Dauerschuldverhältnisse
Kündigungsbutton auf der Website wird Pflicht
Ab dem 1. Juli 2022 muss jeder Unternehmer, welcher Verbrauchern online den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses anbietet, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Internetseite oder in seiner App installieren. Für welche Verträge gilt diese Regelung und was genau ist zu beachten? Die wichtigsten Vorgaben finden Sie im Folgenden aufgelistet.
- Wer muss den Kündigungsbutton auf seiner Website platzieren?
- Gibt es Ausnahmen von der Pflicht des Kündigungsbuttons?
- Gilt der Kündigungsbutton auch im B2B-Bereich?
- Wie sieht der Online-Kündigungsprozess aus?
- Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?
- Welche Angaben muss der Verbraucher für seine Kündigung machen?
- Welche technische Vorkehrung muss ein Unternehmen treffen?
- Welche Arten von Kündigungen müssen möglich sein?
- Gilt die Regelung auch für Altverträge?
- Was droht bei Verstößen gegen die Umsetzung?
Während ein Vertragsschluss online oft mit einem Klick betätigt werden kann, sieht dies bei der Kündigung oft schwieriger aus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge umfangreiche Änderungen erlassen, um die Positionen von Kunden zu stärken. Ein Teil dieser gesetzlichen Reform ist der sogenannte Kündigungsbutton. Dieser soll Kündigungen für Verbraucher transparenter und einfacher gestalten. Grundsätzlich muss daher jeder Unternehmer, der Verbrauchern einen Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über das Internet oder eine App anbietet, einen solchen Button zur Verfügung stellen.
Wer muss den Kündigungsbutton auf seiner Website platzieren?
Grundsätzlich gilt die Pflicht des Kündigungsbuttons für alle entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die im Internet oder über eine App abgeschlossen werden können. Der konkrete Vertragsschluss spielt hierbei keine Rolle. Ein Dauerschuldverhältnis ist jede Beziehung in denen eine wiederkehrende Leistung geschuldet wird, wie ein Internetvertrag, Energievertrag, Streaming Abonnement, Zeitschriften Abos und ähnliches.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht des Kündigungsbuttons?
Ja! Bei Verträgen, die in einer strengeren Form als der Textform geschlossen oder gekündigt werden müssen wie zum Beispiel Verbraucherdarlehensverträgen gilt die Pflicht des Kündigungsbuttons nicht. Zudem bei Verträgen, welche generell nicht online angeboten werden oder bei Ratenlieferungsverträgen, bei denen der Umfang der Leistung bereits beim Vertragsschluss feststeht.
Gilt der Kündigungsbutton auch im B2B-Bereich?
Nein! Im B2B-Bereich ist der Kündigungsbutton nicht erforderlich.
Wie sieht der Online-Kündigungsprozess aus?
Das Kündigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: Auf der Website des Unternehmens oder auch in der App muss der Kündigungsbutton eingebaut werden. Wird dieser betätigt, soll der Verbraucher auf die sogenannte Bestätigungsseite gelangen. Hier müssen Angaben zur Kündigung und Identifizierung des Vertrages und des Verbrauchers gemacht werden. Zudem muss es dort eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung geben. Nach der Bestätigung muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die angegebene Kündigungserklärung zu speichern. Außerdem muss eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen.
Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?
Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
- Gut lesbar
- Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein
- ständig verfügbar
- Unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Welche Angaben muss der Verbraucher für seine Kündigung machen?
Der Verbraucher muss über den Kündigungsbutton direkt auf eine Kündigungsschaltfläche kommen, wo folgende Angaben zu machen sind:
- Art des Vertrages (Vertragsnummer, oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
- Kündigungsgrund
- Identität des Verbrauchers
- Kündigungszeitpunkt
- Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung
Welche technische Vorkehrung muss ein Unternehmen treffen?
Die betroffenen Unternehmen müssen folgende technische Vorkehrungen treffen:
- Kündigungsbutton
- Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche
- Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung
Der Kündigungsbutton
Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zu erreichen sein. Es darf vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass sich dieser zunächst in sein Kundenkonto einloggt. Der Button sollte mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein. Eine anderweitige Formulierung ist zulässig, hier besteht jedoch das Risiko, dass ein Gericht eine abweichende Formulierung nicht für ausreichend hält.
Mit dem Klick auf die Schaltfläche wird die Kündigung noch nicht erklärt, sondern lediglich der der Kündigungsvorgang eingeleitet.
Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche
Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der Verbraucher dann konkrete Angaben zum Vertrag, der Art der Kündigung, dem Zeitpunkt der Kündigung und seinen Kontaktdaten machen.
Zudem muss sich hier eine Bestätigungsschaltfläche befinden, mit der der Verbraucher seine Kündigungserklärung bestätigt. Auch dieser Button muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Er sollte gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Auch hier ist eine andere Formulierung möglich aber mit rechtlichen Risiken behaftet.
Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung
Hat der Verbraucher die Bestätigungsschaltfläche betätigt muss er die Möglichkeit erhalten die Kündigung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern.
Zudem muss eine Kündigungsbestätigung erfolgen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Dies kann automatisiert erfolgen.
Welche Arten von Kündigungen müssen möglich sein?
Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Gilt die Regelung auch für Altverträge?
Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ sind die Neuerungen einer Online-Kündigung gegeben. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen wurden.
Was droht bei Verstößen gegen die Umsetzung?
Werden die Bestätigungsseite sowie der Kündigungsbutton nicht unter den entsprechenden Vorgaben ab dem 01. Juli 2022 zur Verfügung gestellt kann der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.