Autofahren in Polen
Mautgebühren in Polen
Zum 01. Juli 2011 hat die Generaldirektion für Landstraßen und Autobahnen (GDDKiA) Polens das elektronische Mautsystem viaToll in Betrieb genommen. Es gilt zunächst nur für Lastkraftwagen ab 3,5 Tonnen und Busse ab 9 Sitzplätze auf Autobahnen und Schnellstraßen.
Damit die Fahrbewegungen erfasst werden können, muss jedes Fahrzeug registriert und mit einer sog. viaBox versehen werden. Vergleichbare Geräte kosten in Westeuropa 12 bis 20 Euro.
Auf staatlichen Autobahnen gibt es für mautpflichtige LKW und Busse extra Schranken, die sich bei Annäherung mit der viaBox automatisch öffnen. Der Fahrer muss das viaBox-Konto vorher aufladen. Die jeweilige Maut wird an der Schranke automatisch abgebucht. Die Bedienungsanleitung ist in neun Sprachen verfasst, u. a. in Deutsch, Englisch, Litauisch, Russisch und Ukrainisch.
PKW-Maut in Polen
Für Kleinfahrzeuge bzw. PKW ist die elektronische Mautabrechnung zum 01. Januar 2012 eingeführt worden.
Das Ministerium für Infrastruktur legt die Höhe der Mautgebühren für das Befahren von Autobahnen in der Verordnung des Ministeriums für Infrastruktur über die Höhe der Gebühren für das Befahren einer Autobahn fest.
Die Gebühr für das Befahren der Autobahn pro Kilometer für Fahrzeuge der 1. Klasse (Motorräder) liegt bei 0,05 PL (=0,01 ct.).
Die Gebühr für das Befahren der Autobahn pro Kilometer für Fahrzeuge der 2. Klasse (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen) liegt bei 0,10 PLN (=0,02 ct.). Eine Übersicht der Tarife finden Sie auf der Internetseite von e-Toll.
Die Gebühr für das Befahren der Autobahn pro Kilometer für Fahrzeuge der 2. Klasse (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen) liegt bei 0,10 PLN (=0,02 ct.). Eine Übersicht der Tarife finden Sie auf der Internetseite von e-Toll.
Bus- und LKW-Maut in PolenEine Übersicht zur Höhe der Sätze der elektronischen Gebühr für Landesstraßen der A-Kategorie (Autobahnen), S-Kategorie (Express-Straßen) sowie der GP-Kategorie (Hauptstraßen mit beschleunigtem Verkehr) und G-Kategorie (Hauptstraßen) oder ihrer Abschnitte, auf denen die elektronische Gebühr bezogen wird, finden Sie unter diesem Link auf e-Toll.
Nutzungsvollmacht für das Autofahren in Polen
Gemäß Art. 71 Abs. 5a der polnischen StVO sind Fahrzeugführer der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, aus deren Zulassung die Befugnis des Fahrzeugführers zum Gebrauch des Fahrzeuges nicht erkennbar ist, verpflichtet, eine schriftliche Nutzungsbevollmächtigung vom Fahrzeughalter mitzuführen. Die Nutzungsbevollmächtigung kann für mehrere Fahrzeuge erteilt werden, da sie personengebunden ist.
Ausnahme: Der betreffende Fahrzeughalter ist als Mitfahrer dabei.
Kann keine Nutzungsbevollmächtigung vorgelegt werden, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Ausnahme: Der betreffende Fahrzeughalter ist als Mitfahrer dabei.
Kann keine Nutzungsbevollmächtigung vorgelegt werden, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes zur Personenbeförderungssteuer in Polen kam es zu Änderungen der Steuererhebung in Polen. Insbesondere wurden die Busunternehmen verpflichtet, sich beim Finanzamt Warschau-Mitte zur Steuer anzumelden. Dazu müssen entsprechende Formulare ausgefüllt und eine Registrierung beim Finanzamt veranlasst werden. Nach der Registrierung in Polen muss die Steuererklärung vierteljährlich abgegeben werden, auch wenn keine Fahrten innerhalb dieses Zeitraumes erfolgten. Es gibt keine Ausnahmen – selbst wenn nur einmal im Jahr nach Polen gefahren wird.
Registrierung der Taxiunternehmer - Pflicht zum Erwerb der Registrierkasse
Für die Taxiunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr nach Polen kommt noch die Aufzeichnungspflicht mittels einer Fiskalkasse hinzu. Nach Artikel 111 Absatz 1 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes sind Steuerpflichtige, die Verkäufe u.a. an natürliche Personen (die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben) ausführen, verpflichtet, Aufzeichnungen über den Umsatz und die Beträge der geschuldeten Steuer mit der Anwendung von Registrierkassen zu führen. Verschiedene Befreiungen von der Aufzeichnungspflicht sind zwar möglich, aber für die Personenbeförderung nicht vorgesehen. Einzige Möglichkeit der Befreiung von der Registrierkasse: die Personenbeförderungsleistung wird mittels Überweisung beglichen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Pflichten für den Taxiunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr nach Polen:
- Registrierung als aktiver Steuerzahler in Polen
- Anmeldung beim Finanzamt in Warschau
- monatliche/quartalsmäßige Steuererklärung
- Erwerb und Registrierung der Registrierkasse
- jährliche technische Prüfung der Kasse