IHK Cottbus

Handel im Reisegewerbe

Unter dem so genannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf privaten Märkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis, die so genannte "Reisegewerbekarte".

1. Wer betreibt ein Reisegewerbe?

Derjenige, der ohne vorherige Bestellung (z. Bsp. ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. § 42 Abs. 2 GewO), oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht (vertreibt). (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe kommt der Kunde zum Unternehmen (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistungen vom Unternehmen ausgeht, er also (unangemeldet) zum Kunden geht.

2. Der Angestellte benötigt keine Reisegewerbekarte

Seit dem 14. September 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe keine eigene Reisegewerbekarte mehr (BGBL 2007, Teil I Nr. 47, 13.08.2007).
Es ist zu beachten:
  • nur der Prinzipal benötigt die Reisegewerbekarte
  • der Angestellte benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 GewO)
  • neu eingeführt wurde § 60 GewO: Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt

3. Ausnahmen

Nicht zum Reisegewerbe gehören Teilnehmer an sogenannten "festgesetzten" Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich - nach der erforderlichen Anzeige des Gewerbes gem. § 14 GewO - lediglich an den Marktleiter wenden.
Einige Tätigkeiten sind gem. § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u.a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden. Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist von der Pflicht ausgenommen. Gegebenenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.

4. Antrag, Gültigkeit und Kosten

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte richtet sich nach der Satzungen der einzelnen Städte und Gemeinden sowie nach der jeweils angestrebten Tätigkeit.
Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung:
  • das ausgefüllte Antragsformular
  • der Personalausweis oder Pass zur Einsichtnahme
  • ggf. die Aufenthaltsberechtigung oder die zur selbständigen Gewerbeausübung berechtigte Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis
  • ggf. ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Zentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • ein Lichtbild (ggf. zwei)
  • bei Feilbieten von Lebensmitteln (Ausnahme Obst und Gemüse) eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Erteilung über das jeweilige Gesundheitsamt)
  • die Bearbeitungs/- verwaltungsgebühr
Zu beachten ist weiterhin:
  • im Antrag sollte die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
  • die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet

5. Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung

Nach § 56 a GewO müssen der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seiner Firma an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. Bsp. in Form von Schildern, die für den Kunden deutlich sichtbar und lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind, z. Bsp. beim Vertrieb von Speiseeis, auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erforderlich. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (vgl. § 43 IfSchG).
Der Reisegewerbetreibende muss darüber hinaus grundsätzlich die Vorschriften des Ladenschschlussgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten; eine Ausnahme gilt für Schausteller, für das Feilbieten von Waren sowie für selbständige Gewerbetreibende, die anderen Personen im Rahmen deren Geschäftsbetriebs aufsuchen (vgl. § 55 e Abs.1 GewO).
Weiterhin hat der Gewerbetreibende grundsätzlich ein sogenanntes Steuerheft zu führen und dieses auch bei der Ausübung seines Gewerbes mit sich zu führen. Unter den Voraussetzungen § 68 UStDV kann sich der Reisegewerbetreibende aber auch von der Pflicht zum Steuerheft befreien lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt.

6. Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse

Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichem Straßenland tätig werden, so benötigt er den sogenannten Standschein, also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Auch der Handel aus Bauchläden stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.
Zuständig ist das Bauamt in der jeweiligen Stadt oder -Gemeindeverwaltung wo der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivität hat (Nutzungsort). Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist die beim zuerst aufgesuchten Amt anzugeben, welches dann behördenintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).
Nicht für alle Straßen wird ein "Standschein" erteilt. Es empfiehlt sich in den Städten und Gemeinden vorab nachzufragen. Die Kosten für einen Standschein richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung der Städte und Gemeinden.
Neben der Reisegewerbekarte und dem Standschein benötigt man aufgrund der Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlichen Straßenlandes noch eine straßenbehördliche Ausnahmegenehmigung. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich dabei nach dem Wohnort des Gewerbetreibenden.
All diese Erlaubnisse sind personengebunden und daher nicht übertragbar.