Coronakrise und ihre Folgen

Sofortmaßnahmen bei finanziellen Problemen

Bei Einkommenseinbrüchen ist die erste Zielsetzung, die laufenden Belastungen des Betriebes möglichst gering zu halten und die Liquidität zu sichern, damit der Betrieb handlungsfähig bleibt und die aktuelle Krise übersteht. Zehn Maßnahmen, die helfen können, finanzielle Engpässe zu überbrücken, haben wir hier zusammengestellt.

1. Stellen Sie einen Antrag auf Herabsetzung oder Stundung von Steuerzahlungen bei Ihrem Finanzamt

Stundung, Herabsetzung und Vorauszahlung

Da offensichtlich ist, dass weiterhin coronabedingt in vielen Unternehmen massive Umsatzeinbrüche bestehen, werden auf Antrag bis zum 31. Januar 2022 fällige werdende Steuerzahlungen in der Regel zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren.
Darüber hinaus können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Auf Antrag können Unternehmen bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Corona-FAQs des Bundes.

Gewerbesteuer

Zudem können bei den Finanzämtern bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Wurde bereits ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bei Ihrem Finanzamt gestellt und dieser auch bewilligt, informiert das Finanzamt auch die Gemeinde. Als Folge setzt die Gemeinde die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen entsprechend (niedriger) fest. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt auf Anpassung des Messbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern widerum erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die  Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater oder stellen Sie selbst den Antrag.
Das hessische Finanzministerium hat die Finanzämter sensibilisiert, Anträge zügig zu prüfen.
Die digitalen Formulare der Finanzverwaltung finden Sie hier:  ELSTER – alle Formulare

2. Sprechen Sie mit Ihrer Stadt (Gemeinde)!

Fragen Sie bei Ihrer Stadt (Gemeinde) nach, ob vorübergehend eine zinslose Stundung kommunaler Abgaben (insbesondere Gewerbesteuern) möglich ist, bis finanzielle Hilfen des Bundes oder des Landes feststehen und fließen.

3. Sprechen Sie mit Ihrer Bank!

Erläutern Sie  Ihrem Betreuer bei der Bank (mündlich und E-Mail), wie Ihr Unternehmen konkret von der Krise beeinträchtigt ist, damit er die reduzierten Kontobewegungen richtig interpretiert.
  1. Diese Informationen sind für Ihre Bank wichtig:
    • Kurzbeschreibung der Lage
    • Auftragssituation (Rückgang gegenüber Vorjahr)
    • Finanzbedarf für die nächsten drei Monate (Aufstellung: zu erwartende Einnahmen abzüglich der fixen Ausgaben)
    • Für das Gespräch mit der Bank können Sie einen vereinfachten, excelbasierten Liquiditätsplan anfertigen. Die Vorlage finden Sie unter “Weitere Informationen”.
  2. Fügen Sie bei:
    • mindestens Jahresabschluss 2018 (oder Einnahmen-Überschussrechnung 2018)
    • betriebswirtschaftliche Auswertung 12/2019
  3. Diese Möglichkeiten bestehen derzeit:
    • Wenn Sie als Unternehmen (langfristige) Kreditverbindlichkeiten haben: Sprechen Sie mit ihrer Hausbank über die Möglichkeiten einer Tilgungsaussetzung für den Zeitraum der Krise oder einer Herabsetzung der Tilgungsraten.
    • Einräumung eines kurzfristigen Kreditlinie (Überbrückungskredit)
    • Sprechen Sie Ihre Bank auf bestehende und mögliche neue öffentliche Förderprogramme an (siehe folgenden Abschnitt)

4. Informieren Sie sich über die finanziellen Förderprogramme! 

Bei den Förderprogrammen handelt es sich um Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen.

5. Stellen Sie einen Antrag auf Kurzarbeitergeld!

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung (“Kurzarbeit Null”) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes erstreckt.
Kurzarbeitergeld kann Arbeitsplätze sichern und hilft, die Personalkosten zu reduzieren.
Die Arbeitsagentur empfiehlt, das Kurzarbeitergeld telefonisch über folgende Hotline zu beantragen:  0800 - 4 5555 20.
Die Bearbeitung des schriftlichen Antrags dauere erheblich länger. Den Link zur Antragstellung finden Sie hier:

6. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung!

Sie haben eine Betriebsausfallversicherung? Sprechen Sie umgehend mit Ihrem Versicherungsmakler / Ihrem Versicherer, welche Anträge gestellt werden müssen und wie die Versicherung greift. 

7. Beantragen Sie die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Der GKV Spitzenverband informiert daher, dass die Stundungen für die Monate Januar bis April 2021 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 27. Mai 2021). 
Update: Laut einer Pressemitteilung vom 21. Mai 2021 gilt gleiches hinsichtlich der Beiträge für den Monat Mai 2021.

8. Beantragen Sie die Stundung oder Ratenzahlung für Ihre IHK-Mitgliedsbeiträge

Grundsätzlich werden die Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind als öffentliche Abgaben fristgerecht, das heißt innerhalb eines Monats nach Zugang, zu begleichen. Wenn sich eine Firma allerdings in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, besteht die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung schriftlich zu beantragen.

9. Sichern Sie Ihre Exporte ab! 

Nach wie vor übernimmt der Bund Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) für Exporte nach China und andere Coronavirus-Risikogebiete. Auch bestehender Deckungsschutz bleibt uneingeschränkt bestehen. Hermesdeckungen sichern sowohl Schäden in der Phase der Herstellung ab als auch, wenn eine Forderung nach Lieferung ausfällt.
Informieren Sie sich am besten direkt auf dem Portal der Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland  

10. Schutzschirmverfahren bei drohender Insolvenz

Das deutsche Insolvenzrecht sieht mit dem Schutzschirmverfahren eine besondere Form der Eigenverwaltung für Betriebe vor, denen zwar das Geld auszugehen droht, die aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Unternehmer sollten wissen, dass ein Insolvenzverfahren nicht automatisch das endgültige Aus eines Unternehmens bedeutet, im Gegenteil kann ein Insolvenzverfahren sogar Chancen bieten.