Hochschulzugang in Hessen

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte in Hessen - Studieren ohne Abitur

In Hessen gibt es viele Möglichkeiten, seinen Studienwunsch auch ohne Abitur in die Tat umzusetzen. Das gilt sowohl für Absolventen einer dualen Berufsausbildung als auch für Absolventen einer IHK-Aufstiegsfortbildung.

Hochschulzugang für Absolventen einer dualen Ausbildung

Seit der Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes im Jahr 2021 besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, eine Hochschulzugangsberechtigung, die der Fachhochschulreife entspricht (siehe § 60 des Hessischen Hochschulgesetzes). Ein qualifizierter Abschluss liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser.

Hochschulzugang für Absolventen der IHK-Aufstiegsfortbildung

Seit dem 7. Juli 2010 gilt in Hessen eine Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – BGBl. I Seite 238). Sie besagt, dass Personen mit einer Meisterprüfung oder vergleichbaren Abschlüssen (zum Beispiel andere IHK-Aufstiegsfortbildungen) in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen berechtigt sind (Paragraf 54 Absatz 2 Hessisches Hochschulgesetz).
Mit dem Meister vergleichbare Abschlüsse sind gemäß der Verordnung:
  • Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach den Paragrafen 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Seite 160, 462), oder nach den Paragrafen 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3075, 2006 I Seite 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen;
  • staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach Paragraf 4 Nummer 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407);
  • Abschlüsse an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
  • Abschlüsse vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe.
  • Abschlüsse vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
  • Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolvent(inn)en eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte“ finden Sie unter “Weitere Informationen”.

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