Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer

Einführung

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ebenso sind die Einfuhr beziehungsweise der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer (USt; Mehrwertsteuer) zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind. Einzelheiten regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG).

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Regelsteuersatz ist in Paragraf 12 UStG geregelt, beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent und wird berechnet auf den Netto-Rechnungsbetrag. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände).
Hinweis: Die zeitweise Absenkung der Steuersätze ab 1. Juli 2020 ist zum 31.Dezember 2020 wieder aufgehoben worden.
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb praktisch aller Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze -, für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen, wie beispielsweise Eintrittberechtigungen für Theater, Konzerte, Kinos und Museen. Werden Gegenstände geliefert, die in der oben genannten Liste nicht enthalten sind, ist grundsätzlich der Regelsteuersatz anzuwenden.

Die Rechnung

Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so wird darüber eine Rechnung erstellt, die folgende Angaben enthalten muss:
Rechnungsangaben seit 1. Januar 2004
  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummer
  • Menge und Art/handelsübliche Bezeichnung
  • Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Leistung
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Entgelt und hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung

Der Vorsteuer-Abzug

Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Beispiel:
Umsatz des Unternehmens: 100.000 Euro
Wareneingang: 75.000 Euro
Umsatzsteuer des Umsatzes: 19.000 Euro
./. Umsatzsteuer des Wareneingangs: 14.250 Euro
= Zahllast Finanzamt: 4.750 Euro
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen sowie dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und durch Zahlung auszugleichen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Je nach Steuerschuld gelten für die Umsatzsteuer-Voranmeldung folgende Erklärungs- und Zahlungsfristen:
  • monatlich, wenn Steuerschuld über 6.136 Euro beträgt,
  • monatlich, wenn Vorsteuer-Überschuss über 6.136 Euro beträgt,
  • vierteljährlich, wenn Steuerschuld nicht mehr als 6.136 Euro beträgt,
  • jährlich, wenn Steuerschuld nicht mehr als 512 Euro beträgt.
Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung: Die Umsatzsteuervoranmeldung muss nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden.

Fristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren. Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen) Fristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die jährlich mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte?

Die Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt hat der Unternehmer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Danach entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dies kann vor Rechnungserteilung und der Bezahlung sein. Vorsteuern werden grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, in dem die Eingangsrechnung vorliegt. Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch gestatten, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführt.

Der Kleinunternehmer

Hinweis: Zum 1. Januar 2020 ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf von 17.500 auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben worden. Die Grenze für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres ist hingegen unverändert bei 50.000 Euro geblieben. Die Anhebung wirkt sich bereits auf das Jahr 2019 aus, da Paragraf 19 Absatz 1. Satz 1 UStG auf den Vorjahresumsatz abstellt.
Von Kleinunternehmern (Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro; Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz nach Paragraf 19 Absatz 3 UStG also zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer; also netto nicht mehr als 18.487,39 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr beziehungsweise 42.016,80 Euro im laufenden Jahr) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (es darf kein gesonderter Steuerausweis in der Rechnung erfolgen); Kleinunternehmer haben jedoch auch keinen Vorsteuerabzug. Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern und für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus EU-Ländern hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.
Im Gründungsjahr wird der tatsächliche Gesamtumsatz, soweit der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig war, in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet; entscheidend ist hier im laufenden Jahr jedoch die Grenze von 22.000 Euro (beziehungsweise 18.487,39 Euro, siehe oben) und nicht die von 50.000 Euro.
Überschreitet der Unternehmer, der kein Existenzgründer ist, während des Kalenderjahres die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro, so muss er im darauf folgenden Kalenderjahr die Regelbesteuerung anwenden. Ein Existenzgründer, der im Kalenderjahr 1 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet und im Kalenderjahr 2 die Umsatzsteuergrenze von 50.000 Euro nicht überschreitet, aber im Kalenderjahr 2 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreitet, muss im darauf folgenden Kalenderjahr 3 die Regelbesteuerung anwenden.
Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten, ist dann jedoch 5 Kalenderjahre an den Antrag gebunden. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann beispielsweise dann sinnvoll sein,
  • wenn es sich bei dem Kundenkreis überwiegend um Unternehmer handelt, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen oder
  • wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.
Für Kleinunternehmer gibt es auch die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn Sie unter der Erwerbsschwelle nach Paragraf 1a Absatz 3 Nr. 2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach Paragraf 19 Absatz 2 UStG verzichten. Sie müssen nur ihr Finanzamt (Paragraf 1a Absatz 4 Satz 2 UStG) hierüber informieren und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (Paragraf 27 a Absatz 1 UStG) beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Die Umsatzsteuererklärung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe muss nach Paragraf 18 Absatz 4a UStG (Voranmeldung und Steuererklärung) vorgenommen werden. Der Voranmeldungszeitraum ist im Regelfall das Kalendervierteljahr, bei Existenzgründern der Kalendermonat, siehe Paragraf 18 Absatz 2 UStG.

Umsatzsteuerheft für das Ambulante Gewerbe

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Ambulantes Gewerbe (siehe Paragraf 22 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz - UStG) betreiben, sind in der Regel verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Aufzeichnungspflichten

Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen zu führen. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Darüber hinaus sind vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den EU-Staaten und Drittstaaten (d. h. nicht EU-Staaten) zahlreiche besondere Vorschriften, auch hinsichtlich der Ausfuhrnachweise zu beachten.

Handelsumsätze innerhalb der EU

Bei Verkäufen innerhalb der EU wird unterschieden zwischen Verkäufen an Privatpersonen und gewerblichem Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern:
  • Bei grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatpersonen innerhalb der EU gilt - nach einer sogenannten Übergangsregelung aus dem Jahr 1993 - das „Ursprungslandprinzip”. EU-Kunden, die in Deutschland Produkte kaufen (ausgenommen neue Kraftfahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtige Waren) werden mit deutscher Umsatzsteuer belastet. Eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Lieferungen an Privatpersonen ist nur noch bei der Ausfuhr von Gegenständen in Drittstaaten möglich. Dies gilt nicht für den Versandhandel. Überschreiten hier die Lieferungen eines einzigen Lieferanten an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die für dieses Land festgesetzte Lieferschwelle, so muss sich der Lieferer in dem anderen EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen und in seinen Versandhandelsrechnungen den Steuersatz des anderen EU-Mitgliedsstaates angeben.
  • Im grenzüberschreitenden gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern gilt weiterhin das „Bestimmungslandprinzip”. Lieferungen eines deutschen Unternehmers an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Für den empfangenden Unternehmer fällt die in seinem Land geltende Umsatzsteuer (sog. Erwerbssteuer) an. In der Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden und des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Der Vorsteuerabzug ergibt sich wie bisher nach den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen. Die Lieferung von Waren eines deutschen Unternehmers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat wird damit vollständig von deutscher Umsatzsteuer entlastet. Ist der deutsche Unternehmer beispielsweise Empfänger einer Lieferung aus einem anderen EU-Land, so muss er die Umsatzsteuer auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert ausweisen und abführen; er darf den Betrag jedoch gleichzeitig gesondert als Vorsteuer geltend machen, d.h. verrechnen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zu dem Verfahren der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe siehe auch unter http://www.bzst.de/.

Außenhandel mit Unternehmen in Drittstaaten

Bei der Wareneinfuhr aus Drittstaaten wird in Deutschland Einfuhr-Umsatzsteuer erhoben; es gelten die deutschen Steuersätze von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent. Die Einfuhr-Umsatzsteuer hat der deutsche Unternehmer an die zuständigen Zollbehörden zu zahlen; er kann sie danach, Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt, wie eine Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen. Lieferungen an Unternehmer in Drittländer sind im Regelfall in Deutschland steuerfrei; es sind vom deutschen Unternehmer jedoch besondere Vorschriften zu Ausfuhrnachweisen und sonstige buchmäßige Nachweise bei Ausfuhrlieferungen zu beachten. Dem deutschen Unternehmer steht in diesem Fall, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der deutsche Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zu. Auch Ausfuhren werden damit vollständig von der deutschen Umsatzsteuer entlastet. Hier finden Sie weitere Informationen.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎