ASP - Die Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich bei der Tierart „Echte Schweine“ auftritt. Der Name leitet sich aus dem Fundort ab, denn das Virus wurde erstmals 1921 in Kenia beschrieben.

Die Übertragung erfolgt durch:

  • Zeckenstiche
  • Berührungskontakt
  • Verzehren von kontaminiertem Essen
  • allgemeinem Kontakt mit befallenen Gegenständen / Körperteilen.
Tröpfcheninfektionen spielen keine Rolle. Leider ist das Virus sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und Desinfektionen: Mittels Hitze erfolgt die Deaktivierung erst nach 70 min bei 56°C, bei 60°C sind es immerhin noch 20 min.
Die Sterberate bei befallenen Tieren liegt bei 90-100%. Für andere Tiere als Schweine und auch Menschen ist das Virus ungefährlich, selbst der Verzehr kontaminierten Fleischs ist für den Menschen kein Problem.
Nach Jahrzehnten der Ruhe trat die Seuche erstmals 2007 auf dem europäischen Festland auf: Von Ländern der ehemaligen Sowjetunion gelangte das Virus 2014 über Polen und 2017 in Tschechien im September 2020 endgültig nach Deutschland. Sie breitet sich weiter international aus.
Laut dem Stand vom 15. April 2024 sind 3.287 Fälle in Brandenburg zu verzeichnen.

Auswirkungen auf Deutschland

Deutschland ist ein Nettoexporteur von Schweinefleisch. Aufgrund der eingetretenen Fälle haben viele Länder ein Importverbot für Schweinefleisch aus Deutschland erlassen. Neben den aufgetretenen Fällen in Deutschland ist ein weiteres, dass der Schutzzaun an der Grenze, aber auf deutschem Gebiet liegt. Die Anerkennung einer ASP-Freiheit im Falle keiner weiteren Fälle in Deutschland wird auf EU-Ebene verhandelt.

Maßnahmen

Die Bundesregierung bereitete sich seit Jahren auf diese Situation vor, indem Pläne entwickelt wurden zur Begrenzung des Wildschweinbestandes, Zaunbau entlang der polnischen Grenze, Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote in ausgewiesenen Zonen. Ob diese Maßnahmen zur Eindämmung ausreichen, muss sich zeigen, zumal Wildtiere, wie Wölfe, keinen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit unterliegen.

Entschädigungen

Im § 6 Tiergesundheitsgesetz, kurz TierGesG sind Entschädigungszahlungen für Landwirte, Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigte geregelt. Forstliche Dienstleistungsunternehmen sind jedoch nicht aufgeführt. Im ASP-Entschädigungserlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2020 Forstdienstleister (Selbstwerber) als entschädigungsberechtigt aufgeführt, jedoch nur im Ermessen der jeweiligen Landkreise nach deren Haushaltsmittel.
Zur Feststellung der Entschädigung muss ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingereicht werden. Die Kosten werden werden übernommen.
Über die Entschädigungshöhen besteht Klärungsbedarf: Ein Konzeptvorschlag des renommierten Thünen-Instituts zur Ermittlung von Entschädigungen land- und forstwirtschaftlicher Flächen bei der Bekämpfung der ASP liegt vor. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen gibt es eine separate Landesregelung.