Handwerksrecht
Einbau genormter Baufertigteile
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
Vorbemerkung
Es muss sich um
- den Einbau,
- Baufertigteile,
- genormte Baufertigteile
- z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale
handeln.
1. Einbau genormter Baufertigteile wie z.B.:
- Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
- Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
- Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst!
2. nicht handwerksähnliche Tätigkeiten
kein Einbau:
- Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
- Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
- Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung:
kein Einbau, kein Baufertigteil:
- Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
- Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
- Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
kein Baufertigteil:
- Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
- Einbau von Schrankwänden
3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche
oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.
oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.
Dieses Merkblatt wurde gemeinsam durch der DIHK und den DHKT erstellt.
Stand: Juni 2019