Weiterbildungserklärung § 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO

Für wem gilt die Weiterbildungspflicht?

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO sind Gewerbetreibende und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte seit Dezember 2018 verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine Weiterbildung im Umfang von 15 Zeitstunden zu absolvieren.
Von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und –makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst. Nicht betroffen sind die s. g. produktakzessorischen Versicherungsvertreter, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.

Welche Weiterbildungen werden anerkannt?

Die Form der Weiterbildung ist vielfältig. Es können Präsenzveranstaltungen, Selbststudium oder andere Lernmethoden, wie Blended Learning besucht werden. Auch betriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen sind möglich.
Die Weiterbildung muss die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Verpflichteten nachweisen. Die Fachkompetenz umfasst sowohl das Fachwissen und als auch fachbezogenen Tätigkeiten. Unter der personalen Kompetenz versteht man die Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbstständigen Handeln gegenüber Kunden. Der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden.
Im Falle eines Selbststudiums muss eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgen.
Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung.

Besteht die Pflicht einer Mitgliedschaft der der initiative “gut beraten”?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Weiterbildungskontos bei der Initiative „gut beraten“.

Wie viele Stunden müssen nachgewiesen werden?

In jedem Kalenderjahr müssen im Umfang von 15 Zeitstunden Weiterbildungen absolviert werden.
Zu viel geleistete Weiterbildungsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar und fehlende Weiterbildungsstunden können nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Auch bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit ist die volle Stundenanzahl zu absolvieren.
Die Nachweise sind zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Die Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht erfolgt nur auf Aufforderung der IHK. Eine Pflicht zum unaufgeforderten Nachweis seitens des Vermittlers besteht nicht.

Wie wird die Einhaltung der Pflicht geprüft?

Können keine 15 Zeitstunden Weiterbildung nachgewiesen werden, kann es zu einem Bußgeldverfahren kommen. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die Unterlagen zu absolvierten Weiterbildungszeiten nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben wurden.
Denken Sie also in jedem Fall daran, sich die abgeleisteten Stunden auch bescheinigen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.