Vollversammlungswahl 2024

Erste Wahlbekanntmachung

Gemäß § 1 Abs. 1 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt sind die Mitglieder der Vollversammlung für die Legislaturperiode der Jahre 2024 bis 2029 neu zu wählen. Zu diesem Zweck hat die Vollversammlung in der Sitzung vom 20.09.2022 einen Wahlausschuss gewählt.
In der 3. Sitzung des Wahlausschusses vom 03.05.2023 hat der Wahlausschuss die Fristen zur Durchführung der Wahl diskutiert und die folgenden Beschlüsse gefasst, die zusammen mit Hinweisen zur Durchführung der Wahl hiermit bekanntgegeben werden:

Wahlfrist

Der Wahlausschuss hat bestimmt, dass die Frist, in der gewählt werden kann, am
  • Donnerstag, den 18.01.2024 um 00:00 Uhr
beginnt und am
  • Dienstag, den 20.02.2024 um 17:00 Uhr
endet.
Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Stimmzettel bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, gemäß § 15 Abs. 3 der Wahlordnung eingegangen oder online über das Wahlsystem abgegeben worden sein.
Der Wahlausschuss weist darauf hin, dass die Stimmzettel am 17.01.2024 versendet werden. Das Online-Wahlsystem wird sodann am 18.01.2024 um 00:00 Uhr freigeschaltet.

Wählerlisten

Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten

Die nach den Vorgaben des Wahlausschusses noch aufzustellenden Wählerlisten für alle Wahlgruppen – soweit vorgesehen, getrennt nach Wahlbezirken – können gemäß § 10 Abs. 3 der Wahlordnung in der Zeit
  • vom Dienstag, den 19.09.2023
  • bis Montag, den 02.10.2023
von Montag bis Donnerstag in der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Raum 205 und 207 von 08:30 Uhr bis 16:00, freitags von 08:30 bis 14:30 Uhr eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis eine Woche vor Ablauf der Wahlfrist durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 4 der Wahlordnung entstanden ist, vgl. § 10 Abs. 5 der Wahlordnung.

Wahlrecht zwischen mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken

Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen, Wahlbezirken oder Untergruppen angehören, werden nach den Vorgaben des Wahlausschusses zunächst einer Wahlgruppe, einem Wahlbezirk bzw. einer Untergruppe zugewiesen, vgl. § 10 Abs. 2 der Wahlordnung. Sie können beim Wahlausschuss binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. in der Zeit
  • vom Mittwoch, den 04.10.2023, 00:00 Uhr
  • bis Dienstag, den 10.10.2023, 24:00 Uhr
beantragen, einer anderen Wahlgruppe, einem anderen Wahlbezirk oder einer anderen Untergruppe zugeordnet zu werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Der Antrag ist gemäß § 10 Abs. 4 der Wahlordnung per Post, per Fax oder als eingescanntes Dokument per E-Mail an die Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, Fax: 06151 871 21237, E-Mail: wahl@darmstadt.ihk.de zu übermitteln.

Einsprüche gegen Eintragungen in den Wählerlisten

Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe müssen binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, also in der Zeit
  • vom Mittwoch, den 04.10.2023, 00:00 Uhr
  • bis Dienstag, den 10.10.2023, 24:00 Uhr
schriftlich beim Wahlausschuss der Industrie- und Handelskammer Darmstadt eingelegt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Der Einspruch ist gemäß § 10 Abs. 4 der Wahlordnung per Post, per Fax oder als eingescanntes Dokument per E-Mail an die Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, Fax: 06151 871 21237, E-Mail: wahl@darmstadt.ihk.de zu übermitteln. Der Wahlausschuss entscheidet darüber. Er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge stellt der Wahlausschuss die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

Hinweise zum Wahlrecht

Gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung sind alle IHK-Zugehörigen wahlberechtigt. Jedes Unternehmen, d. h. jede natürliche Person, Handelsgesellschaft, andere rechtsfähige Personenmehrheiten und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, die im IHK-Bezirk ein Gewerbe ausübt und daher IHK-zugehörig ist, hat eine Stimme. Ausgenommen sind jedoch gemäß § 3 Abs. 3 der Wahlordnung die IHK-Zugehörigen, deren Wahlrecht ruht (rechtskräftige Aberkennung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen).
Das Wahlrecht wird gemäß § 4 der Wahlordnung ausgeübt
  • für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
  • für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
Wahlunterlagen und Stimmzettel werden grundsätzlich dem Hauptsitz des IHK-Zugehörigen zugestellt. Ausgenommen hiervon sind ausländische Hauptsitze. Hier erfolgt die Zustellung an die älteste Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im IHK-Bezirk.

Wahlvorschläge

Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge

Alle wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftlich Wahlvorschläge einreichen, und zwar binnen drei Wochen nach Ablauf der Einspruchs- und Antragsfrist, also in der Zeit
  • vom Donnerstag, den 12.10.2023, 00:00 Uhr
  • bis Mittwoch, den 01.11.2023, 24:00 Uhr
Die Wahlvorschläge sind per Post, per Fax oder mittels eines eingescannten Dokuments per E-Mail an die Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt, Fax: 06151 871 21237, E-Mail: wahl@darmstadt.ihk.de zu übermitteln, §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Wahlordnung. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Später eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:
a) Wer wählbar ist, ergibt sich aus §§ 3, 5 der Wahlordnung. Wählbar sind danach natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind (§ 4 der Wahlordnung) und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. Umgekehrt kann eine natürliche Person nur für ein Unternehmen einen Sitz in der Vollversammlung innehaben (Doppelvertretungsverbot).
b) Die Bewerber sind in dem Vordruck mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen (Inhaber, Geschäftsführer, Prokurist usw.), Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen, vgl. § 12 Abs. 2 der Wahlordnung.
c) Jeder Bewerber hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit gemäß §§ 3, 5 der Wahlordnung ausschließen, § 12 Abs. 2 S. 2 der Wahlordnung.
d) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
e) Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe, einen Wahlbezirk bzw. eine Untergruppe ergibt die Kandidatenliste. Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten als in der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk bzw. der Untergruppe zu wählen sind. Die Bewerber müssen gem. § 12 Abs. 1 der Wahlordnung der Wahlgruppe, dem Wahlbezirk bzw. der Untergruppe angehören, für die sie vorgeschlagen werden. Sie können jeweils nur in einer Wahlgruppe und einem Wahlbezirk oder einer Untergruppe als Kandidat aufgestellt werden, vgl. § 5 Abs. 4 der Wahlordnung.

Wahlgruppen, Wahlbezirke, Untergruppen

Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen kann es regionale Unterteilungen (Wahlbezirke) sowie Untergruppen geben. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
73 Mitglieder der Vollversammlung werden unmittelbar in die Vollversammlung gewählt, bis zu sieben Mitglieder können von den unmittelbar gewählten Mitgliedern hinzugewählt werden.
  • Wahlgruppe I = Industrie*: 18 Mitglieder
    Davon
    • Im Wahlbezirk Stadt Darmstadt: 6 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Landkreis Bergstraße: 4 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Landkreis Darmstadt-Dieburg: 3 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Groß-Gerau: 4 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Odenwaldkreis: 1 Mitglieder
  • Wahlgruppe II = Handelsvermittlung, Großhandel*: 6 Mitglieder
  • Wahlgruppe III = Einzelhandel*: 6 Mitglieder
  • Wahlgruppe IV = Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft*: 2 Mitglieder
  • Wahlgruppe V = Verkehr*: 4 Mitglieder
    Davon
    • aus dem Bereich Gütertransport & Logistik mindestens: 2 Mitglieder
    • aus dem Bereich Personenbeförderung mindestens: 1 Mitglied
  • Wahlgruppe VI = Touristik, Freizeit, Gesundheitswirtschaft*: 3 Mitglieder
    Davon
    • aus dem Bereich Touristik: mindestens 1 Mitglied
  • Wahlgruppe VII = Banken, Versicherungen*: 3 Mitglieder
    Davon
    • aus dem Bereich Genossenschaftsbanken: 1 Mitglied
    • aus dem Bereich Sparkassen: 1 Mitglied
    • aus dem Bereich Sonstige Versicherungen und Finanzdienstleistungen: 1 Mitglied
  • Wahlgruppe VIII = Informationswirtschaft*: 3 Mitglieder
  • Wahlgruppe IX = F&E, Beratung und Managementleistungen*: 6 Mitglieder
  • Wahlgruppe X = Sonstige Dienstleistungen*: 6 Mitglieder
  • Wahlgruppe XI = Kleine Unternehmen: 16 Mitglieder
    Davon
    • Im Wahlbezirk Stadt Darmstadt: 2 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Landkreis Bergstraße: 4 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Landkreis Darmstadt-Dieburg: 5 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Groß-Gerau: 3 Mitglieder
    • Im Wahlbezirk Odenwaldkreis: 2 Mitglieder
* Nur im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende
Der Wahlausschuss bittet um eine rege Beteilung an der Wahl.
Darmstadt, den 03.05.2023
Dr. Hans Peter Bach
Vorsitzender des Wahlausschusses
Dr. Dagmar Brodersen
Horst Jourdan
Volker W. Hofmann
Hans-Jürgen Preusche