Einzelhandel

Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken vertrieben werden. Erkenntlich gemacht werden sie durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“. Hühneraugenpflaster, Magnesiumtabletten und andere sogenannte „Freiverkäufliche Arzneimittel“ dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden.
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel), der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer vom ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person.
Freiverkäufliche Arzneimittel sind in der Wirkung deutlich schwächer als normal Arzneimittel. Das Sortiment von freikäuflichen Arzneimitteln wird im Wesentlichen durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und spezielle Regelungen im Arzneimittel Gesetz definiert. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein.
Der Sachkenntnisnachweis wird durch bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt. Zum Beispiel ein abgeschlossenes Pharmaziestudium, die Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist oder die Abschlussprüfung als Apothekenhelfer. Ist dies nicht vorhanden kann man auch eine Sachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen.
Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Unternehmer der IHK Cottbus können die notwendige Prüfung bei der IHK Potsdam ablegen. Alle notwenigen Informationen wie z. B. Prüfungsvoraussetzungen, Prüfungsvorbereitungen, Preise usw. finden Sie hier: Sachkundeprüfung