Vertreter, Makler oder Berater?!
Gebundene Versicherungsvertreter
Der auch als "Ausschließlichkeitsvertreter" oder "Einfirmenvertreter" bekannte Versicherungsvermittler definiert sich durch seine Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen. In der Regel enthält der Agenturvertrag eine entsprechende Ausschließlichkeitsklausel. Allerdings können auch Agenturverträge mit mehreren Versicherungsunternehmen geschlossenen werden, sofern die Produkte nicht miteinander in Konkurrenz stehen.
Registrierung. Die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister als gebundener Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 7 GewO erfolgt direkt durch das Versicherungsunternehmen. Damit übernimmt das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung und stellt auch die erforderliche Sachkunde des Vermittlers sicher. Daher bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis. Jedoch hat der Versicherungsvermittler das Wahlrecht, ob er sich als gebundener Versicherungsvermittler registrieren lässt oder die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter beantragt und sich durch die IHK als ungebundener Versicherungsvermittler im Versicherungsvermittlerregister eintragen lässt.
Ungebundene Versicherungsvermittler
Ungebundene Versicherungsvermittler unterscheiden sich in "Versicherungsvertreter" und "Versicherungsmakler".
Der auch als "Mehrfachagent" bekannte Versicherungsvertreter wird von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut, für diese Versicherungsverträge zu vermitteln bzw. abzuschließen.
Versicherungsmakler hingegen übernehmen im Auftrag des Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein. Anstatt eines Agenturvertrages ist die Grundlage für die Maklertätigkeit i. d. R. ein Courtagevertrag.
Erlaubnis- und Registrierung. Ungebundene Versicherungsvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Sie dürfen nur selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich gem. § 34 d Abs. 6 GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen, unterliegen jedoch der Registrierungspflicht.
Beispiel: Produktakzessorität liegt vor, wenn ein Autohaus beim Verkauf des Fahrzeuges die erforderliche KfZ-Versicherung gleich mit vermittelt.
Erlaubnisbefreiung. Von der Erlaubnispflicht befreien lassen kann sich, wer
- unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und
- eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und
- die Erklärung des auftraggebenden Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens vorlegen kann, dass er angemessen qualifiziert ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Versicherungsberater
Der Versicherungsberater, auch Honorarberater, berät in Versicherungsfragen ohne zu verkaufen oder zu vermitteln. Die Beratung wird mit einem Honorar vergütet und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss über einen Versicherungsvetrag zustande gekommen ist. Kennzeichnend für den Versicherungsberater ist die Neutralität und Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, da durch Gesetz ein Provisionsannahmeverbot gilt.
Erlaubnis- und Registrierung. Ungebundene Versicherungsvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO bzw. Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO. Sie dürfen nur selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK.