IHK Cottbus

Was muss beim Feuerwerksverkauf an Endverbraucher oder Privatpersonen beachtet werden?

Einzelhändler, die zwischen den Jahren ins pyrotechnische Silvestergeschäft einsteigen wollen, müssen in Sachen Verkauf und Aufbewahrung einige gesetzliche Bestimmungen einhalten. Hier geht es vor allem darum, Unfälle und Sachschäden zu verhindern.
Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwei Arten von „pyrotechnischen Gegenständen“, die von Privatpersonen gezündet werden dürfen: Knallteufel, Wunderkerzen und Feuerwerksscherzartikel gelten als Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1. Sie dürfen nicht an Kinder unter 12 Jahren weitergegeben werden und sind über das ganze Jahr verfügbar.
Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 (Heuler, Batteriefeuerwerke, Raketen und Bodenknallkörper mit einer bestimmten Maximalmenge an Schwarzpulver) wiederum darf nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember an Verbraucher und Verbraucherinnen über die Ladentheken gehen (es sei denn es gibt Ausnahmegenehmigungen des zuständigen Ordnungsamtes). Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Allerdings dürfen diese nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden.

Neu im Feuerwerksgeschäft?

Wer erstmalig in den Verkauf einsteigt, muss mindestens zwei Wochen vorher die „Aufnahme des Vertriebes“ beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen. Dabei müssen vom Geschäftsleiter bis zu sämtlichen für den Verkauf verantwortlichen Personen alle benannt werden. Bevor diese mit dem Verkauf beginnen, müssen sie über mögliche Gefahren, deren Abwendung und über spezielle Lagerbedingungen von Feuerwerkskörpern aufgeklärt werden. Diese Unterweisung muss schriftlich dokumentiert sein. Einer erneuten Anzeige bedarf es nicht, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Silvester vertrieben werden. Ein Wechsel der "Verantwortlichen Personen" ist erneut anzuzeigen, ebenfalls die Einstellung des Handels mit pyrotechnischen Erzeugnissen.

Böller sind nicht gleich Böller

Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verkauft werden, auf deren Verpackung eine CE-Kennzeichnung und die entsprechende Registriernummer aufgedruckt sind. Außerdem sollte dem Paket eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen über die Ladentheke gehen. Der Verkauf aus einem Kiosk, Fahrzeug oder Container heraus ist verboten. Ausgestellt werden solche Raketen und Knallfrösche übrigens nur in geschlossenen Schaukästen. Lediglich Attrappen dürfen in Schaufenstern feilgeboten werden.

Merkblatt des LAVG

Wo und wann verkauft werden darf und was rund um die Aufbewahrung zu beachten ist, finden Sie in einem Merkblatt des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände auftretenden Fragen erteilt das LAVG.
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