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Online-Kündigung von Verbraucherverträgen: Drei Schritte sind einer zu viel

Seit Juli 2022 müssen Unternehmen, die Online-Vertragsabschlüsse anbieten, es ihren Kunden auch ermöglichen, diese ebenfalls online über einen sogenannten „Kündigungsbutton” zu kündigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste die Frage klären, wie komplex das mit der Online-Kündigung verbundene Prozedere sein darf.
1. Juli 2024
Durch das zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde unter anderem mit dem Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der sogenannte „Kündigungsbutton” eingeführt. Er soll es Verbrauchern leichter machen, Verträge online zu kündigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein dreistufiger Kündigungsprozess nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ein Versorgungsunternehmen, das Strom- und Gasverträge online anbietet, hat auf seiner Webseite am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche „Verträge kündigen“.  Wählt der Kunde diese Schaltfläche aus, muss er sich zunächst anmelden, um in den Kündigungsbereich zu gelangen. Registrierte Kunden nutzen hierzu ihren Benutzernamen und ihr Passwort, während nicht registrierte Kunden ihre Vertragskontonummer und Postleitzahl eingeben müssen. Erst dann kann der Vertrag gekündigt werden. Eine Möglichkeit, den Vertrag ohne Anmeldung direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, besteht nicht. 
Ein Verbraucherschutzbund mahnte das Versorgungsunternehmen zunächst vergeblich ab. Dann reichte er Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, weil er der Meinung war, dass dieser Prozess zu kompliziert sei und gegen den Paragrafen 312k BGB verstoße.
Dieser Paragraf verlangt, dass ein Verbraucher einen langzeitgebundenen Vertrag, der online geschlossen werden kann, über eine Kündigungsschaltfläche kündigen kann, ohne sich vorher anmelden zu müssen.
Das OLG Düsseldorf gab der Unterlassungsklage statt und bejahte in diesem Fall einen Verstoß gegen den Paragrafen 312k BGB. Es entschied, dass die Kündigung in zwei einfachen Schritten möglich sein muss: ein Klick auf die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite und dann eine Bestätigungsseite, auf der die Kündigung abgeschlossen wird. Nach Ansicht des Gerichts wurde im hiesigen Fall der eingerichtete Kündigungsprozess dem vom Gesetzgeber angestrebten möglichst unkomplizierten Kündigungsprozess nicht gerecht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da bisher höchstrichterliche Vorgaben zur Gestaltung des Kündigungsprozesses fehlen, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen.
Weiterführende Hinweise: Merkblatt zum Kündigungsbutton
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, Az.: 20 Ukl 3/23
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht