Gründung
Abgrenzung zum Handwerk
Existenzgründer oder Gewerbetreibende sollten sich vor Aufnahme ihrer (handwerklichen) Tätigkeit genau informieren, ob diese Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern ein Gewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist.
Denn danach bestimmt sich am Ende auch, ob eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer oder aber in Einzelfällen zu beiden Kammern (sog. Mischbetrieb) vorliegt. Unser Leitfaden zur Abgrenzung zwischen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen ermöglicht eine erste Einordnung.
Wollen Existenzgründer oder Gewerbetreibende Tätigkeiten ausüben, die auch handwerkliche Grundkenntnisse und Geschick erfordern, so stehen sie häufig vor der Frage, ob es sich nicht möglicherweise um eine Tätigkeit handelt, die der Handwerksordnung unterliegt. Die Handwerksordnung sieht grundsätzlich vor, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (sog. Meisterprivileg). Aber auch zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Qualifikationsnachweis erforderlich ist, müssen in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Erste Anhaltspunkte für die Einordnung einer (handwerklichen) Tätigkeit bieten die Anlagen zur Handwerksordnung und zwar:
- Anlage A: Katalog der zulassungspflichtigen Handwerke
- Anlage B: Katalog der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Eine abschließende Einordnung, ob es sich um eine handwerksmäßige oder nicht handwerksmäßige Betriebsform handelt, kann in vielen Fällen jedoch nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes getroffen werden.
Weitergehende Informationen zu häufig auftretenden Tätigkeiten, wie beispielsweise zur Einordnung von Trockenbau oder dem Fassadenbau finden Sie in unseren Merkblättern:
- Trockenbau
- Fassadenbau
- Einbau genormter Baufertigteile
- Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk
- Hausmeisterdienste
- Sicherheitstechnik
Bei konkreten Fragen, die nicht bereits durch die Merkblätter beantwortet werden, sollten sich Existenzgründer oder Unternehmer an die für sie zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer wenden.