Brandenburger Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
Das Brandenburger Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), dass zuletzt am 25. April 2017 geändert wurde, regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.
Begriffsbestimmung
Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und
2. sonstige Verkaufsstände, Kioske sowie ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielwaren von geringem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Feiertage sind im § 2 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes geregelt.
Verkaufszeiten - die wichtigsten Regelungen
Allgemeine Ladenöffnungszeiten: §3 BbgLöG
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen: § 4 BbgLöG
Weitere Verkaufssonntage u. a. verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sowie Regelungen für Kurorte, Ausflugs- und Erholungsorte: § 5 BbgLöG
Besondere Verkaufsstellen
- Apotheken (§ 6 BbgLöG)
- Tankstellen (§ 7 BbgLöG)
- Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen (§ 8 BbgLöG)
- Ausnahmen: § 9 BbgLöG