Bau- und Immobilien

Gewerbeanmeldung ersetzt keine Baugenehmigung

Die Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes, die beim Ordnungsamt der Stadt oder der Gemeinde einzuholen ist, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll, ersetzt nicht die baurechtliche Nutzungsgenehmigung für das vorgesehene Baugrundstück.
Es kann also folgender Fall eintreten:
Ein Gewerbetreibender, beispielsweise ein Fuhrunternehmen, hat seine Gewerbeanmeldung erhalten. Er hat das Gewerbe unter seiner Wohnadresse beantragt und auch dort eingerichtet. Das betreffende Wohngrundstück liegt in einem baurechtlich als Wohngebiet festgelegten Baugebiet. Nachbarn beschweren sich über die gewerbliche Nutzung und deren Auswirkungen beim zuständigen Bauordnungs- oder Ordnungsamt. Die Behörden sind daraufhin zur Untersagung der gewerblichen Nutzung verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die beabsichtigte Nutzung (und deren mögliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft) allgemein oder in der besonderen Art in dem betreffenden Baugebiet unzulässig sind.
Deshalb die dringende Empfehlung: Vor der Neueinrichtung eines Gewerbes, aber auch vor der Änderung einer gewerblichen Nutzung auf dem betreffenden Betriebs- oder Baugrundstück stets prüfen, ob eine Genehmigung bei der Baugenehmigungsbehörde (Bauordnungsamt) eingeholt werden muss. Der Antrag dafür trägt zwar die Bezeichnung "Bauantrag", mit der beabsichtigten gewerblichen Nutzung müssen aber nicht zwingend bauliche Maßnahmen verbunden sein. Die Änderung der Nutzung von Wohnen zu gewerblicher Nutzung kann schon baugenehmigungspflichtig sein.