Bald nur noch mit E-Rechnung
Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran, und weltweit passen Gesetzgeber ihre Vorschriften entsprechend an. Insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung ergeben sich grundlegende Änderungen. So sind ab dem 1. Januar 2025 alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten.
Text: Matthias Voigt
Die Europäische Kommission plant, ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer einzuführen, das aus den Daten der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) gespeist werden soll. In Vorbereitung auf das geplante Meldesystem wurde nun im ersten Schritt die E-Rechnung beschlossen. Im nächsten Schritt sollen das nationale sowie das EU-weite Meldesystem auf den Weg gebracht werden. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor.
Veranstaltungen in der IHK Darmstadt: Die IHK Darmstadt bietet folgende Informationsveranstaltungen zur Umsetzung der E-Rechnung im Unternehmen an:
- Mittwoch, 21.08.2024, 10 bis 11:30 Uhr, Webinar: »Die E-Rechnung ab 2025: Vorgaben erfüllen und Vorteile nutzen«
- Dienstag, 29.10.2024, 14 bis 16 Uhr, im Großen Saal der IHK Darmstadt
Weitere Infos zur Anmeldung
- Mittwoch, 21.08.2024, 10 bis 11:30 Uhr, Webinar: »Die E-Rechnung ab 2025: Vorgaben erfüllen und Vorteile nutzen«
- Dienstag, 29.10.2024, 14 bis 16 Uhr, im Großen Saal der IHK Darmstadt
Weitere Infos zur Anmeldung
Mit der Einführung gehen neue Begriffsdefinitionen einher: Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. Eine E-Rechnung ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – eine Rechnung im PDF-Format erfüllt diese Voraussetzung ausdrücklich nicht!
Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931). Erfüllt werden die Formatanforderungen zum Beispiel von der XRechnung, die unter anderem im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei. Doch Vorsicht: Bei hybriden Rechnungsformaten soll künftig nur der strukturierte Teil der führende sein. Unter den Begriff der »sonstigen Rechnung« fallen zukünftig Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format (PDF, JPG etc.) übermittelt werden.
Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer (Umsatzsteuergesetz) E-Rechnungen (B2B) stellen.
Generell gilt: Der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr muss ohne vorherige Zustimmung bereits ab 1. Januar 2025 im Unternehmen ermöglicht werden. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.
Ausnahmen von der Regel: Anders als bisher ist die Ausstellung der E-Rechnung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, wie etwa PDF-Dateien, oder in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht, zum Beispiel bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen. Man sollte beachten, dass bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) weiterhin deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung bleibt.
Nicht in jedem Anwendungsfall ist die Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtend. So können Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) weiterhin als »sonstige Rechnungen« im oben genannten Sinne übermittelt werden, also beispielsweise in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise.
Mehr Informationen: Hinweise zur E-Rechnung
Nicht in jedem Anwendungsfall ist die Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtend. So können Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) weiterhin als »sonstige Rechnungen« im oben genannten Sinne übermittelt werden, also beispielsweise in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise.
Mehr Informationen: Hinweise zur E-Rechnung
Dieser Artikel ist erstmals erschienen im IHK-Magazin “Wirtschaftsdialoge”, Ausgabe 4/2024. Sie möchten das gesamte Heft lesen? Die “Wirtschaftsdialoge” können Sie seit Oktober 2023 auch online als PDF-Datei herunterladen.
Kontakt
Matthias Voigt
Bereich:
Kommunikation und Marketing
Themen: IHK-Magazin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit