Fahrverbot für LKW an Sonntagen und Feiertagen
Für gewerbliche und private Güterbeförderungen gilt gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für LKW über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit von 0 bis 22 Uhr. Das Fahrverbot soll u. a. den Verkehrsfluss auf den Straßen verbessern, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch den allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind. Zudem dienen geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz.
Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt nicht für:
- allein fahrende Zugmaschinen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher usw.),
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ausgenommen sind auch folgende Transporte:
(d. h. Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich)
- Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- Beförderungen von:
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmegenehmigungen
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter bzw. Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verkehrsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein.
Feiertage im Sinne des §30 StVO Absatz 3 sind:
- 1. Januar,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- Tag der Arbeit (1. Mai),
- Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Internationaler Frauentag (8. März), Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.