Geldwäsche
Registrierung bei der Zentralstelle für Finanz-Transaktions-Untersuchungen (FIU)
Alle Unternehmen, die als sogenannte „Verpflichtete” unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. Wen dies betrifft und was zu tun ist, erfahren Sie hier.
1. Elektronisches Meldeportal goAML WEB der FIU
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal goAML WEB eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, zum Beispiel Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (zum Beispiel Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (Paragraf 45 Absatz 1, 59 Abs.6 GwG).
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, zum Beispiel Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (zum Beispiel Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.
Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (Paragraf 45 Absatz 1, 59 Abs.6 GwG).
2. Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
In Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
- Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, zum Beispiel Finanzanlagenvermittler (Nummern 1 - 6, 9)
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nummern 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Seite 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nummern 10 und 11)
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nummer 12)
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13)
- Immobilienmakler (Nummer 14)
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nummer 15),
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nummer 16)
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (Paragraf 1 Absatz9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.
3. Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals. Ein Turorial mit einer ausführlichen Beschreibung wie man sich registriert haben wir rechts verlinkt.
4. Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?
Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.
Zugunsten der Güterhändler soll für Güterhändler dort aber auch ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 1. Juli 2027 gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden.
Zugunsten der Güterhändler soll für Güterhändler dort aber auch ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 1. Juli 2027 gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden.
Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.