Fahrtenschreiber - Änderung der Fahrpersonalverordnung
EU-Verordnung vom 2. März 2015 wurde in deutsches Recht übernommen und soll die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessern. Auch die "Handwerkerausnahme" für die vorgeschriebene Nutzung von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräte wurde auf auf 100 km erweitert.
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, müssen mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und die Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert.
Zugleich wurden einige bereits bestehende Ausnahmentatbestände und Ausnahmeoptionen auf einen Umkreis von 100 km ausgedehnt.
Die Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen vom Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt („Handwerkerausnahme“) werden, gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Im Wesentlichen betrifft dies Fahrzeuge:
- mit denen Post-Universaldienstleistungen erbracht werden,
- Fahrzeuge, die mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb ausgestattet sind
- sowie Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu lokalen Märkten oder lokalen Schlachthäusern verwendet werden.