Überblick Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen


Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.

Zuständige Behörde

Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.

Rolle der IHK

Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer gehört. Diese gibt gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder den Landkreisen eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.

Antrag auf Festsetzung

Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).

Marktprivilegien

Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG). Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.