Elektromobilität durch Umweltbonus bis 2025 gefördert
Umweltbonus
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro beträgt zum Beispiel 3.000 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus wird in diesem Fall nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden um mindestens den 3.000 Euro (Herstelleranteil am Umweltbonus) gemindert wird.
Die Regelungen zum Umweltbonus gelten bis 31. Dezember 2025, sofern die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht vor Ablauf ausgeschöpft sind. PlugIn-Hybride sollen ab 2022 nur noch gefördert werden, wenn sie eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 1. Januar 2025 von mindestens 80 Kilometer aufweisen.
Mit der Innovationsprämie verdoppelt der Bund die Umweltprämie. Diese Regelung gilt für alle nach dem 3. Juni 2020 zugelassenen Fahrzeuge (Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen) bis zum 31. Dezember 2021. Wenn die Beschlüsse des Autogipfels vom November 2020 umgesetzt werden, könnte sie noch über das Jahresende hinaus verlängert werden.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Richtlinie zugelassen wird.
rein elektrische Fahrzeuge
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Umweltbonus bzw. Innovationsprämie bis 40.000 Euro Nettolistenpreis |
Umweltbonus bzw. Innovationsprämie über 40.000 Euro Nettolistenpreis*
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Kauf
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3.000,00 Euro
6.000,00 Euro
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2.500,00 Euro
5.000,00 Euro
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Leasingdauer
6-11 Monate
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750,00 Euro
1.500,00 Euro
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625,00 Euro
1.250 Euro
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Leasingdauer
12-23 Monate
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1.500,00 Euro
3.000,00 Euro
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1.250,00 Euro
2.500,00 Euro
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Leasingdauer
über 23 Monate
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3.000,00 Euro
6.000,00 Euro
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2.500,00 Euro
5.000,00 Euro
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Hybridelektrofahrzeuge **
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Kauf
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2.250,00 Euro
4.500,00 Euro
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1.875,00 Euro
3.750,00 Euro
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Leasingdauer
6-11 Monate
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562,50 Euro
1125,00 Euro
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468,75 Euro
937,50 Euro
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Leasingdauer
12-23 Monate
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1.125,00 Euro
2.250,00 Euro
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937,50 Euro
1.875,00 Euro
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Leasingdauer
über 23 Monate
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2.250,00 Euro
4.500,00 Euro
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1.875,00 Euro
3.750,00 Euro
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* Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten.
** Der Umweltbonus (und ggf. die Innovationsprämie) sind für PlugIn-Hybride ab 2022 nur noch beantragbar, wenn das Fahrzeug eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer aufweist.
Gebrauchtfahrzeuge im Vorbesitz der Hersteller können ebenfalls nach den oben genannten Kriterien gefördert werden. Allerdings darf das Fahrzeug im Fall der zweiten Zulassung nur maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein, eine Laufleistung von höchstens 15.000 km aufweisen und nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein.
Die zu begünstigenden Fahrzeugmodelle werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einer Liste veröffentlicht. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die aktuelle Förderrichtlinie ist am 21. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Kombinierte Förderung möglich
Der Umweltbonus kann seit dem 16. November 2020 mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
- Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
- Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
- „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Steuerliche Förderung
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises
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bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises
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alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises
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Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Vorraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h.
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Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
Nutzung von Ladesäulen
Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
(Quelle BAFA, BMWi)