Handwerksrecht
Trockenbau Akustikbau
Der Akustik- und Trockenbau ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe” (siehe § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.5.2000). Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO, weil er sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat.
Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.
Den Trockenbau zeichnen aus eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts.
Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.
Verwendet werden folgende Bauteile:
- Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
- Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
- sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
- Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
- sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)
Zulieferteile:
- Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
- Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
- Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
- Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
- Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten
Trockenbaukonstruktionen:
- Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (z. B. Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
- Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (z. B. Klima- und Lüftungsdecken)
- Bodensysteme (z. B. Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
- Sonderbauteile und -elemente
Einsatzbereiche:
- Gebäudewände und -decken
- Bäder und Feuchträume (z. B. nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
- Dachgeschossausbau
- Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen
Nach der Novellierung der HwO zum 01.01.2004 können Estrich- und Parkettlegearbeiten sowie das Legen von Fliesen als zulassungsfreies Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Der Bodenleger ist ein handwerksähnliches Gewerbe.
Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
Stand: Februar 2019
Dieses Merkblatt ist uns vom Arbeitskreis Handwerksrecht des DIHK zur Verfügung gestellt worden.