 2021 haben Unternehmen in Deutschland insgesamt 55 Milliarden Euro in klimafreundliche Vorhaben investiert, wie das Klimabarometer 2022 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zeigt. Unternehmen tragen zudem maßgeblich zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bei. Um nachhaltiges Investitionsverhalten zu fördern, hat Europa mit der Sustainable Finance-Strategie Maßnahmen wie die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) eingeführt, die Finanzdienstleister zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsthemen verpflichtet. Die europäische Taxonomie-Verordnung definiert darüber hinaus Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein weiteres zentrales Instrument ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Seit 2017 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Mio. € oder einer Bilanzsumme von über 20 Mio. € verpflichtet, einen nichtfinanziellen Bericht gemäß dem Corporate Social Responsibility Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) zu veröffentlichen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 wird diese Berichtspflicht im Rahmen der EU-weiten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf weitere Kriterien ausgeweitet und betrifft künftig etwa 15.000 deutsche Unternehmen, im Vergleich zu zuvor etwa 500. Die betroffenen Unternehmen müssen umfassende Daten erheben und gemäß den verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) offenlegen. Es ist entscheidend, dass sich diese Unternehmen frühzeitig mit den Anforderungen der CSRD auseinandersetzen, um die fristgerechte Erfüllung sicherzustellen.
Nachhaltigkeitsberichtserstattung – Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird gestaffelt eingeführt, abhängig von der Größe und den Eigenschaften der Unternehmen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 sind zunächst Unternehmen, die bereits einen CSR- oder nichtfinanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen EU-Standards vorzulegen.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind dann alle großen Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, erstmalig berichtspflichtig. Ein Jahr später, ab 2026, gilt die Berichtspflicht auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie bestimmte kleine Institute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Für kapitalmarktorientierte KMU besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Berichterstattung bis 2028 aufzuschieben.
Ab 2028 müssen schließlich auch bestimmte Drittstaatsunternehmen mit großen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen. Besondere Regelungen gelten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Die EU hat zudem eine inflationsbedingte Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse für alle Größenklassen beschlossen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 in Kraft tritt. Diese Änderungen sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Weitere Informationen zur delegierten Richtlinie finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Bilanzsumme in Euro
|
Nettumsatzerlöse in Euro
|
Beschäftigte maximal
|
|
Micro/Kleinstunternehmen
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU
|
bisher: 350.000 | bisher: 700.000 |
10
|
neu: 450.000 | neu: 900.000 |
10
|
|
Small lower end/Kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1
|
bisher: 4.000.000 | bisher: 8.000.000 |
50
|
neu: 5.000.000 | neu: 10.000.000 |
50
|
|
Wahlrecht Mitgliedstaaten (Deutschland hat dieses bisher genutzt, vgl. § 267 Abs. 1 HGB): Small/higher end/Kleine Unternehmen, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 | bisher: 6.000.000 | bisher: 12.000.000 |
50
|
neu: 7.500.000 | neu: 15.000.000 |
50
|
|
Medium/Mittlere Unternehmen
Art. 3 Abs. 3
|
bisher: 20.000.000 | bisher: 40.000.000 |
250
|
neu: 25.000.000 | neu: 50.000.000 |
250
|
|
Large/Große Unternehmen
Art. 3 Abs. 4
|
bisher: 20.000.000 | bisher: 40.000.000 |
250
|
neu: 25.000.000 | neu: 50.000.000 |
250
|
|
Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1
|
bisher: 4.000.000 | bisher 8.000.000 |
50
|
neu: 5.000.000 | neu: 10.000.000 |
50
|
|
Wahlrecht Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 2
|
bisher: 6.000.000 | bisher: 12.000.000 |
50
|
neu: 7.500.000 | neu: 15.000.000 |
50
|
|
Medium/Mittlere Gruppen
Art. 3 Abs. 6
|
bisher: 20.000.000 | bisher: 40.000.000 |
250
|
neu: 25.000.000 | neu: 50.000.000 |
250
|
|
Large/Große Gruppen
Art. 3 Abs. 7
|
bisher: 20.000.000 | bisher: 40.000.000 |
250
|
neu: 25.000.000 | neu: 50.000.000 |
250
|
Zunahme von indirekten Berichtspflichten
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zudem Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben, insbesondere auf die Geschäftspartner und Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Diese werden dazu angehalten, relevante Informationen bereitzustellen, da das berichtspflichtige Unternehmen zur Erfüllung seiner eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten auf die Daten seiner Zulieferer angewiesen ist. Ohne diese Informationen kann das Unternehmen seine gesetzlichen Berichtspflichten entlang der Lieferkette nicht vollständig erfüllen.
Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Vorgaben der Richtlinie müssen noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden, was unter anderem Anpassungen im Handelsgesetzbuch erfordert. Der Nachhaltigkeitsbericht, der Teil des Lageberichts der betreffenden Unternehmen ist, muss umfassende Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Auswirkungen dieser Aspekte auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Unternehmenslage zu verstehen. Dieser Bericht ist gemäß den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu erstellen, die von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und unmittelbar auch in Deutschland gelten. Diese Standards werden schrittweise entwickelt und für anwendbar erklärt.
Darüber hinaus müssen die berichtspflichtigen Unternehmen in ihren Nachhaltigkeitsbericht oder in den konsolidierten Bericht angeben, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 verbunden sind.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss extern geprüft werden, zunächst mit dem Ziel der "begrenzten Sicherheit" und später der "hinreichenden Sicherheit". Er ist im europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) zu veröffentlichen, wobei seine Inhalte mit speziellen "tags" zu kennzeichnen sind.
Weitere Informationen zu Sustainable Finance, Taxonomie und Berichterstattung stellt Ihnen der DIHK zur Verfügung.
Zwischenüberschrift: Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht
Zwischenzeitlich hat das Kabinett am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Der Bundestag wird sich nach der Sommerpause mit dem Gesetzentwurf befassen. Sie finden den Regierungsentwurf auf der Website des Bundesjustizministeriums. Gleichzeitig stellt das Bundesjustizministerium ein Informationspapier zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verfügung.
Der DIHK hat am 19. April Stellung bezogen.
Möglichkeiten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Unternehmen könne sich nach verschiedenen Nachhaltigkeitsberichtstandards richten. Neben dem hier vorgestellten Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) unter anderem der sogenannten Global Reporting Initiative (GRI). Der DNK bietet sich aufgrund seines einfachen Aufbaus besonders für KMU an, und das Berichten kann auch zur Grundlage für den Aufbau einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie werden.
Das DNK Verfahren ist anerkannt und vielseitig einsetzbar. Aktuell kann es zur Berichterstattung gemäß dem CSR-RUG, der EU-Taxonomie-Verordnung sowie dem Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) eingesetzt werden. Darüber hinaus ist angedacht den DNK an die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der CSRD anzupassen und damit für kleine und mittlere Unternehmen anwendbar zu machen (s.h. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 118-119). Die 20 Kriterien und die zugehörigen Leistungsindikatoren des DNK werden laufend an die aktuelle Gesetzgebung angepasst und orientieren sich an gängigen Nachhaltigkeitskriterien, wie unter anderem den Richtlinien der GRI oder den Sustainable Development Goals der UN.
Mithilfe der DNK-Datenbank können Unternehmen die für sie wesentlichen Aspekte der Nachhaltigkeit identifizieren und ihren Bericht erstellen, der anschließend auf formale Vollständigkeit geprüft wird. Außerdem werden zur Unterstützung teils kostenlose Webinare und eine Erstberatung angeboten. Weiterhin hat der DNK einen Leitfaden und eine Checkliste entwickelt, welche Ihnen die DNK Kriterien ausführlich erläutern und einen Überblick über alle geforderten Inhalten geben.
Weitere Informationen für den Einstieg in die Themen Nachhaltigkeitsberichterstattung, soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR) und dem Umweltmanagementsystem EMAS bieten Leitfäden der IHK für München und Oberbayern, die sich speziell an KMU richten.
Quelle: DIHK, IHK für München und Oberbayern, EFRAG
Aktualisiert: 25.10.2024