Finanzdienstler: Wann ist welche Erlaubnis nötig?

Anlagevermittler und -berater

Erforderliche Genehmigungen für Finanzanlagenvermittlung

Finanzanlagenvermittler*innen unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, welche Kapitalanlagen tatsächlich vermittelt. Im Folgenden erläutern wir die einzelnen Genehmigungsvorschriften. Es sind hierbei folgende vier Arten zu unterscheiden:

Fall 1: Erlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO)

Eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO für Finanzanlagenvermittler*innen ist erforderlich, wenn
  1. ausschließlich die Anlagevermittlung/-beratung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds und/oder ausländische Investmentanteile) erfolgt, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und diese Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut stattfindet, das den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliegt beziehungsweise einem ausländischen Institut im Sinne des Paragrafen 53 b oder 53 c KWG. Gleichzeitig darf der Anlagevermittler nicht befugt sein, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (Paragraf 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG).
  2. die Anlagevermittlung/-beratung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen betreibt, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anteile an geschlossenen Fonds oder um stille Gesellschaftsanteile.
  3. die Anlagevermittlung/-beratung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft betreibt.
Die Vermittlung von Aktien ist dagegen erlaubnispflichtig im Sinne des KWG (siehe Punkt 2 d).
Für das Erlaubnisverfahren nach Paragraf 34f GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern zuständig; für den Bezirk der IHK Darmstadt übernimmt die IHK Wiesbaden diese Aufgabe.
Auch die teilweise von Anlagevermittlern vorgenommene Darlehensvermittlung ist erlaubnispflichtig, allerdings nach Paragraf 34c Absatz 1 Numnmer 2 GewO. Zuständige Stellen hierfür sind im Bezirk der IHK Darmstadt die Stadt Darmstadt und die Landratsämter der jeweiligen Kreise.
Handelt es sich um die Vermittlung von Immobiliardarlehen, besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für nach Paragraf 34i GewO. Zuständig für die Erlaubnis sind die ebenfalls die Stadt Darmstadt und die Landratsämter der Kreise. Die Registrierung erfolgt für den IHK-Bezirk Darmstadt ebenfalls in der IHK Wiesbaden.

Fall 2: Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG)

In folgenden Fällen ist für die Kapitalanlagevermittlung eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Paragraf 32 KWG erforderlich:
a. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt zwar ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von in- und/oder ausländischen Investmentanteilen, er erfüllt aber nicht die sonstigen in Ziffer 1 a aufgelisteten Voraussetzungen,
  • weil er Investmentanteile vermittelt, die nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind,
  • weil sein "Partnerinstitut" nicht dem KWG unterliegt
  • und/oder er befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
b. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von zugelassenen in- und/oder ausländischen Investmentanteilen und/oder erbringt weitere dem KWG unterliegende Finanzdienstleistungen.
c. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen und vermittelt weitere dem KWG unterliegende Finanzinstrumente.
d. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (wenn die Kapitalgesellschaft eine AG ist).
e. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilen an GbR-Gesellschaften, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage des Gesellschaftsvermögens in Finanzinstrumenten ist.
Hinweise zum Erlaubnisverfahren gibt das Bundesbank-Merkblatt "Erlaubnis für Finanzdienstleistungen" (siehe unten).

Fall 3: Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO und nach Paragraf 32 KWG

Eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO benötigt, wer Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 a bis 1 c erbringt. Wer zusätzlich Finanzdienstleistungen gemäß Ziffer 2 a bis e anbietet, braucht zudem eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.

Fall 4: Befreiung von Paragraf 34 f GewO und KWG als "gebundener Agent" (Paragraf 2 Absatz 10 Satz 1 KWG in Verbindung mit Paragraf 34 c Absatz 5 Nummer 3 a GewO)

Ein gebundener Agent benötigt weder eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO noch nach Paragraf 32 KWG. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Kapitalanlagenvermittler die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung (eines beliebigen Finanzinstruments) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland beziehungsweise im EU-Ausland im Sinne von Paragraf 53 b KWG oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer solcher Unternehmen betreibt und eines dieser haftungsübernehmenden Institute/Unternehmen diesen Sachverhalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angezeigt hat. Er wird dann als gebundener Vermittler im BaFin-Register geführt.
Es ist nicht möglich, als "gebundener Agent", der die vorgenannte Ausnahmeregelung der Paragraf 2 Absatz 10 Satz 1 KWG in Anspruch nimmt, gleichzeitig unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Paragraf 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG (siehe Punkt 1 a) erlaubnisfrei die Anlage- und Abschlussvermittlung zu betreiben. Letztere bezieht sich auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und die Vermittlung zwischen Kunden und den in dieser Vorschrift bezeichneten Unternehmen, die nicht mit dem haftenden Unternehmen im Sinne von Paragraf 2 Absatz 10 Satz 1 KWG identisch sind. Das heißt, eine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen ist nicht zulässig.
Eine Einschätzung der Frage, welche der vier Falle im Einzelfall zutrifft, kann ein Kapitalanlagenvermittler anhand vorgelegter Unterlagen (wie zum Beispiel Werbe- oder Verkaufsprospekte der künftig vertriebenen Produkte) oder anhand von Vertragsentwürfen zwischen Kapitalanlagenvermittler und Auftraggeber vornehmen. Die Merkblätter unten bieten ebenfalls Orientierung.

Gewerbeanzeige

Eine selbständige Tätigkeit ist unter Vorlage der Erlaubnis/Erlaubnisse spätestens gleichzeitig mit Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Gemeinde am Sitz der Betriebsstätte anzuzeigen. Ein Anmeldeformular liegt bei der Gemeinde bereit.

Definition: Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG

Finanzdienstleistungen sind nach Paragraf 1 Absatz 1 a Satz 2 KWG Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung (= Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum), Eigenhandel (= Ankauf von Finanzinstrumenten im Auftrag des Kunden, aber auf eigenen Namen und eigene Rechnung und Verkauf dieser als Dienstleistung an den Kunden), Drittstaateneinlagenvermittlung (Vermittlung von Verträgen über Einlagen sowie Entgegennahme und Weiterleitung von Einlagen an Adressen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums), Finanztransfergeschäfte (nicht kontengebundener Geldtransfer als Dienstleistung für andere, also Besorgung von Zahlungsaufträgen), Sortengeschäfte (beispielsweise Wechselstuben) und Kreditkartengeschäfte (Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks).

Definition: Finanzinstrumente im Sinne des KWG

Finanzinstrumente sind in Paragraf 1 Abs 11 KWG aufgelistet. Hierzu zählen Wertpapiere (unter anderem Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere vergleichbare handelbare Wertpapiere), Geldmarktinstrumente (beispielsweise kurzfristige Schuldscheindarlehen, Deposit Notes, Finanz-Swaps, Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate), Derivate (termingebundene Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von bestimmten Basiswerten abhängt, zum Beispiel Warentermingeschäfte, Devisentermingeschäfte, Zinsoptionen, Zinstermingeschäfte, Edelmetall-Futures und -optionen, Aktienoptionen, Floors, Caps, Collars), Devisen und Rechnungseinheiten.