Gründung und Steuern

Steuerliche Erfassung: Angaben für das Finanzamt

Gewerbeanmeldung

Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
Ein Erklärvideo sowie weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbe- und Ordnungsamt das zuständige Finanzamt. Zudem besteht seit dem 1. Januar 2021 die Pflicht, innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit den Fragebogen auf elektronischem Wege über MeinELSTER dem Finanzamt zu übermitteln, § 138 Abs. 1b AO.
Die elektronische Übermittlungspflicht findet erstmalig für die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung Anwendung:
  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung steht im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung “Mein ELSTER” zur Verfügung und dient u. a. der Erteilung einer Steuernummer.
In den folgenden Fällen gilt bis auf Weiteres noch keine Übermittlungsverpflichtung:
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten aus. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.

a) Umsatzsteueridentifikationsnummer

Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert zur Zeit bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (06831 456-120) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Dazu benötigt er von seinem zuständigen Finanzamt ein Bestätigungsschreiben mit Name, Anschrift, Firmierung sowie der aktuellen Steuernummer, die für die Umsatzsteuer gültig ist. Nach spätestens drei Tagen sollte er vom BZSt die Umsatzsteuer-Identnummer erhalten.

b) Kleinunternehmer

Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro (ab 2020); ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎