Recht und Steuern
Sonderverkäufe, Werbeaktionen
1. Preisangaben und Rabatte
Die Gewährung von Rabatten und Preisnachlässen ist dem Händler überlassen. Die Bedingungen müssen allerdings klar und eindeutig sein und es darf nicht über die Gewährung des Nachlasses irregeführt werden (Transparenzgebot).
„Unlauter handelt, wer wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher je nach Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. "(§ 5 a Abs. 2 UWG)
Wenn nicht alle Produkte dem Rabatt unterliegen sollen, dann muss dies bereits in der Werbung eindeutig gekennzeichnet werden. Wenn mit „20 % auf Alles“ geworben wird, dann muss dieser Rabatt sich auch tatsächlich auf alle Produkte beziehen. Ausnahmen müssen schon in der Werbung angegeben werden. Ein Sternchenhinweis reicht allerdings aus.
Höhe des Preisnachlasses/ Preisgegenüberstellung/UVP
Die Grenze der Rabattgewährung liegt beim Verkauf zum Dumpingpreis, also dem Verkauf der Ware unterm Einkaufspreis. Hier würde ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegen, der auch entsprechend geahndet wird.
Eine andere Grenze liegt wiederum bei der Irreführung. Es ist grundsätzlich unlauter, den Preis vor Beginn eines Aktionszeitraums künstlich zu erhöhen, um im Aktionszeitraum ohne Verluste Preisnachlässe geben zu können.
In der Rechtsprechung läuft das unter dem Begriff „Mondpreiswerbung“.
Der alte Preis muss in einem angemessenen Zeitraum (vor und nach der Rabattaktion) auch tatsächlich in dieser Höhe angesetzt gewesen sein. Eine Preisgegenüberstellung mit Preisen, die niemals in diesen Höhen gefordert wurden, ist unlauter. Der Nachweis einer solchen Mondpreiswerbung ist allerdings schwierig, da die Preisgestaltung genau dokumentiert und nachgewiesen werden muss.
Ebenso unlauter ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) wenn:
- die UVP vom Händler selbst festgelegt wird oder eine UVP des Herstellers überhaupt nicht existiert
- beim Vertrieb vom Eigenmarken die allein vertrieben werden.
2. Sonderveranstaltungen und Sonderangebote
Seit der UWG-Reform 2004 gibt es das Sonderveranstaltungsverbot nicht mehr.
Das bedeutet, dass alle Sonderveranstaltungen zulässig sind, sofern sie nicht irreführend sind und nicht in übertriebener Weise anlocken.
Beispiele für zulässige Werbung:
- "20 % auf das gesamte Sortiment"
- "Alle Mäntel und Jeanswaren zum halben Preis"
- "Unser Lager muss geräumt werden"
- "Wir müssen Platz schaffen"
- "Frühaufsteherrabatt zwischen 9:00 und 10:00 Uhr" (ganzjährig)
- "Frühjahrsschlussverkauf"
- "Sonderaktion anlässlich des 50. Geburtstages des Geschäftsgründers" (muss den Tatsachen entsprechen)
Vorsicht mit der sog. „Sternchenwerbung“, da hier in vielen Fällen die erforderliche Transparenz verloren geht. Der Verbraucher als Adressat der Werbung kann mit seinem Wissensstand nicht nachvollziehen, was denn nun Werbeware sei oder was zu welchem Zeitpunkt bereits schon einmal reduziert wurde. Zulässig kann die Sternchenwerbung in den Fällen sein, in denen die Ausnahme eindeutig und klar aufgeführt ist. ( 20 % auf Alles*! *außer Produkte der Marken X, Y und Z) Das die Einprägsamkeit des Werbeslogans verloren geht, muss im Hinblick auf das UWG aber hingenommen werden.
Beispielweise ist unzulässig:
20 % auf Alles*
(* außer Werbeware)
(*außer Aktionsware)
(* außer in Prospekten beworbene Ware, * außer Prospektwerbung)
(* außer Markenware)
(* außer bereits reduzierte Ware)
Auch Sonderangebote sind unbeschränkt zulässig, darunter fallen auch Eröffnungsangebote, sofern auch eine Eröffnung oder Wiedereröffnung stattfindet und keine Irreführung vorliegt.
(* außer Werbeware)
(*außer Aktionsware)
(* außer in Prospekten beworbene Ware, * außer Prospektwerbung)
(* außer Markenware)
(* außer bereits reduzierte Ware)
Auch Sonderangebote sind unbeschränkt zulässig, darunter fallen auch Eröffnungsangebote, sofern auch eine Eröffnung oder Wiedereröffnung stattfindet und keine Irreführung vorliegt.
Dabei darf die vorübergehende Schließung nicht völlig unwesentlich gewesen sein. Ein Mindestzeitraum lässt sich allerdings nicht festlegen, da dieser je nach Umständen und Branche unterschiedlich ausfallen dürfte. Zulässig wäre z. B. eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Umzug, wenn dies tatsächlich erfolgt ist.
Die zeitliche Dauer von Eröffnungs- bzw. Wiedereröffnungsaktionen ist nicht ausdrücklich durch Gesetz geregelt. Die Aktion wird dann unzulässig, wenn sie so lange andauert, dass sie irreführend wirkt. Eine Eröffnungsaktion im ersten Monat der Geschäftsöffnung dürfte in jedem Fall zulässig sein. Mit Eröffnungsangeboten darf nicht mehr geworben werden, wenn das Datum bereits länger zurückliegt (für die meisten Branchen nach mehr als einem halben Jahr). Wenn eine Verkaufsaktion für einen bestimmten Zeitraum (mit Anfangs und Enddatum) angegeben wird, muss sie nach dem Ablauf des Enddatums auch beendet sein, da ein Verkauf über den Zeitraum hinaus sonst irreführend wäre.
3. Räumungsverkäufe
Im UWG befindet sich im Anhang eine Regelung zur Geschäftsaufgabe. In dieser „Blacklist“ des Anhangs heißt es in Nr. 15: „unzulässige geschäftliche Handlungen [...] sind; die unwahre Angabe, der Unternehmer werde sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen“. Konkret heißt das, dass nicht mit Geschäftsaufgabe geworben werden darf, wenn eine solche Absicht gar nicht besteht.
Beispiele für zulässiges Werben:
- "Wir brauchen Platz"
- "Alles muss raus"
- "Ausverkauf" oder "Totalausverkauf"
- "Auflösung einer Abteilung"
- "Auflösung unserer Filiale/Betriebsstätte in ..."
- "Räumungsverkauf wegen Umbaus" (wenn tatsächlich umgebaut wird)
- "Räumungsverkauf wegen Geschäftsverkauf" (wenn tatsächlich Geschäft verkauft wird)
Die Dauer von Räumungsverkäufen ist nicht gesetzlich geregelt. Ein über Monate anhaltender „Dauer-Räumungsverkauf“, bei dem keinerlei Absicht erkennbar ist, das Geschäft tatsächlich aufzugeben, ist nach der Nr. 15 der „Blacklist“ des UWG unzulässig.
Es besteht keine Pflicht einen Endzeitpunkt des Räumungsverkaufs anzugeben, wenn jedoch ein Enddatum angegeben wurde, muss dieses auch unbedingt eingehalten werden.
4. Jubiläumsverkauf
Für Jubiläumsverkäufe gibt es keine Einschränkungen. Das Unternehmen kann jedes Jahr eine Geburtstagsaktion durchführen. Wichtig dabei ist, dass das angegebene Alter des Unternehmens korrekt ist, da sonst verbotene Irreführung vorliegt. Zum richtigen Alter gehört nicht nur die richtige Jahreszahl, sondern auch der richtige Zeitpunkt innerhalb des Jahres. Wenn also das Geschäft im Gründungsjahr im März eröffnet wurde, ist es nicht zulässig, das Jubiläum im Vorweihnachtsgeschäft zu feiern.
5. Schlussverkauf – Saisonschlussverkauf
Saisonschlussverkäufe wie Winter-, Sommer-, Frühlings- und Herbstschlussverkäufe oder neuerdings auch mit „Sale“ bezeichnet sind uneingeschränkt erlaubt und nicht an bestimmte Waren gebunden. Die Grenzen liegen wiederum bei der Irreführung. So dürfen beispielsweise wie bei allen Verkaufsaktionen die Preise vor der Aktion nicht künstlich heraufgesetzt werden, um dann darauf einen Nachlass zu geben, so dass der alte Preis und der Aktionspreis identisch sind.
Eine zeitliche Beschränkung besteht für die Dauer von Schlussverkäufen nicht.
Es besteht die Möglichkeit für Unternehmer sich für Aktionen z. B. in der Innenstadt anlässlich eines Stadtfestes untereinander abzusprechen, um eine gemeinsame Aktion zu organisieren. Hierbei dürfen auch Verbände wie der Einzelhandelsverband oder ein örtlicher Werbering, Unterstützung bieten.
Diese Absprachen sind kartellrechtlich zulässig solange die Absprachen nur die Termine und eine gemeinsame Werbeaktion betreffen. Aber es darf keine Vereinbarung über die Preisgestaltung getroffen werden ("....überall 15 % Rabatt") bzw. es darf keinen Zwang zum Mitmachen geben.
6. Tag der offenen Tür, Sonntagsöffnung, Besichtigung
Grundsätzlich gilt, dass außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Dies gilt nicht für reine „Schautage“. Solche Schautage müssen weder angemeldet noch genehmigt werden.
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter verkaufen, wie z. B. der Möbel- und der Kfz-Handel, können ihren Laden in gewissem Umfang auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten öffnen. Auch andere Geschäfte planen ab und zu einen „Tag der offenen Tür“.
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter verkaufen, wie z. B. der Möbel- und der Kfz-Handel, können ihren Laden in gewissem Umfang auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten öffnen. Auch andere Geschäfte planen ab und zu einen „Tag der offenen Tür“.
Bedingung für die Zulässigkeit der Veranstaltung:
- Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, also keinerlei Verkaufstätigkeit oder Verkaufsanbahnung durchgeführt werden.
- Statt des Inhabers und des Verkaufspersonals darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
- Es muss deutlich in der Werbung und im Ladenlokal darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
Unzulässig bei der Veranstaltung wären:
- die Annahme von Bestellungen bzw. Auslegen von Wunsch- oder Bestellzetteln
- die Aushändigung vorbestellter Ware
- das Zeigen von Mustern und Proben
- Anprobieren von Kleidungsstücken oder anderen Textilien
- Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäftes, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind
- Probefahrten und Vergleichstestfahrten durch Kfz-Händler
Zulässig wäre:
- eine Kochvorführung, wenn diese nicht der Darstellung der benutzten Geräte dient, sondern der Darstellung bestimmter Rezepte
- "Tag der offenen Tür" im Sinne einer reinen Besichtigungsmöglichkeit der ausgestellten Ware wie Schaufenster
- Modenschau mit Models
7. Fabrikverkauf, Factory Outlet, Großhändlerwerbung
Fabrikverkäufe sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Verbraucher nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird. Hersteller ist nur, wer die angebotene Ware im Wesentlichen selbst fertigt. Ein Zukauf in größerem Umfang ist nicht statthaft.
Wenn also damit geworben wird „Direkt vom Hersteller“, dann muss dies auch der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn diese Werbung so nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, aber der entspre¬chende Eindruck erweckt wird. Ein Hinweis auf die Herstellereigenschaft liegt u. a. bei folgenden Bezeichnungen vor: Fabrik, Fabrikauslieferungslager, Fabrikverkauf, Werksverkauf, Fabrikpreise, Preise direkt ab Fabrik, Factory Outlet, Designer-Outlet, Outlet.