Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten: Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (1)
Worum geht es?
Das Gesetz soll Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen und „die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten“ stärken. Wenngleich auch auf EU-Ebene gültige Rechtsnormen für faire globale Liefer- und Wertschöpfungsketten geplant sind, geht Deutschland nun mit einem nationalen Gesetz vorneweg.
Die Unternehmen werden gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verpflichtet, zu prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann. Die sogenannten Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette – angefangen vom Rohstoff bis hin zum fertigen Verkaufsprodukt.
Ab wann gilt das Gesetz und welche Unternehmen sind in erster Linie betroffen?
Das deutsche Lieferkettengesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ab 2024 ist es es auch für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wirksam. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter , die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, werden dabei mit angerechnet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Oktober 2024 kommuniziert, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gemäß § 10 Absatz 2 LkSG erneut verlängert wird. LkSG-pflichtige Unternehmen können nun Berichte bis zum 31. Dezember 2025 (statt bis zum 31. Dezember 2024) beim BAFA einreichen. Eine entsprechende Fristanpassung hatte die DIHK u. a. in der Stellungnahme zum CSRD-Umsetzungsgesetz gefordert. Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 01.Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.“
„Unmittelbare“ und „mittelbare“ Zulieferbetriebe
Die vom Lieferkettengesetz betroffenen Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen grundlegende Menschenrechtsstandards vorzubeugen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einführen.
Die Anforderungen sind nach dem Einflussvermögen der Unternehmen abgestuft. Es wird zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferbetrieben unterschieden. Im eigenen Unternehmen und bei den unmittelbaren Zulieferbetrieben müssen die betroffenen Unternehmen die Achtung der Menschenrechte sicherstellen, zum Beispiel das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit und die Einhaltung international anerkannter Sozialstandards, wie den ILO-Kernarbeitsnormen. Bei Verstößen müssen sie umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Bei mittelbaren Lieferanten gilt die Sorgfaltspflicht lediglich anlassbezogen. Hier müssen Unternehmen nur nachforschen und aktiv werden, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen erfahren.
Welche Mechanismen sind von den gesetzlich verpflichteten Unternehmen künftig zu implementieren?
1. Einrichtung eines Risikomanagements:
Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen die internen Zuständigkeiten festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen. Das BAFA hat hierfür im Sommer 2022 eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltsgesetzes veröffentlicht.
2. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung von Menschenrechten:
Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
3. Implementierung von Präventionsmaßnahmen und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen:
Ausgehend von den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potentieller und tatsächlich negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Dies können z. B. Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen oder auch den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
4. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens:
Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
5. Dokumentation und Berichterstattung:
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss unternehmensintern fortlaufend zu dokumentiert werden. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Fragebogen zur Berichterstattung veröffentlicht, den die Unternehmen zur Erstellung des Berichtes ausfüllen müssen. Im Februar 2025 veröffentlichte das BAFA eine FAQ-Liste zum risikobasierten Vorgehen, um den Unternehmen aufzuzeigen, wo die gesetzlichen Grenzen zur Einbeziehung von Zulieferern liegen.
Kontrolle und Sanktionsmechanismen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren und bei Verstößen sanktionieren.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Mehr Informationen unter: BAFA Überblick Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Fragebogen des BAFA zum Lieferkettengesetz online
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Fragebogen zum Lieferkettengesetz veröffentlicht, den die Unternehmen zur Erstellung des Berichtes ausfüllen müssen. Ab Januar wird beim BAFA dazu ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen. Zu Hinweise des BAFA zur Berichterstattung.
Wo gibt es Hilfestellungen und Informationen für das Risikomanagement im Unternehmen?
FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMAS
Informationen und Hilfestellungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkGS) bieten die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte: Beratung zur Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltsprozesse im Unternehmen
Was zum einen verpflichtend wird kann sich für Unternehmen auch als Chance darstellen. Viele Unternehmen sind im Rahmen ihrer eigenen unternehmensinternen Leitlinien, z. B. im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeit, ihr soziales oder auch regionales Engagement daran interessiert, Umwelt- und Sozialstandards einzuhalten und dies im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit gewinnbringend zu vermarkten. Der Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte berät Sie kostenfrei, individuell und vertraulich zu allen Fragen rund um das Thema Umsetzung von Umwelt-und Sozialstandards entlang Ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette.
Kontakt:
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
Am Weidendamm 1 A, D-10117 Berlin
T: +49 (0) 30 590 099 430
E: HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de
I: Website Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte
Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
Am Weidendamm 1 A, D-10117 Berlin
T: +49 (0) 30 590 099 430
E: HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de
I: Website Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte
Hier finden Sie die Ansprechpartner Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.
Zudem bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte Unternehmen zur Unterstützung nutzbare Online-Tools:
CSR Risiko-Check - CSR-Risiken schnell und gezielt identifizieren
Mit dem CSR - Risikocheck können Unternehmen schnell valide Informationen zu potenziellen CSR-Risiken entlang ihrer Lieferkette erhalten. Der CSR Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die ins Ausland exportieren, aus dem Ausland importieren oder im Ausland Produktionsstätten haben. Das kostenfreie Online-Tool ist einfach zu bedienen: Nutzer*innen beantworten je eine Frage zu Produkt und/oder Dienstleistung sowie Ursprungsland oder Gebiet. Daraufhin erhalten sie einen übersichtlichen Bericht darüber, welche internationale CSR-Risiken - zu 22 Themen in vier Kategorien - mit ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und welche Möglichkeiten sie haben, diese Risiken zu managen.
KMU Kompass - Mithilfe des „KMU Kompass“ Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten gerecht werden
Ihr Unternehmen möchte Verantwortung für soziale und ökologische Nachhaltigkeit entlang seiner gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette übernehmen? Der KMU - Kompass ist ein praktisches Online-Tool speziell für kleine und mittlere Unternehmen, das Ihnen hilft, Sorgfaltsprozesse Schritt für Schritt zu implementieren. So können Sie ein robustes Lieferkettenmanagement etablieren – und steigenden Anforderungen durch gesetzliche Vorgaben, aber auch seitens Geschäftspartner*innen, Kund*innen und Mitarbeiter*innen leichter gerecht werden. Die Nutzung ist anonym und kostenfrei. Ergänzend zum „KMU Kompass“ bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung Unternehmen eine persönliche, individuelle und vertrauliche Beratung zum Thema Sorgfaltsprozesse.
Global Compact Netzwerk Deutschland
Das Global Compact Netzwerk Deutschland (DGCN) bietet Unternehmen Informationsveranstaltungen und stellt praxisorientierte Leitfäden zur Verfügung, wie z. B. die Broschüre “Fünf Schritte zum Management der menschenrechtlichen Auswirkungen Ihres Unternehmens“ (PDF) , die konkrete Schritte zu Aufbau und Umsetzung einer Menschenrechtsstrategie aufzeigen. Zahlreiche weitere Leitfäden gibt es in der Mediathek.